Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GMBH , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, wider die beklagte Partei B* C* D*. , vertreten durch UGP Ullmann Geiler&Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 200.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 4.276,32 (darin enthalten EUR 712,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das beklagte Bankinstitut räumte dem Verein E* (in Folge: Verein) mit Kontokorrentkreditvertrag vom 22.11.2021 einen revolvierenden Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt EUR 1,916.800,-- mit Laufzeit bis 31.7.2027 als Zwischenfinanzierung ein. Dieser Kredit war vereinbarungsgemäß durch Mitgliedsbeiträge, Förderungen und Rückzahlungen aus vom Verein zu generierenden Vorsteuerguthaben zurückzuführen.
Über das Vermögen des Vereins wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2024 das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 25.7.2024 an die Garantin (eine andere Bank) nahm die Beklagte die Bankgarantie Nr. ** vom 16.9.2021 in Anspruch.
Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Inanspruchnahme Bankgarantie Nr. ** vom 16.9.2021
[Klägerin]
[Verein]
Zwischenfinanzierung von Fördermitteln und Mitgliedsbeiträgen
[…]
Mit Bezug auf Ihre mit Bankgarantie Nr. ** vom 16.9.2021 begründete Verpflichtung verlangen wir Zahlung der gesamten Garantiesumme in Höhe von EUR 200.000,-- […] und stellen dabei fest, dass der [Verein] den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann.
[…]“
Daraufhin zahlte die Garantin (eine Bank) die Bankgarantie in Höhe von EUR 200.000,-- an die Beklagte aus.
Die Garantin trat sodann ihre daraus resultierenden Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche der Garantin berechtigt.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind Mitglieder des Vereins. Die Klägerin ist am 5.8.2021 dem Verein beigetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte bereits Mitglied.
Von diesem (verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebenen) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren gemäß § 498 Abs 1 ZPO auszugehen. Soweit das Berufungsgericht zum Inhalt des Schreibens über den Garantieabruf (Beilage ./D) Feststellungen ergänzte, beruht dies auf diesem Schreiben (vgl. RS0121557).
Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 200.000,-- s.A.. Die Beklagte habe die Bankgarantie rechtsmissbräuchlich und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Sicherstellungszwecks in der Bankgarantie („ zwecks Sicherstellung betreffend Zwischenfinanzierung von Fördermitteln und Mitgliedsbeiträgen “) gezogen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bankgarantie sei einerseits gewesen, dass laufende und bereits fällige Mitgliedsbeiträge und Förderungen ausständig seien und dass der abgerufene Betrag durch eigene Mittel nicht aufgebracht werden könne. Zweck der Garantie sei immer nur die Sicherstellung von Forderungsausfällen des Vereins und nicht von Forderungsausfällen der beklagten Bank gewesen, weshalb auch ein Zessions- und Verpfändungsverbot verankert worden sei. Bei Abruf der Bankgarantie habe die Beklagte nur festgehalten, dass der Verein den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne. Ob es sich dabei um aushaftende Mitgliedsbeiträge und noch nicht eingelangte und zugesagte Förderungen gehandelt habe, gehe aus dem Abrufschreiben nicht hervor. Tatsächlich habe die Beklagte gar nicht überprüft, ob Mitgliedsbeiträge oder Förderungen beim Verein zu diesem Zeitpunkt überhaupt offen und damit die materiellen Voraussetzungen für den Abruf der Bankgarantie vorgelegen seien. Zudem habe die Beklagte ihre Forderung auch nicht fällig gestellt.
Der Abruf der Bankgarantie sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern rechtsmissbräuchlich gemäß § 1295 Abs 2 ABGB erfolgt. Tatsächlich seien nämlich sämtliche Mitgliedsbeiträge pünktlich an den Verein bezahlt worden und hätten auch keine gegenüber dem Verein zugesagten Förderungen unberichtigt ausgehaftet. Die Beklagte habe die Bankgarantie offenbar zur Tilgung eines Teils ihrer Kreditforderung gegen den Verein abgerufen und den Sicherstellungszweck der Bankgarantie (Besicherung des Ausfalls von Mitgliedsbeiträgen und Fördermitteln zugunsten des Vereins) ignoriert. Die Beklagte habe die Bankgarantie ohne Rücksicht auf die zwei Sicherungszwecke ganz einfach deshalb abgerufen, weil sich die Laufzeit der Bankgarantie ihrem Ende zugeneigt und die Beklagte befürchtet habe, um den Garantiebetrag gegenüber dem Verein „umzufallen“.
Die Beklagte wandte ein, dass sie die Bankgarantie nicht rechtsmissbräuchlich, sondern exakt in Übereinstimmung mit den getroffenen Vereinbarungen, nämlich zur Abdeckung der Forderungen der Beklagten aus dem Zwischenfinanzierungskonto, in Anspruch genommen habe.
Bei Einräumung der Zwischenfinanzierung der Beklagten habe der Verein nicht in vollem Umfang auf bereits verbindlich abgeschlossene Vereinsmitgliedsschaften verweisen können, sondern nur darauf, dass auch aus der laufenden Akquisition von Mitgliedern zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu erwirtschaften wären. Dasselbe habe für in Aussicht genommene Förderungen gegolten, die zwar erwartet, aber nicht rechtlich verbindlich zugesichert gewesen seien. Die Beklagte habe daher verständlicherweise die Einräumung der Zwischenfinanzierung von geeigneten Sicherheiten abhängig gemacht. Der Verein habe letztlich angeboten, eine Bankgarantie bereitzustellen, die ursprünglich über Auftrag der Klägerin ausgestellt worden sei und dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten entsprochen habe.
