Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, D-**, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 7.100 s.A., in eventu EUR 21.588,73 s.A., in eventu Feststellung, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.775) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.11.2024, **-76, in nicht öffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
1) Das mit Beschluss vom 6.6.2025 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 27.10.2023 des Landesgerichts Ravensburg (Deutschland), Rechtssache C-666/23, unterbrochene Berufungsverfahren wird fortgesetzt .
2) Die Äußerung der beklagten Partei vom 1.10.2025 (ON 5) zum Fortsetzungsantrag der klagenden Partei sowie der dazu eingebrachte Zurückweisungsantrag der klagenden Partei vom 1.10.2025 (ON 6) werden zurückgewiesen .
3) Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist verpflichtet, der klagenden Partei die mit EUR 693,02 (darin EUR 115,50 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 26.5.2015 den am 31.10.2011 in Österreich erstmals zugelassenen PKW B* ** mit einem Kilometerstand von 81.960 km um EUR 35.500 von einem Autohändler in **. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs.
Das Fahrzeug ist mit einem 3,0 Liter-TDI-6-Zylinder-Dieselmotor mit Common-Rail-Kraftstoffeinspritzung und Abgasturbolader des Entwicklungsauftrages 896 Generation 2, Baumusterbezeichnung CLAA ausgestattet. Es wurde am 30.6.2011 vom Deutschen Kraftfahrtbundesamt (in der Folge „KBA“) gemäß Änderungsrechtsakt und Umsetzungsstufe nach Abgasnorm EU5B genehmigt.
Das Fahrzeug verfügt als innermotorische Maßnahme zur Reduktion von Stickoxiden über eine Hochdruckabgasrückführung (in der Folge „HD-AGR“) mit Abgasrückführungskühler. Zur Abgasnachbehandlung verfügt das Fahrzeug weiters über einen geregelten Diesel-Oxidations-Katalysator mit integriertem Dieselpartikelfilter.
Es verfügt aber weder über eine Niederdruckabgasrückführung, noch über Abgasnachbehandlungssysteme wie einen NOx-Speicherkatalysator oder einen SCR-Katalysator.
Im Temperaturbereich von 17 bis 37 Grad ist das AGR-Ventil vollständig offen, sodass die Abgasrückführung zu 100 % aktiv ist. Unterhalb und oberhalb dieses Bereiches erfolgt dann eine Ausrampung, die Abgasrückführung wird also sukzessive reduziert.
In der Europäischen Union liegt der Median der Lufttemperatur bei 11,3 Grad Celsius.
Bei der Homologation des Fahrzeuges legte die Beklagte den Softwarealgorithmus der Motormanagementsoftware für das Klagsfahrzeug gegenüber dem KBA nicht offen. Sie teilte dem KBA auch nicht mit, welche Bedatung beim „Thermofenster“ vorlag. Die Mitarbeiter der Beklagten hielten zum Zeitpunkt der Homologation das festgestellte „Thermofenster“ aufgrund ihres eigenen Fachwissens für rechtlich zulässig. Sie vertrauten dabei auf keine Informationen des KBA, zumal dieses die angeführten Informationen nicht kannte.
Ob das KBA dem Fahrzeug die Typengenehmigung erteilt hätte, wenn die Beklagte diesem sämtliche Informationen offengelegt hätte – insbesondere den Softwarealgorithmus der Motormanagementsoftware und die Bedatung des „Thermofensters“ – ist nicht feststellbar.
Ab 2016 teilte die Beklagte dem KBA sämtliche Informationen über das Abgasrückführungssystem mit. So übermittelte es die komplette Systembeschreibung, alle Informationen über die Bedatungen des Thermofensters und zahlreiche Temperaturdiagramme. Sie übermittelte dabei einerseits den vollständigen Datensatz zum ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs, andererseits aber auch alle Daten zum beabsichtigten Softwareupdate.
Für das Fahrzeug existiert jetzt eine freiwillige Servicemaßnahme (Softwareupdate), welches den Temperaturbereich des Thermofensters auf 3 bis 37 Grad erweitert. In diesem Bereich ist die Abgasrückführung dann voll aktiv. Das Softwareupdate wurde vom KBA genehmigt, es wurde im Klagsfahrzeug aber nie eingespielt.
Der Kläger war mit dem Fahrzeug grundsätzlich zufrieden, bis er durch das Angebot eines freiwilligen Softwareupdates erstmals davon erfuhr, dass das Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen sein könnte. Ab diesem Zeitpunkt wollte der Kläger das Auto verkaufen.
Nachdem er das Fahrzeug ursprünglich zu höheren Preisen inseriert hatte und über einen längeren Zeitraum nicht verkaufen konnte, gelang es ihm schließlich, das Auto am 26.11.2021 mit einem Kilometerstand von etwa 220.000 km zu einem Preis von EUR 11.000 zu verkaufen. Der Kläger konnte das Fahrzeug bis zum Verkauf uneingeschränkt nutzen.
