Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, wider die beklagte Partei B*-C* AG , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 23.089,52 s.A., aus Anlass der Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 23.089,52 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in den Verfahren 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24b, 10 Ob 11/25b und 10 Ob 71/24z unterbrochen .
Das Verfahren wird nur über Antrag der Parteien fortgesetzt.
Begründung:
Der Kläger erwarb am 25.7.2023 ein Gebrauchtfahrzeug der Marke B* ** (Fahrgestellnummer **) mit der Motortype D*, EU 6b, mit einem Kilometerstand von ca 98.000 zum Preis von EUR 32.000,--. Die Typengenehmigung des Fahrzeugs datiert vom 28.12.2016. Das Fahrzeug war erstmals am 24.5.2017 zum Verkehr zugelassen worden. In diesem Fahrzeug sind ein AGR-Rohr, ein AGR-Kühler und ein AGR-Ventil verbaut und als Abgasnachbehandlung neben einem Oxidationskatalysator ein Dieselpartikelfilter (DPF) sowie ein SCR-Katalysator. Die Abgasrückführung wird im kritischen Temperaturbereich über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Stichwort Thermofenster) geregelt.
Der Kläger fuhr mit diesem Fahrzeug im Zeitraum von 25.3.2023 bis 28.11.2024 ca 56.400 km. Dies entspricht einer mittleren jährlichen Laufleistung von etwa 42.000 km jährlich.
Mit der am 22.5.2024 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt (nach Klagseinschränkung in der Verhandlung vom 12.5.2025 [ON 28]) EUR 23.089,52 Zug um Zug gegen Herausgabe des Klagsfahrzeugs, in eventu eine Wertminderung in Höhe von EUR 9.600,-- s.A. Wiederum hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, welcher ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs entstehe.
Er brachte – stark zusammengefasst – vor, dass das Klagsfahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung aufweise. Zum einen verfüge der Motor über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die bewirke, dass unter den Bedingungen, die bei der Typzulassung notwendigen Prüfung im Labor herrschten, die Kühltemperatur künstlich niedrig gehalten werde, sodass die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb der Grenzwerte blieben. Zum anderen sei darin ein unzulässiges Thermofenster verbaut, weil die Abgasrückführung bei einstelligen Außentemperaturen von etwa 7° C reduziert bzw ganz abgeschaltet würden und dies ebenfalls zur Folge habe, dass die Stickoxidemission erheblich ansteige. Der Kläger habe daher aus dem Titel des Schadenersatzes Anspruch auf Naturalrestitution. Ziehe man vom geleisteten Kaufpreis von EUR 32.000,-- das vom Sachverständigen ermittelte Benützungsentgelt von EUR 8.910,48 ab, errechne sich eine Klagsforderung von EUR 23.089,52. In eventu werde eine Wertminderung in Höhe von 30 % des Kaufpreises geltend gemacht. Die Klage werde zum einen auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr 715/2007 und zum anderen auf den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung des § 1295 Abs 2 ABGB gestützt. Die Verheimlichung des wesentlichen Umstands, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, erfülle auch den Tatbestand der wissentlichen Irreführung des § 874 ABGB. Letztlich könne der Kläger auch gemäß § 879 Abs 1 ABGB den Vermögensschaden fordern, der daraus resultiere, dass er nicht das erhalten habe, was er gewollt habe, nämlich ein fortschrittliches, umweltfreundliches und leistungsfähiges Fahrzeug. Ein Software-Update sei nicht durchgeführt worden.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, dass die bloße Verwendung einer Abschalteinrichtung diese noch nicht unzulässig mache. Das Fahrzeug verfüge über eine aufrechte EG-Typengenehmigung und entspreche der Euronorm 6. Es unterliege keiner Nutzungs- oder Funktionseinschränkung. Die vom KBA typengenehmigte Anpassung der Motorsteuerung sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern notwendig, um Motorschäden zu vermeiden. Sie sei in Fachkreisen bekannt und anerkannt. Dies werde auch von allen bisher in Österreich gerichtlich bestellten Sachverständigen anerkannt. Im Unterschied zu Fahrzeugen der Emissionsklasse Euro 5 werde bei Fahrzeugen mit Emissionsklasse Euro 6 – wie dem vorliegenden – ein Abgasnachbehandlungssystem zur Reduzierung von Stickoxidemissionen eingesetzt. Dieses (SCR) System bestehe aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung von Harnstofflösung (AdBlue). Insgesamt sei daher das hier vorliegende Gesamtsystem jedenfalls zulässig. Die noch verbleibenden außentemperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls durch Motorschutzgründe gerechtfertigt. Dies habe der Kläger auch „nicht substanziiert genug“ bestritten.
Die Zuerkennung einer Wertminderung setze einen Schadenseintritt voraus. Ein solcher liege nicht vor. Im Übrigen könnte maximal eine Wertminderung im Bereich von zwischen 5 und 15 % des Kaufpreises angenommen werden. Für die Stattgebung des Feststellungsbegehrens bestehe von vornherein kein Raum, weil das Risiko des Entzugs der Zulassung bereits in der Bemessung des Schadenersatzes miteinfließe. Das Feststellungsbegehren sei auch überschießend formuliert.