Die Garantie sei als abstrakte Bankgarantie formuliert und enthalte gerade keine Einschränkungen in Bezug auf die Verwendbarkeit. Als Inanspruchnahmevoraussetzung sei lediglich vorgesehen, dass „der Begünstigte bis spätestens drei Jahre nach Ausstellungsdatum dieses Schreibens (30.9.2024) mittels eingeschriebenem, an uns adressierten Briefs mit Bezug auf unsere hiermit begründete Verpflichtung Zahlung durch uns verlangt und dabei feststellt, den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen zu können“ . Darüber hinausgehende Einschränkungen enthalte der Garantiebrief nicht.
Die Klägerin habe dem Verein nicht nur die Bankgarantie gegeben, sondern auch ihre Mitgliedsbeiträge voraus gezahlt und dem Verein ein Darlehen gewährt. Nicht zuletzt daraus sei das bedeutende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Liquiditätsstützung und Aufrechterhaltung der Tätigkeiten des Vereins ersichtlich. Die Bankgarantie sei von Anfang an als liquiditätsstützende Maßnahme der Klägerin für den Verein gedacht gewesen und zwar unabhängig davon, ob es dem Verein letztlich durch später aufgenommene Gespräche mit der Beklagten gelinge, den Liquiditätsbedarf durch eine Zwischenfinanzierung unter Begebung der Bankgarantie als entsprechende Sicherheit abzudecken.
Der Verein habe im Zusammenhang mit der Beantragung der Zwischenfinanzierung ein klares Tilgungskonzept vorgelegt und in diesem Tilgungskonzept auch Einzahlungen aus noch zu akquirierenden Mitgliedsbeiträgen und noch geltend zu machenden Förderungen vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Zwischenfinanzierung noch nicht rechtlich verbindlich zugesichert gewesen seien. Es stimme daher nicht, dass die Bankgarantie ausschließlich zur Besicherung von ausständigen (nicht bezahlten) Mitgliedsbeiträgen und zugesicherten (nicht bezahlten) Förderungen dienen habe sollen.
Aufgrund der eingeschränkten und vom Tilgungsplan abweichenden Laufzeit der Garantie sei klar gewesen, dass das Sicherungsbedürfnis der Beklagten bis zum Ende der Laufzeit der Garantie weggefallen sein müsse, falls die Inanspruchnahme der Garantie verhindert werden solle.
Der Verein habe sich jedoch nicht an die getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen gehalten. Die Erwartungen in Bezug auf die Akquisition von Mitgliedern und damit die Aufbringung von Mitgliedsbeiträgen seien genauso wenig erfüllt worden wie die beanspruchten Förderungen in vollem Umfang auch tatsächlich geflossen seien. Zudem habe der Verein teilweise Mitgliedsbeiträge gegen andere Verpflichtungen kompensiert, sodass kein Übertrag auf das betreffende Zwischenfinanzierungskonto erfolgen habe können. Das habe dazu geführt, dass der zwischen der Beklagten und dem Verein vereinbarte Tilgungsplan nicht eingehalten worden sei. Gerade zur Abdeckung einer derartigen Schieflage habe die Bankgarantie dienen sollen. Der Verein sei von der Beklagten immer über den Status der offenen Aushaftung der Zwischenfinanzierung und den für die Zukunft noch zur Verfügung stehenden Tilgungskapazitäten informiert worden. Der Verein habe der Beklagten aber nicht annähernd plausibel darlegen können, wie und dass die Deckungslücke über die Laufzeit der Zwischenfinanzierung ohne Inanspruchnahme der Bankgarantie aufgefangen werden könne. Daher habe die Beklagte nicht zuletzt im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Bankgarantie diese realisieren und dem Zwischenfinanzierungskonto gutschreiben müssen. Dass der Verein offenkundig nicht in der Lage gewesen sei, die Unterdeckung im Rückzahlungsplan aus eigenen Mitteln abzudecken, werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegt.
Die Beklagte habe die Bankgarantie daher genau zu dem Zweck verwendet, zu dem sie letztlich auch ausgestellt und der Beklagten zur Sicherheit abgetreten worden sei. Von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme könne keine Rede sein.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem bereits eingangs referierten Sachverhalt die auf den Seiten 8 bis 14 des Urteils getroffenen Feststellungen sowie zur konkreten Kontoentwicklung des Zwischenfinanzierungskontos des Vereins bis zum Abruf der Bankgarantie durch die Beklagte eine in die Feststellungen aufgenommene tabellarische Kontoentwicklung (Beilage./10) zugrunde. Auf diese Feststellungen kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden nachfolgende Sachverhaltsannahmen (nicht immer wörtlich) wiedergegeben, wobei die von der Klägerin als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck und mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:
„Der Vereinsobmann (Vereinsvorstand) trat in der Folge des Beitritts der Klägerin (zum Verein) an den Geschäftsführer der Klägerin heran und bat diesen, zur Zwischenfinanzierung des Vereins eine Bankgarantie beizusteuern.
[1a] Diese Bankgarantie sollte als Sicherheit für Lücken dienen, welche wegen fehlenden Fördermitteln oder Mitgliedsbeiträgen entstehen.
(...)
Vom Verein wurde gegenüber der Klägerin mitgeteilt, dass auch weitere Mitglieder akquiriert werden müssen.