Der Marktwert des Fahrzeugs betrug am 26.5.2015 mit einem Kilometerstand von 81.906 km EUR 35.200 und am 26.11.2021 mit einem Kilometerstand von 220.000 km EUR 16.200.
Der Marktwert ist bislang völlig unbeeinflusst vom „Abgasskandal“ geblieben. Fahrzeuge, bei denen ein „Thermofenster“ zum Einsatz kommt, haben nicht an Marktwert verloren.
Der Klägerbegehrte mit Klage vom 3.2.2020 zunächst aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes nach §§ 870, 874 und 1295 Abs 2 ABGB sowie aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 879 Abs 1 ABGB Naturalrestitution in Form der Rückerstattung des Kaufpreises (abzüglich eines Benutzungsentgelts) Zug-um-Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeuges und - soweit Naturalrestitution nicht möglich sei - in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, der ihm aus dem gegenständlichen Kauf entstehe.
Nach Veräußerung des Fahrzeuges änderte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.5.2024 (ON 56) sein Begehren auf Leistung eines Minderwerts von 20 % des Kaufpreises, sohin auf EUR 7.100 s.A. ab, ausschließlich gestützt auf eine Schutzgesetzverletzung (ON 68). Das ursprüngliche Klagebegehren samt dem Feststellungsbegehren hielt er in eventu aufrecht.
Das Fahrzeug enthalte mindestens zwei unzulässige Abschalteinrichtungen, und zwar eine Prüfstandserkennung und ein Thermofenster, und sei von einem Rückruf betroffen. Die EG-Typengenehmigung sei durch Verschweigung aufklärungsbedürftiger Umstände und Täuschung der Prüfbehörden listig erschlichen worden. Die Beklagte könne sich daher nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Das Fahrzeug verfüge über keine Umschaltlogik und sei von keinem Rückruf betroffen. Es enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung.
Ein – unterstelltes – Verschulden der Beklagten scheitere jedenfalls daran, dass sie im Hinblick auf den Einsatz des Thermofensters einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen sei. Sie sei – ebenso wie das KBA - bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 14.7.2022 zu C-128/20, C-134/20 und C-145/20 davon ausgegangen, dass dieses Thermofenster zum Motorschutz und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrbetriebs notwendig und daher gemäß Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG gerechtfertigt sei.
Die Regulierung habe im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht vorgesehen, das streitgegenständliche Thermofenster in allen Einzelheiten im Typgenehmigungsverfahren darzustellen. Diese Verpflichtung bestehe gemäß Art 5 (11) VO 692/2008 erst seit dem 16.5.2016.
Das KBA hätte daher auch die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug erteilt, selbst wenn das Thermofenster schon damals von der Beklagten in allen Einzelheiten im Typgenehmigungsverfahren dargestellt worden wäre.
Zinsen stünden gegenüber der Beklagten als Nicht- Vertragspartnerin erst ab dem Zeitpunkt der durch die Klagszustellung bewirkten Fälligkeit zu.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit zurück und gab dem Klagebegehren in der Sache im Umfang von EUR 1.775 samt 4 % Zinsen seit 5.2.2020 statt. Das Mehrbegehren samt Zinsenmehrbegehren wies es ab. Es verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 9.362,64 an die Beklagte, die wiederum dem Kläger die anteiligen Barauslagen von EUR 575,50 zu ersetzen habe.
Über die Eventualbegehren entschied es nicht.
Das Erstgericht traf auf den Urteilsseiten 3 bis 6 die eingangs auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich qualifizierte es das festgestellte Thermofenster als Abschalteinrichtung, die nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG falle.
Ein entschuldbarer Rechtsirrtum der Beklagten liege nicht vor. Sie habe der Behörde im Rahmen der Genehmigung nicht den Softwarealgorithmus der Motormanagementsoftware und die Bedatung des Thermofensters mitgeteilt. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass das KBA bei Kenntnis des gesamten Sachverhalts ursprünglich die Typengenehmigung erteilt hätte (oder nicht).
Die Schadenshöhe des begehrten Minderwerts sei nach der objektiv-abstrakten Schadensberechnung unter Heranziehung des § 273 ZPO in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % zu ermitteln. Die Feststellung, dass keine Wertminderung eingetreten sei, schließe dabei den Schadenersatzanspruch nicht aus (u.a. 10 Ob 27/23b). Stehe aber das Nichtvorliegen eines Minderwerts fest, sei dies jedenfalls ein Grund dafür, den Schadenersatz am untersten Rand des Spektrums festzusetzen, hier mit 5 % des Kaufpreises, sohin EUR 1.775.