Da alle Hersteller von derartigen Systemen zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung des Fahrzeugs von einer Zulässigkeit der von ihnen entwickelten Systeme ausgegangen seien, liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Man habe dem Kläger letztlich im Lauf des Verfahrens mehrfach das Aufspielen eines Software-Updates angeboten, was er aber nicht angenommen habe. Sämtliche durch das Nichtaufspielen des Updates entstehenden Nachteile und Folgen gingen daher zu seinen Lasten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung die in US 5-7 wiedergegebenen Feststellungen zugrunde (§ 500a ZPO) und führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die darin verbauten Abschaltvorrichtungen seien für den Betrieb des Fahrzeugs notwendig. Das Thermofenster setze in einem Temperaturbereich ein, der in Europa üblich sei. Dass ein freiwilliges Software-Update zur Verbesserung angeboten worden sei, bedeute nicht, dass das Fahrzeug im gegenständlichen Zustand nicht dem Gesetz entspreche. Es liege auch eine aufrechte Typengenehmigung vor. Da der Kläger die von ihm behaupteten Mängel am Fahrzeug nicht habe beweisen können, seien sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren abzuweisen.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung vollinhaltlich mit einer fristgerechten Berufung. Er führt ausschließlich eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung dahin, dass dem gestellten Hauptbegehren und in eventu seinem (gemeint wohl: seinen) Eventualbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Aus Anlass des Rechtsmittels ist Folgendes auszuführen:
In jüngster Zeit wurden vom Obersten Gerichtshof zahlreiche Revisionsverfahren betreffend den klagsgegenständlichen Dieselmotor des Typs D* der Abgasklasse EU 6b unterbrochen.
Mit Beschluss vom 24.4.2025 unterbrach der OGH das Revisionsverfahren 10 Ob 13/25x bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die von ihm zu 7 Ob 163/24g, zu 8 Ob 99/24b, zu 10 Ob 11/25b, zu 10 Ob 71/24z sowie über ein vom Landgericht Ravensburg am 27.10.2023 gestelltes Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C 666/23). Über das zuletzt angeführte Ersuchen wurde zwischenzeitlich – mit Urteil des EuGH vom 1.8.2025 – entschieden, nicht aber über die weiteren vorangeführten (vom österreichischen Höchstgericht) vorgelegten Fragen. Dem Verfahren 10 Ob 13/25x liegt – wie hier – ein Begehren auf Aufhebung eines Kaufvertrags über ein mit dem Dieselmotor des Typs D* der Abgasklasse EU 6b ausgestattetes Fahrzeug Zug um Zug gegen die Fahrzeugrückgabe zugrunde.
Auch das bis zur Entscheidung des OGH in den Verfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b am 2.4.2025 unterbrochene Revisionsverfahren 5 Ob 217/24h betrifft den klagsgegeständlichen Motortyp; ebenso das Verfahren 5 Ob 36/25t, in welchem es um denselben Motor, der (wie hier) in einem Fahrzeug der Marke B* verbaut wurde. Das zuletzt angeführte Verfahren wurde am 2.4.2025 unterbrochen.
In allen vorerwähnten Verfahren erachtete es der OGH als entscheidungswesentlich, ob angesichts des im Dieselmotor D* ** vorhandenen Thermofensters von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist und welche Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass es in einem Dieselmotor ein Zusammenwirken einzelner Komponenten des Emissionskontrollsystems gebe, das zu einem unveränderten Funktionieren des Gesamtsystems führe. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen wurde auch im vorliegenden Fall erstattet (ON 9 S 8).
In den vorangeführten Rechtssachen waren die Unterinstanzen jeweils von einer Unzulässigkeit der im Dieselmotor des Typs D* verbauten Abschalteinrichtung ausgegangen, wovon der OGH im Übrigen auch in der E 9 Ob 38/25s ausging.
Die Beantwortung der in den angeführten Revisionsverfahren an den Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragestellungen ist auch für den gegenständlichen Rechtsstreit bedeutsam. Jedenfalls ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht derart offenkundig, dass es darauf (gar) nicht ankäme (vgl RS0082949). Es ist daher zweckmäßig und geboten, die Entscheidung über die Berufung des Klägers bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den im Spruch angeführten Revisionsverfahren zu unterbrechen (RS0110583, RI0100220).
Im Hinblick auf die das streitige Zivilverfahren prägende Dispositionsmaxime (RS0041123) ist die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens von einer Antragstellung einer der Parteien abhängig zu machen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, selbst ihre Schlüsse aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach Ergehen des Erkenntnisses des EuGH zu ziehen ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 190 ZPO Rz 92 und 93; vgl auch 4 Ob 210/08y).
Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (RS0037125).
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