[1b] Es wurde jedoch nicht konkret darüber gesprochen, ob auch diese zukünftigen Mitgliedsbeiträge durch die Bankgarantie gesichert werden sollen oder nur jene von bestehenden Mitgliedern. Es wurde lediglich mit der Klägerin vereinbart, dass die Bankgarantie dem Verein zur Refinanzierung der Zwischenfinanzierung zur Verfügung stehen soll.
Welche Förderungen der Verein zu diesem Zeitpunkt bezog oder beziehen sollte, wusste die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht und wurden diese Informationen auch nicht verlangt.
Der Geschäftsführer der Klägerin war mit der Gewährung einer Bankgarantie einverstanden und bat in der Folge seinen Ansprechpartner bei der Garantin, eine Bankgarantie für „Fördermittel und Mitgliedsbeiträge“ zu erstellen. Die von der Garantin am 16.9.2021 zu Garantie Nr. ** zugunsten des Vereins ausgestellte Bankgarantie lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Unser Kunde, [Klägerin] (in der Folge kurz Kunde genannt), hat als Sicherstellung betreffend Zwischenfinanzierung von Fördermitteln und Mitgliedsbeiträgen eine Bankgarantie über EUR*200.000,--, gültig bis 30.9.2024 beizubringen.
Im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung von Fördermitteln und Mitgliedsbeitragen übernehmen wir, die [Garantin], auftrags unseres Kunden [Klägerin] die unwiderrufliche und unbedingte Verpflichtung, an den Begünstigten unverzüglich Zahlung bis zu einer maximalen Höhe von
EUR*2 00.000,-- (in Worten: Euro*zweihunderttausend*),
zu leisten, wenn der Begünstigte bis spätestens 3 Jahre nach Ausstellungsdatum dieses Schreibens (30.9.2024) mittels eingeschriebenen, an uns adressierten Briefs mit Bezug auf unsere hiermit begründete Verpflichtung Zahlung durch uns verlangt und dabei feststellt, den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen zu können.
[…] Diese Garantie kann weder verpfändet noch zediert werden und dient ausschließlich zur Regelung von Ansprüchen aus dem gegenständlichen Geschäftsfall [...]“
Der Verein war in die Erstellung der Garantie nicht involviert.
Am 2.9.2021 gab es erstmals ein Gespräch zwischen der Beklagten, dem Obmann des Vereins und dem Kassier des Vereins betreffend den eingangs erwähnten Kontokorrentkredit.
Hintergrund dieses Gesprächs war, dass die Beklagte und eine weitere Bank bereits vor Einräumung des Kontokorrentkredits vom 22.11.2021 den Umbau eines vom Verein betriebenen Hotelprojekts in ** zu je 50 % finanziert haben. Zur Abdeckung von Baukostenüberschreitungen sollte dem Verein über die ursprünglich eingeräumte Finanzierungslinie hinaus eine Zwischenfinanzierung in Form dieses Kontokorrentkredits gewährt werden. Bei der ersten Finanzierung handelte es sich um einen Abstattungskredit. Sämtliche vorherigen Finanzierungen wurden in dem Kontokorrentkredit vom 22.11.2021 zusammengefasst.
Die Einräumung der Zwischenfinanzierung bzw. Kontokorrentfinanzierung wurde davon abhängig gemacht, dass der Beklagten geeignete Sicherheiten bestellt werden. Es wurde daher eine Besicherung durch weitere, zugesagte Förderungen und Mitgliedsbeiträge sowie durch die Bankgarantie der Klägerin, welche Lücken deckt, wenn Fördermittel nicht ausbezahlt werden oder Mitgliedsbeiträge fehlen, vereinbart.
Mit Abtretungsanzeige der Beklagten vom 22.11.2021 an die Garantin hat sich der Garantiebegünstigte vom Verein auf die Beklagte geändert. Garantiegeber (Klägerin) und Garantin blieben unverändert. Die Abtretungsanzeige lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Der Verein […] hat seine gegen Sie zustehenden Ansprüche, insbesondere den Zahlungsanspruch und das Recht auf Inanspruchnahme aus der von Ihnen ausgestellten Bankgarantie Nummer ** vom 16.9.2021, Garantiesumme EUR 200.000,--, an uns abgetreten […]“.
Die Klägerin war mit der Abtretung der Bankgarantie vom Verein auf die Beklagte einverstanden. Eine inhaltliche Abänderung der Bankgarantie erfolgte nicht.
Für die Zwischenfinanzierung durch die Beklagte war vorgesehen, dass das Zwischenfinanzierungskonto durch Einzahlungen entsprechend reduziert wird und die Zwischenfinanzierung in mehreren Tranchen zurückgeführt wird. Wenn Mitgliedsbeiträge oder Fördermittel einlangten, war die Bank dazu berechtigt, diese Mittel vom Girokonto auf das Zwischenfinanzierungskonto des Vereins gutzubuchen. Teil des Rückzahlungskonzepts waren immer nur Fördermittel und Mitgliedsbeiträge und keine sonstigen Erträge aus der operativen Tätigkeit des Vereins, wie beispielsweise Erträge aus dem Hotelbetrieb.
Die Klägerin hat den Verein seit ihrem Beitritt durch Vorauszahlung der Mitgliedsbeiträge sowie unter anderem auch im Jahr 2022 mit einem Darlehen von EUR 100.000,-- finanziell unterstützt. Der Klägerin war somit bekannt, dass sich die finanzielle Lage des Vereins schwierig gestaltete.
