Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* und 2. Ro*, beide wohnhaft in *, und vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH&Co KG in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Mag. G*, vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH in Nußdorf am Attersee, wegen 39.045,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 6 R 167/25h-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der nunmehrige Beklagte brachte zunächst als Masseverwalter einer insolventen Bauträger GmbH eine Klage gegen die beiden nunmehrigen Kläger ein, mit der er von beiden die Rückzahlung von Anzahlungen über gesamt 1,627 Mio EUR aus einem geplanten, aber nicht zustande gekommenen Grundstücksverkauf begehrte.
[2] Nachdem die Klage in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden war, die Kläger jedoch den ihnen zugesprochenen Kostenersatz wegen Masseunzulänglichkeit nicht erhielten, begehren sie diesen Betrag vom Beklagten persönlich aus dem Titel des Schadenersatzes.
[3] Das Berufungsgericht änderte das klagsstattgebende Ersturteil in eine Klagsabweisung ab, weil die Klagsführung durch den Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbar und ein Prozessverlust bei der gebotenen ex-ante- Betrachtung nicht weit überwiegend wahrscheinlich gewesen sei.
[4] Die außerordentliche Revision der Klägerist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen .
[5] 1.Nach gefestigter Rechtsprechung haftet ein Masseverwalter für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 IO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB (vgl RS0122099).
[6]Während einer Partei im Allgemeinen zugebilligt wird, strittige Fragen vor Gericht klären zu lassen, und für eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB auf eine mutwillige oder aussichtslose Prozessführung abgestellt wird (vgl RS0022840, RS0022804), unterliegt ein Masseverwalter bei Massearmut nach der vom Berufungsgericht angewandten Rechtsprechung einem verschärften Sorgfaltsmaßstab. Er haftet bereits dann, wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte; er also bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit („weit“) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei (vglRS0122099; 8 Ob 3/07k, 2 Ob 154/07x, 7 Ob 92/11x).
[7] Bei einer solchen Prüfung sind alle Umstände des Falls einer ex-ante-Betrachtung zu unterziehen (vgl 8 Ob 3/07k).Ob die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Masseverwalters für Prozesskosten erfüllt sind, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage (vgl jüngst 17 Ob 7/24i).
[8] 2.Soweit es die Tatsachenebene des Vorprozesses betraf, führte das Berufungsgericht aus, dass es sich bei der Frage, ob die Kläger Bargeld von der Schuldnerin erhalten hätten, wie in vier von ihnen unterschriebenen „Geldübernahmebestätigungen“ (vermeintlich) bestätigt, um eine solche der freien Beweiswürdigung iSd § 272 ZPO gehandelt habe. Es wog umfassend sämtliche dem Beklagten für das Beweisverfahren zur Verfügung stehenden Informationen und Beweismittel ab und ging auch angesichts der im Vorprozess getroffenen Negativfeststellungen davon aus, dass er (jedenfalls bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils) eine Entkräftung der Quittungen durch die Kläger nicht als weit überwiegend wahrscheinlich ansehen hätte müssen.
[9] Die Revision kann keine Unvertretbarkeit dieser umfassenden Beurteilung aufzeigen, indem sie argumentiert, dass man Aspekte daraus anders sehen oder gewichten müsse, zumal es hier auch nicht um eine Beweiswürdigung, sondern nur eine Abwägung der Prozesschancen ex ante geht.
[10] 3. Weiters führt die Revision ins Treffen, dass die auf Rückzahlung gerichtete Klage des Beklagten aus rechtlichen Gründen aussichtslos gewesen sei.
[11] 3.1.Im Zusammenhalt mit der in den „Geldübernahmebestätigungen“ enthaltenen Regelung zum Vorgehen bei Insolvenzeröffnung zeigt die Revision keine unvertretbare Auslegung durch das Berufungsgericht (RS0042936 uvm) auf, weil sich die Regelung schon nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang (nur) auf den Umgang mit der von der Schuldnerin geleisteten „Anzahlung“ bezieht. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sie daher nicht als Vereinbarung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin als auflösende Bedingung für die Kaufoption verstanden werden könne, ist jedenfalls vertretbar.
[12] Davon ausgehend unterstellte das Berufungsgericht (vertretbar), dass der Beklagte (seinerseits vertretbar) auf eine trotz Insolvenzeröffnung wirksame Kaufoption vertrauen habe dürfen.
[13] 3.2. Das Berufungsgericht wies weiters bereits darauf hin, dass der Beklagte sein Rückzahlungsbegehren im Vorprozess ausdrücklich und wiederholt auf eine Verhinderung des Abschlusses von Kaufverträgen durch die Kläger stützte, und leitete daraus ein Rücktrittsrecht ab. Der Beklagte habe daher – zumindest vertretbar – davon ausgehen können, dass er zur einseitigen Auflösung der Optionsvereinbarung ex tuncberechtigt sei und er die Anzahlungen sogleich nach § 1435 ABGB kondizieren könne. Zwar müssen wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, grundsätzlich unverzüglich geltend gemacht werden (RS0027780 [T67]). Dies begründet die Rechtsprechung aber mit einem stillschweigenden Verzicht iSd § 863 ABGB (vgl 8 Ob 97/16x mwN), der hier angesichts der andauernden Streitigkeiten über die Pflicht zur Zuhaltung der Vereinbarungen nicht unterstellt werden kann.
[14]Ebenso wenig zeigt die Revision eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung mit der Behauptung auf, dass der Beklagte gar nicht mehr vom Optionsvertrag als Dauerschuldverhältnis zurücktreten hätte können, weil er die Option bereits wirksam ausgeübt habe. Auch in diesem Fall kann sich eine Pflicht zur Rückzahlung der Anzahlung aus einem Verzug der Kläger bei der Übereignung gemäß § 918 ABGB ergeben. Dass die Kläger eine Anzahlung zurückzahlen müssen, wenn eine Bargeldübergabe festgestellt werden kann, sie eine Übereignung der Liegenschaften jedoch (endgültig) verweigern, ist auch keineswegs unschlüssig.
[15] 4.Im Ergebnis vermag die Revision der Kläger daher weder eine Unvertretbarkeit der Berufungsentscheidung noch eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sie zurückzuweisen ist.
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