Aus Schadenersatz zustehende Verzugszinsen stünden erst ab Fälligstellung zu, hier ab der Klagszustellung am 5.2.2000.
Der gegen den abweisenden Teil dieses Urteils (EUR 5.325 s.A.) erhobenen Berufung des Klägers wurde mit Teilurteil vom 6.6.2025 (ON 87.2) nicht Folge gegeben.
Die gegen den stattgebenden Teil des Urteils (EUR 1.775 s.A.) eingebrachte Berufung der Beklagten enthält ausschließlich eine Beweisrüge mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Beklagten ist nicht berechtigt .
I. Zur Fortsetzung des Verfahrens
1. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1.8.2025 über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27.10.2023 zu C166/23 entschieden. Das Berufungsverfahren ist daher antragsgemäß fortzusetzen.
2.Die Äußerung der Beklagten zum Fortsetzungsantrag (ON 5) und der dazu eingebrachte Zurückweisungsantrag des Klägers (ON 6) verstoßen jeweils gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, nach dem auch Nachträge oder Ergänzungen unzulässig sind (RS0041666), sodass beide zurückzuweisen waren.
3.Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls unanfechtbar. Ebenso ist die Zurückweisung von Schriftsätzen unanfechtbar ( Musger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 519 ZPO Rz 56 und 102 mwN, RS0043841).
II. Zur Berufung der Beklagten
1. Die von der Beklagten ausschließlich erhobene Beweisrüge wurde bereits im Teilurteil erledigt. Anstelle der bekämpften Feststellung traf das Berufungsgericht die folgende Feststellung, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist: „Das KBA hätte dem Fahrzeug die Typengenehmigung erteilt, wenn die Beklagte dem KBA schon im Jahr 2011 sämtliche Informationen offengelegt hätte, insbesondere den Softwarealgorithmus der Motormanagementsoftware und die Bedatung des ,Thermofensters‘.“
Zur Begründung ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Dennoch ist daraus für die Beklagte nichts gewonnen:
2. Dem EuGH wurden zu C-666/23 ua folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Kann der Schadensersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 mit der Begründung verneint werden,
a) dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Herstellers vorliege?
Wenn ja:
b) dass der Verbotsirrtum für den Hersteller unvermeidbar sei, da die für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständige Behörde die eingebaute Abschalteinrichtung tatsächlich genehmigt hat?
Wenn ja:
c) dass der Verbotsirrtum für den Hersteller unvermeidbar sei, da die Rechtsauffassung des Fahrzeugherstellers von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung)?“
Dazu führte der EuGH mit Urteil vom 1.8.2025 ( C-666/23 ) aus wie folgt:
Die konkreten Fahrzeuge waren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 der VO (EG) Nr 715/2007 ausgestattet. Das Vorliegen einer Ausnahme nach den Buchstaben a bis c dieser Bestimmung hat das vorlegende Gericht zu prüfen (aaO Rn 75 f).
Eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung, mit der ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, kann die Gültigkeit dieser Genehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der bescheinigt werden soll, dass dieses Fahrzeug, das zur Baureihe des genehmigten Typs gehört, zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entsprach, in Frage stellen; ein Entzug der Typengenehmigung wäre möglich (aaO Rz 79 f).
Daraus folgt, dass die EG-Typgenehmigung für ein mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug nicht zwangsläufig bedeutet, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Herstellers des betreffenden Fahrzeugs bezüglich der angeblichen Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung bestätigt hat. Jedenfalls kann eine solche Genehmigung und noch weniger eine hypothetische Genehmigung diesen Hersteller von seiner Pflicht entbinden, den Käufer des betreffenden Fahrzeugs für einen etwaigen, durch das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verursachten Schaden zu entschädigen (aaO Rz 81).
Dem Käufer dieses Fahrzeugs würde es sonst unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, angemessenen Ersatz für die Schäden zu erhalten, was dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe. Dem Hersteller ist es daher verwehrt, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung aufgrund einer tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung der für die EG-Typengenehmigung zuständigen Behörde zu berufen (aaO Rz 82 f).
3.Auf die hier zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach beim Fahrzeug des Klägers eine Abschalteinrichtung nach Art 3, Z 10 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 in Form eines Thermofensters vorliegt und keine Ausnahmebestimmung für dessen Zulässigkeit erfüllt ist (Urteil S. 9 ff), kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufung auch nicht entgegen.
Nach der zitierten Judikatur des EuGH kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen (siehe auch 9 Ob 92/25g), sodass ihrer Berufung insgesamt nicht Folge zu geben war.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten des Klägers für seine Berufungsbeantwortung und den Fortsetzungsantrag wurden im Spruch summiert; die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß dem Berufungsinteresse der Beklagten jedoch nur EUR 1.775.
5.Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO war im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-166/23 und des OGH zu 9 Ob 92/25g nicht mehr zu lösen.
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