Bereits im November 2023 haben zwischen der Beklagten und dem Verein Sanierungsgespräche stattgefunden. Nachdem das Zwischenfinanzierungskonto bereits im Juni 2024 ein negatives Delta in Höhe von EUR 221.370,78 aufwies, wurde von der Beklagten die Ziehung der Bankgarantie in Aussicht gestellt.
[7] Eine Zahlungsaufforderung erfolgte nicht.
Nachdem ein vom Verein in Aussicht gestelltes finales Angebot nicht einlangte, wurde die Bankgarantie von der Beklagten gezogen.
[5] Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bankgarantie verzeichnete das Zwischenfinanzierungskonto des Vereins bei der Beklagten ein Delta von EUR 329.239,78.
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bankgarantie waren bezüglich der Zwischenfinanzierung sowohl Förderungsmittel als auch Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2024 und die darauffolgenden Jahre offen.
Das Geschäftsjahr des Vereins dauerte immer von Juni bis Juni.
[2] Die Mitgliedsbeiträge waren zu Beginn des Vereinsjahres im Voraus fällig.
[3] Konkret waren zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie betreffend die Zwischenfinanzierung im Jahr 2024, also von 1.7.2024 bis 30.6.2025, Mitgliedsbeiträge in Höhe von rund EUR 40.000,--, im Jahr 2025 von rund EUR 110.000,--, im Jahr 2026 wiederum von rund EUR 110.000,-- und im Jahr 2027 von rund EUR 17.000,-- ausständig.
[4] Bezüglich der Förderungen gab es zu diesem Zeitpunkt eine Unterdeckung in Höhe von EUR 162.824,78. Dieses Delta war endgültig.
Die Beklagte hat sich beim Verein nicht genauer nach dem Sicherungszweck der Bankgarantie erkundigt. Der Garantietext der Bankgarantie war der Beklagten jedoch bekannt.
An den Verein hat es seitens der Beklagten vor Abruf der Bankgarantie keine Fälligstellung des Gesamtobligos des Kontokorrentkreditvertrags gegeben.
Die Klägerin hatte weder im Zug der Abtretung noch bei Abruf der Bankgarantie Kontakt mit der Beklagten.
[6] Mit Schreiben vom 26.8.2024 teilte der Verein der Beklagten mit, dass sämtliche Mitglieder des Vereins die bisher fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt hätten, sodass kein Rückstand aus Mitgliedsbeiträgen bestehe. Dies war jedoch tatsächlich nicht der Fall.“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, dass der Sicherungszweck der Bankgarantie die „Zwischenfinanzierung von Fördermitteln und Mitgliedsbeiträgen“ gewesen sei. Eine vereinbarte Abweichung des Garantietextes dahingehend, dass der Zweck nur „bestehende Mitgliedsbeiträge und bereits zugesagte Fördermittel“ betroffen habe, lasse sich nicht aus den Feststellungen ableiten. Unter Berücksichtigung der formalen Garantiestrenge ergebe die Auslegung des festgestellten Wortlauts der Bankgarantie, dass bei Abruf der Garantie eine Deckungslücke im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung von Fördermitteln und Mitgliedsbeiträgen bestehen müsse und der Verein den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne oder die Beklagte zumindest berechtigt davon ausgehen habe können. Zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie hätten sowohl Rückstände bei Mitgliedsbeiträgen als auch bei den aufzubringenden Fördermitteln bestanden. Das Zwischenfinanzierungskonto des Vereins, dessen Saldo nur durch den Eingang von Mitgliedsbeiträgen und Fördermitteln reduziert worden sei, habe zum Zeitpunkt des Abrufs der Garantie ein negatives Delta in Höhe von EUR 329.239,78 aufgewiesen. Die Beklagte habe daher erwarten dürfen, dass der eingeforderte Betrag aus eigenen Mitteln, konkret aus Mitgliedsbeiträgen und Fördermitteln, nicht aufgebracht werden könne. Eine vorherige Fälligstellung sei daher nicht notwendig gewesen. Da der Beklagten der vereinbarte Garantietext und der dort enthaltene Sicherungszweck bekannt gewesen sei, habe sie auch ohne vorherige Erkundigung davon ausgehen können, dass der Anspruch des Begünstigten im Valutaverhältnis, also zwischen der Klägerin und dem Verein, zu Recht bestehe und sie daher zum Abruf der Bankgarantie berechtigt sei. Der Abruf der Bankgarantie sei daher vertretbar und nicht rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Darin strebt sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Zur Beweisrüge:
1. Vor Eingehen auf die Beweisrüge ist allgemein voranzustellen, dass um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen muss,
Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Alternativ- oder Austauschverhältnis zueinander stehen (RI0100145, OLG Innsbruck 3 R 165/24z und 3 R 26/24h).
Darüber hinaus obliegt gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt dem persönlichen Eindruck, den die Tatsacheninstanz von den vernommenen Personen gewinnt, naturgemäß besondere Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reichen jedoch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel) andere Feststellungen hätte treffen müssen (9 Ob 104/22t Rz 7; RS0041835).
2. Anstelle der unter [1a, 1b] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen zu dem zwischen dem Verein und der Klägerin vereinbarten Garantiefall begehrt die Klägerin nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Der Geschäftsführer der Klägerin und der Vereinsobmann haben besprochen und vereinbart, dass die Bankgarantie als Sicherheit für Finanzierungslücken dienen sollte, welche dem Verein aus trotz Fälligkeit [aus] offenen Mitgliedsbeiträgen und aus dem Ausbleiben von bereits zugesagten und dem Verein auch zustehenden Förderungen entstehen.“
Der Geschäftsführer der Klägerin und der Vereinsobmann hätten im Kern übereinstimmend ausgesagt, dass die Bankgarantie ausschließlich zur Besicherung für dem Verein tatsächlich zustehende Förderungen und für fällige Mitgliedsbeiträge dienen solle. Es sei auch nicht von Belang, wenn sich der Vereinsobmann in seiner Aussage in Widersprüche verstrickt habe. Er habe nämlich ausgesagt, dass er in seinem Rückführungskonzept auch Mitgliedsbeiträge von erst zu lukrierenden neuen Mitgliedern unterstellt habe, aber sicherlich nicht mit dem Geschäftsführer der Klägerin darüber gesprochen habe, dass mit seiner Bankgarantie auch erst neu zu lukrierende Mitgliedsbeiträge besichert sein sollten.
Aus der begehrten Ersatzfeststellung ergebe sich ein übereinstimmender Parteiwille in Bezug auf den Garantiefall zwischen dem Verein und dem Geschäftsführer der Klägerin, welcher eine Auslegung des objektiven Erklärungswerts des Garantietextes entbehrlich mache.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
2.1.Das Erstgericht hat schlüssig und nachvollziehbar (§ 500a ZPO) dargelegt, dass der damalige Vereinsobmann die Bankgarantie zur Zwischenfinanzierung des Vereins benötigt habe und dass diese seinem Verständnis nach zur Kompensation für Zahlungsausfälle gegeben worden sei, wenn Mitglieder nicht akquiriert worden seien oder nicht bezahlten. Der Obmann des Vereins habe zwar eingeräumt, dass mit dem Geschäftsführer der Klägerin nie darüber geredet worden sei, ob auch zukünftige Mitgliedsbeiträge Teil der Besicherung seien, doch sei der Geschäftsführer der Klägerin darüber informiert worden, dass es solche brauche. Wenn auch der Geschäftsführer der Klägerin ausgesagt habe, dass Sicherungszweck nur bestehende Mitgliedsbeiträge und bereits zugesagte Förderungen gewesen seien, folge das Erstgericht dennoch der Aussage des Vereinsobmanns, zumal der Geschäftsführer der Klägerin immer wieder selbst eingeräumt habe, kein Fachwissen zu haben und letztlich auch keine Informationen bezüglich der Fördermittel verlangt zu haben. Schlüssig und nachvollziehbar hat das Erstgericht auch dargelegt, dass der vom Vereinsobmann geschilderte Zweck der Garantie auch mit dem Inhalt derselben in Einklang stehe.
2.2. Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die von der Klägerin behauptete und wohl eher unübliche Einschränkung des Garantiezwecks auf nur dem Verein tatsächlich zustehende Förderungen und fällige Mitgliedsbeiträge unter Unternehmern jedenfalls exakt in diesem Wortlaut in die Bankgarantie aufgenommen worden wäre. Auch der mit der Erstellung der Garantie beauftragte Bankangestellte gab an, dass ihm kein weiterer eingeschränkter Sicherungszweck bekannt gewesen sei (Tagsatzungsprotokoll vom 13.5.2023, ON 13 S 19 letzter Absatz).
Auch das Berufungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass die Bankgarantie zu dem vom Erstgericht festgestellten Zweck in Auftrag gegeben wurde.
2.3. Der Beweisrüge kommt daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
3. Die Klägerin bekämpft weiters die zur Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge unter [2] hervorgehobene Feststellung. An deren Stelle begehrt sie nachstehende Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder pro Vereinsjahr im Vorhinein zur Zahlung fällig waren.“
Der Vereinsobmann habe – ebenso wie der Kassier – bestätigt, dass die Mitgliedsbeiträge nicht im Voraus fällig gewesen seien. Die vom Erstgericht herangezogene Beilage ./1 sei auf die Klägerin zugeschnitten gewesen. Aus Beilage ./4 S 12 ergebe sich, dass nur die Klägerin den Mitgliedsbeitrag im Vorhinein für fünf Jahre bezahlt habe, nicht aber alle anderen Mitglieder. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle Vereinsmitglieder das selbe Beitrittsformular unterfertigt hätten wie die Klägerin. Vereinsobmann und Kassier hätten bestätigt, dass keine fälligen Mitgliedsbeiträge ausständig gewesen seien.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
3.1.Soweit die Klägerin in ihrer Beweisrüge nun vorbringt, dass Beilage ./1 ausschließlich auf die Klägerin zugeschnitten worden sei und die übrigen Vereinsmitglieder andere Beitrittsformulare unterfertigt hätten, handelt es sich dabei um unzulässige Neuerungen (§ 482 ZPO), auf die vom Berufungsgericht nicht einzugehen ist.
3.2. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Beilage ./4 S 12 untermauert nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade nicht, dass ausschließlich die Klägerin ihre Mitgliedsbeiträge im voraus gezahlt hat. Vielmehr ist aus dieser (per 21.9.2021 erstellten) Tabelle ersichtlich, dass auch ein weiteres (unter lfd. Nr. 12 erfasstes) Vereinsmitglied eine Vorauszahlung für zumindest 4 Jahre geleistet hat.
Wenn auch der Kassier des Vereins aussagte, dass kein konkreter Zeitpunkt für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge vereinbart worden sei, so hat er dennoch angegeben, dass die Mitgliedsbeiträge jeden Juni vorgeschrieben worden sei (ON 20, S 10). Die zumindest jährliche Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entspricht auch der Formulierung der Beitrittserklärung in Beilage ./1.
3.3. Der Beweisrüge kommt daher auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
4. Die Klägerin moniert als unrichtig weiters auch die zu [3] hervorgehobenen Feststellungen zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie ausständigen Mitgliedsbeiträge und möchte diese durch folgende Negativfeststellung ersetzt wissen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bankgarantie ausständig waren.“
Zu den ausständigen Mitgliedsbeiträgen lägen unterschiedliche Beweisergebnisse vor. Während der Kassier von einem Delta von EUR 40.000,-- gesprochen habe, habe der Vereinsobmann von einem ausständigen Mitgliedsbeitragsvolumen von EUR 30.000,-- gesprochen. Nach den Aussagen des Prokuristen der Beklagten seien wiederum viel mehr Mitgliedsbeiträge unter Zugrundelegung von Beilage ./C ausständig gewesen. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Beweisergebnisse hätte das Erstgericht daher die angestrebte Negativfeststellung treffen müssen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
4.1.Auch in diesem Zusammenhang ist auf die zutreffende und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) zu verweisen. Wenn sich das Erstgericht diesbezüglich auf die seiner Ansicht nach nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des damaligen Vereinsobmanns und des Kassiers des Vereins gestützt hat, so hegt auch das Berufungsgericht dagegen keine Bedenken.
4.2. Auch nach der Argumentation der Klägerin selbst waren zum Zeitpunkt der Ziehung der Bankgarantie Mitgliedsbeiträge von zumindest EUR 30.000,-- offen. Es scheidet daher bereits von vorneherein die angestrebte Negativfeststellung zur Frage, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt Mitgliedsbeiträge offen waren, jedenfalls aus.
Damit hat aber auch die von der Klägerin ins Treffen geführte Beilage ./E nicht der Realität entsprochen, was der Kassier des Vereins selbst eingeräumt hat ( „Was soll ich dazu jetzt sagen.“ , ON 20, S 12).
Die auf Basis der Aussagen des Vereinsobmanns, des Kassiers und der Beilage ./10 vom Erstgericht der Höhe nach festgestellten ausständigen Mitgliedsbeiträge sind daher auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
4.3. Die Beweisrüge ist daher auch in diesem Punkt nicht berechtigt.
5. Die Klägerin bekämpft weiters die unter [4] in Fettdruck hervorgehobene Feststellung zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie vorhandenen Unterdeckung der Förderungen. An deren Stelle begehrt die Klägerin nachstehende Ersatzfeststellung:
„Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bankgarantie waren keine Förderungen offen.“
Zur Höhe der zugesagten bzw. auch nur beantragten Förderungen gebe es kein Vorbringen der Beklagten. Es handle sich insoweit um eine überschießende Feststellung, die – mangels konkreter Prozessbehauptungen – unbeachtlich wäre.
Aus der Aussage des Kassiers ergebe sich zudem, dass das Delta aus den Förderungen in Höhe von ca. EUR 162.000,-- zwar endgültig gewesen sei, es jedoch aufgrund eines Wohnrechts im ersten Stock noch Differenzen zwischen der Landes- und der Bundesförderung gegeben habe. Das Land Tirol fördere den privaten Wohnbau, der Bund auch den gewerblichen Teil des Vereins. Aus Beilage ./F ergebe sich, dass der Vereinsobmann angegeben habe, dass alle erwarteten Förderungen geflossen seien. Es seien daher keinerlei Förderungen mehr ausständig gewesen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
5.1. Während sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, dass keine fälligen Mitgliedsbeiträge und Förderungen mehr offen gewesen seien, vertrat die Beklagte dort die Auffassung, dass nicht nur fällige Mitgliedsbeiträge und Förderbeträge offen gewesen seien, sondern dass auch zukünftig erwartete Förder- und Mitgliedsbeiträge dem Verein nicht zugekommen seien.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Feststellungen dann nicht überschießend, soweit sie sich im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrunds oder einer geltend gemachten Einwendung bewegen und im Prozessvorbringen Deckung finden (RS0036933). In diesem Zusammenhang betonte der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 17/03v, dass bei der Beurteilung, ob eine überschießende Feststellung in den Rahmen des Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen falle, dieser Rahmen nicht zu eng gesehen werden dürfe, sohin ein ganz präzises Vorbringen insoweit nicht zu fordern sei.
Damit liegt aber die vom Erstgericht getroffene Feststellung zur Höhe der ausständigen Förderungen sehr wohl innerhalb des Tatsachenvorbringens der Parteien. Es liegt daher keine „überschießende“ und vom Berufungsgericht nicht zu beachtende Feststellung vor.
5.2. Wie die Klägerin in ihrer Beweisrüge selbst ausführt, stützt sich die von ihr bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Kassiers, wonach die ausständigen Förderungen (Delta) in Höhe von ca. EUR 162.000,-- endgültig gewesen seien (ON 20, S10). Gerade aus dem Umstand, dass es Differenzen zwischen Land Tirol und Bund bezüglich des Fördervolumens gegeben hat, ist zu schließen, dass der Verein hier wohl höhere Summen erwartet, diese ihm jedoch im Endeffekt nicht zugesprochen worden sind.
Auch aus der in die Sachverhaltsannahmen integrierten tabellarischen Aufstellung der Kontoentwicklung des Zwischenfinanzierungskontos (Beilage ./10) ergeben sich zugesagte, jedoch nicht eingelangte Förderungen.
5.3. Die Beweisrüge geht daher auch in diesem Punkt ins Leere.
6. Die Klägerin begehrt weiters den ersatzlosen Entfall der unter [5] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung.
6.1.Ein ersatzloser Entfall einer Feststellung ist nicht möglich (RS0041835 [T3]).
6.2. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
7. Anstelle der unter [6] hervorgehobenen Feststellung begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
„Mit Schreiben vom 26.8.2024 teilte der Verein der Beklagten mit, dass sämtliche Mitglieder des Vereins die bisher fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt hätten, sodass kein Rückstand aus Mitgliedsbeiträgen bestehe. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann nicht festgestellt werden.“
Der vom Erstgericht ins Treffen geführte Kassier habe gerade nicht ausgesagt, dass die Beilage ./E unzutreffend sei.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
7.1.Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
7.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die oben unter Punkt I.4.2. dargelegten Erwägungen hingewiesen, wonach auch laut Aussage des Kassiers zumindest EUR 30.000,-- an Mitgliedsbeiträgen offen gewesen seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann daher die über Vorhalt der Beilage ./E erfolgte Aussage des Kassiers „Was soll ich dazu sagen.“ nur so verstanden werden, dass er damit die Unrichtigkeit dieses (seines) damaligen Schreibens zugestanden hat.
7.3. Die Beweisrüge geht daher auch in diesem Punkt ins Leere.
8. Zu der unter [7] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung begehrt die Klägerin nachstehende – ergänzende – Feststellungen:
„Eine Zahlungsaufforderung erfolgte nicht, dennoch hat die Beklagte die Inanspruchnahme der Bankgarantie darauf gestützt, dass der Verein den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann.“
Diese (zusätzliche) Feststellung ergebe sich aus dem Schreiben Beilage ./D. Die begehrte „Ersatzfeststellung“ (richtig: zusätzliche Feststellung) sei deshalb relevant, weil dadurch klar zum Ausdruck komme, dass die Beklagte ihrer Erkundigungs- bzw. Nachforschungspflicht über den Eintritt des Garantiefalls nicht nachgekommen sei und die Bankgarantie völlig unabhängig vom Eintritt der dafür notwendigen Voraussetzungen in Anspruch genommen habe.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
8.1. Mit diesen Ausführungen macht die Klägerin keine Beweisrüge, sondern einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
8.2. Das Berufungsgericht ergänzte den Sachverhalt zum Inhalt des Schreibens vom 25.7.2024, mit dem die Bankgarantie von der Beklagten abgerufen wurde, ohnehin bereits aus dem vorgelegten Schreiben Beilage ./D.
Insofern erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den von der Klägerin hier geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel.
II. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin führt in Wiederholung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunkts ins Treffen, dass die sich der Garantiezweck „Zwischenfinanzierung von Mitgliedsbeiträgen und Förderungen“ nach dem objektiven Erklärungswert nur auf fällige Mitgliedsbeiträge und zugesagte Förderungen als Garantiefall beziehen könne. Die Beklagte habe vor Ziehung der Bankgarantie den Verein nicht zur Zahlung angeblich offener Mitgliedsbeiträge und Förderungen aufgefordert und dennoch im Garantieabruf behauptet, dass der Verein den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne.
Die Beklagte habe den Kontokorrentkreditvertrag nicht gekündigt und auch nicht fällig gestellt. Sie habe daher zum Zeitpunkt des Garantieabrufs keine fällige Forderung gegenüber dem Verein gehabt. Rechtsmissbrauch liege aber schon dann vor, wenn der Begünstigte die Garantie im Bewusstsein der mangelnden Fälligkeit vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wolle.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den Eintritt des Garantiefalls nie hinterfragt oder überprüft habe, ergebe sich ein Rechtsmissbrauch der Beklagten. Der bloß zeitliche Ablauf einer Bankgarantie sei kein ausreichender Grund, diese auch in Anspruch zu nehmen, wenn – wie hier – die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Das gesamte Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zu werten.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig. Bei der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietexts selbst ergeben (RS0016992 [T7, T11]). Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten (RS0016992). Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden (7 Ob 53/15t mwN ua).
2.Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde (RS0005092 [T5], RS0018027 [T9]). Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben und Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene sofort wieder herauszugeben hätte (RS0018006 [T1]).
Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evidenterwiesen ist. Hält sich der Begünstigte hingegen aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (RS0017997). Die Beweislast trifft nach allgemeinen Grundsätzen (RS0037797) denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei schon relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch den Ausschlag zugunsten des Rechtsausübenden geben (RS0026271 [T26]).
3.Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand und die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an (RS0017042).
4.Aus dem aufgrund der Garantiestrenge nur einschränkend auszulegenden Vertragstext der Bankgarantie ergibt sich – wie das Erstgericht in seinen Rechtsausführungen (vgl. dazu die Punkte 1.5. und 1.6. der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils) zutreffend dargelegt hat (§ 500a ZPO) – keine Einschränkung dahingehend, dass die Bankgarantie lediglich für fällig e offene Mitgliedsbeiträge sowie zugesagte und nicht bezahlte Förderungen geschlossen wurde.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Bankgarantie aufgrund der Tatsache, dass sich ein Delta auch aufgrund noch nicht fälliger Mitgliedsbeiträge und nicht zugesagter Förderungen im Rahmen des Tilgungsplans ergeben hat, ist daher schon allein aufgrund des Wortlauts des Garantietexts nicht anzunehmen.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vom Berufungsgericht überprüften und als unbedenklich übernommenen Feststellungen, dass zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie im Juli 2024 jedenfalls ein Betrag von EUR 40.000,-- an fälligen Mitgliedsbeiträgen (nämlich jene für das Vereinsjahr von Juni 2024 bis Juni 2025) offen war. Ebenso gab es zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Unterdeckung der Förderungen in Höhe von EUR 162.824,78. Das darin zugesagte und nicht bezahlte Förderungen beinhaltet waren, ergibt sich aus der in die Feststellungen integrierten Kontoentwicklung Beilage ./10. Damit wäre sogar – selbst unter Zugrundelegung des eingeschränkten Garantiezwecks nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin – ein Betrag von über EUR 200.000,-- an fälligen Mitgliedsbeiträgen und zugesagten Förderungen offen gewesen.
5. Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Beklagte könnte demnach allenfalls dann angenommen werden, wenn eine nicht fällige Forderung Grundlage für die Ziehung der Bankgarantie gewesen ist.
6.Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung kann für sich allein jedenfalls dann nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen, wenn mit dem Eintritt der Fälligkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist und dem Schuldner aus der „vorzeitigen“ Abrufung der Garantieleistung kein besonderer Schaden droht (RS0016948).
Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung etwa dann vor, wenn der Begünstigte die Garantie im Bewusstsein der mangelnden Fälligkeit vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte (6 Ob 293/97z). Hält sich der Begünstigte aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (RS0017997, RS0016950).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schutzwürdigkeit des Begünstigten (hier der Beklagten) aus einer Bankgarantie dann nicht mehr gegeben (und Rechtsmissbrauch anzunehmen), wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte (RS0018006; 7 Ob 121/16v, 8 Ob 140/18y). Davon ausgehend wurde in der Entscheidung 8 Ob 645/91 ausgesprochen, dass das Begehren auf Zahlung vor Fälligkeit allein keinen Rechtsmissbrauch darstellen könne, weil § 1434 letzter Fall ABGB deshalb kein Rückforderungsrecht gebe und in der Vorverlegung der Zahlung allein auch kein berücksichtigungswürdiger Schaden liegen könne, wenn später ohnedies zu zahlen wäre. Seither entspricht es ständiger Judikatur, dass die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung für sich allein noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen kann (8 Ob 140/18y, 5 Ob 540/93, 5 Ob 95/11y; RS0016948). Hält sich der Begünstigte aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm keinarglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (RS0017997, RS0016950).
Kein Rechtsmissbrauch liegt daher vor, wenn mit dem Eintritt der Fälligkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist und dem Schuldner aus der „vorzeitigen“ Abrufung der Garantieleistung kein besonderer Schaden droht (5 Ob 540/93) oder wenn später ohnehin zu zahlen wäre (8 Ob 645/91). Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist, so wenn die Garantie ganz bewusst vor Fälligkeit in Anspruch genommen wird (6 Ob 293/97z, 10 Ob 14/14b, 8 Ob 1408/18y).
7. Soweit sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagte den Verein vor der Inanspruchnahme der Bankgarantie nicht zur Zahlung angeblich offener Mitgliedsbeiträge und Forderungen aufgefordert hat und dennoch behauptet habe, dass der Verein den eingeforderten Betrag aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch für ihre Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach die Bankgarantie „lediglich“ gezogen worden sei, weil sich ihre Laufzeit per 30.9.2024 dem Ende zugeneigt habe.
Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert nämlich, dass sie auf dem festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt („Wunschsachverhalt“) aufbaut. Weichen die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl. Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN).
8. Nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts haben bereits im November 2023 Sanierungsgespräche zwischen der Beklagten und dem Verein stattgefunden. Weiters steht fest, dass die Beklagte die Ziehung der Bankgarantie in Aussicht gestellt hat, nachdem das Zwischenfinanzierungskonto bereits im Juni 2024 ein negatives Delta in Höhe von EUR 221.370,78 aufwies. Erst nachdem ein vom Verein in Aussicht gestelltes finales Angebot nicht einlangte, zog die Beklagte nach den Feststellungen im Juli 2024 die Bankgarantie (US 11 zweiter Absatz).
Von einer fehlenden Kontaktaufnahme der Beklagten mit dem Verein kann daher keine Rede sein.
Die fehlende Einhaltung des ursprünglich vom Verein avisierten Tilgungsplans stellt die Klägerin in ihrer Berufung gar nicht in Abrede.
Dass hier angesichts des sich laufend vergrößernden Deltas (der Differenz zwischen planmäßig und realen Eingängen) zum Zeitpunkt der Ziehung der Bankgarantie ein Schaden in Höhe zumindest der Bankgarantie entstanden ist bzw. entstehen wird, war – ungeachtet der mangelnden Fälligstellung des Gesamtobligos des bis 31.7.2027 laufenden Kontokorrentkreditvertrags – ex ante im Juli 2024 aus Sicht der Beklagten daher nicht bloß vertretbar, sondern geradezu erwartbar.
Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist daher durch die Inanspruchnahme der Bankgarantie im Juli 2024 – nach dem Scheitern von Sanierungsgesprächen und nachdem ein in Aussicht gestelltes finales Angebot des Vereins nicht einlangte, aber vor ausdrücklicher Fälligstellung des Kontokorrentkredits – keine Rechts-missbräuchlichkeit anzunehmen.
9. Auch die Rechtsrüge der Klägerin geht daher ins Leere.
III. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Klägerin der Beklagten deren tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abstellenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen.
Insbesondere stellt die Frage, ob im Einzelfall eine Bankgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wurde oder nicht, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 3 Ob 204/22t mwN; RS0017997 [T5]).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision lagen somit nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden