Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Eppacher und Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (ausgedehnt) EUR 63.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--) über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei (Rekursinteresse jeweils EUR 68.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger kaufte am 4.9.2017 um EUR 54.000,-- ein von der Beklagten erzeugtes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug der Marke B* ** C*,** Modell mit einer PKW-Klassifizierung (M1) und einem Motor ** mit 110 KW des Typs ** (EU 6). Die Erstzulassung war am 7.4.2017.
Der Klägerbegehrt zuletzt (ausgedehnt in ON 94.1) – gestützt auf alle denkbaren Rechtsgründe, insbesondere Irreführung und vorsätzliche Täuschung nach § 874 ABGB, sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB sowie Garantieerklärung – von der Beklagten eine Zahlung in der Höhe von EUR 63.000,-- s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.
Stark zusammengefasst brachte er dazu vor, dass unter anderem ein Thermofenster und eine Höhenabschaltung (illegale Abschalteinrichtungen) verbaut seien. Aus Einsparungsgründen fehlten im Klagsfahrzeug absichtlich diverse Einrichtungen zur Emmissionsminderung (zB zweiter SCR-Katalysator; Niederdruck-AGR-System). Auch werde der Grenzwert für NOx von 80 mg/km massiv überschritten, der auch im Realbetrieb auf der Straße einzuhalten sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das – bei jedem Dieselfahrzeug vorhandene – Thermofenster sei zwingend notwendig und hier außerdem extrem weit. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung davon ausgehen dürfen, dass das Thermofenster und auch sonstige Abschalteinrichtungen nicht unzulässig seien (entschuldbarer Rechtsirrtum). Die zuständige Behörde (KBA) kenne die gesamte emissionsbezogene Motorsteuerungssoftware im Detail und erachte diese nach wie vor für zulässig. Die in der VO 715/2007/EG normierten Emissionsgrenzwerte seien nur auf dem Prüfstand im NEFZ einzuhalten. Gemäß Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sei nicht auf einzelne Abschalteinrichtungen, sondern auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen, sodass es insgesamt darauf ankomme, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht verringert werde. Es liege am Kläger zu beweisen, dass durch die Maßnahmen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt verringert werde.
Nach Einholung eines kfz-technischen Gutachtens (ON 81) samt mündlicher Gutachtenserörterung schloss das Erstgericht die Verhandlung am 16.12.2024nach § 193 Abs 3 ZPO und räumte dem Kläger eine fünfwöchige Frist zur Vorlage von Urkunden betreffend den Rückruf diverser Fahrzeugtypen ein. Im Hinblick auf diese behaupteten Rückrufe beantragte der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens, die Beklagte sprach sich in der Verhandlung dagegen aus (ON 94.1). Die 5-Wochen-Frist verlief ohne dass weiter Urkunden vorgelegt wurden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.4.2025setzte das Erstgericht das Verfahren von Amts wegen bis zum Einlangen der Entscheidung des EuGH über die vom OGH am 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g und am 27.2.2025 zu 8 Ob 99/24b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung „gemäß § 90a Abs 1 GOG aus“.
Dagegen richten sich die Rekurse des Klägers und der Beklagten . Diese beantragen gestützt auf die Rekursgründe der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – der Kläger auch unter Geltendmachung eines Verfahrensmangels – den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Der Kläger stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Die Rekurse sind berechtigt.
I. Zur Zulässigkeit der Rekurse:
1. Hat ein Gericht beim EuGH einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so wird das Verfahren nach § 90a GOG ausgesetzt. Ein Rekurs gegen einen Vorlagebeschluss eines nicht letztinstanzlichen Gerichts zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist unzulässig (RS0106043).
2. Hier liegt jedoch keine Aussetzung nach § 90a GOG vor, da das Erstgericht nicht selbst einen Vorlageantrag an den EuGH gestellt hat. Vielmehr handelt es sich um eine Unterbrechung aus prozessökonomischen Gründen analog nach § 190 ZPO (vgl RS0110583). Ein derartiger Unterbrechungsbeschluss wegen eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist anfechtbar (vgl RS0130774). Die Rekurse sind zulässig.
II. Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte machen geltend, dass der Unterbrechungsbeschluss nichtig sei, da das Erstgericht diesen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst habe, ohne davor das Verfahren wiedereröffnet zu haben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sei die Rechtssache entscheidungsreif, das Erstgericht dürfe nur mehr eine Entscheidung in der Hauptsache fällen. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, dass zwingend eine Äußerung zur Unterbrechungsabsicht eingeräumt werden hätte müssen.
2. Für die in §§ 155 ff ZPO normierten Fälle der Unterbrechung (zB Tod einer Partei, Insolvenzeröffnung) sieht § 163 Abs 3 ZPO vor, dass die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht hindert. Sowohl ein bereits verkündetes als auch ein – wie hier – vorbehaltenes Urteil müsste also trotz Unterbrechung ausgefertigt werden (vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 163 Rz 7/1).
§ 163 Abs 3 ZPO ist in Fällen der Unterbrechung nach den §§ 190 f ZPO – wie hier – allerdings nicht anwendbar, weil der Sinn der Unterbrechung gerade darin liegt, die Ergebnisse eines anderen Verfahrens für die Entscheidungsfindung im unterbrochenen Verfahren fruchtbar zu machen ( Fink in Fasching/Konecny 3§ 163 ZPO Rz 22; OGH 8 Nc 9/24a mwN).
Der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz steht einem amtswegigen Unterbrechungsbeschluss nach § 190 ZPO daher nicht entgegen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unterbrechungsbeschluss nach den §§ 190 f ZPO, der außerhalb einer mündlichen Verhandlung und von Amts wegen gefällt wurde, und bei dem den Parteien vor der Beschlussfassung kein Gehör oder die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nichtig nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ( Höllwerth in Fasching/Konecny³ § 190 ZPO Rz 87 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 190 ZPO E 23; 23/1).
4. Das ist hier der Fall. In der Tagsatzung am 16.12.2024 wurde nur der Unterbrechungsantrag des Klägers wegen von ihm behaupteter Rückrufaktionen erörtert (ON 94.1). Die Unterbrechung wegen der behängenden Vorabentscheidungsverfahren war nicht Gegenstand der Erörterung. Die Parteien hatten keine Möglichkeit zur Stellungnahme. Der angefochtene Beschluss war als nichtig aufzuheben.
5. Sollte das Erstgericht wiederum eine Unterbrechung erwägen, wird den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren sein, entweder durch die Einräumung von Schriftsätzen oder durch Wiedereröffnung des Verfahrens samt mündlicher Erörterung der Unterbrechungsabsicht. Bei Unterbrechungsbeschlüssen wegen anhängiger Vorabentscheidungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, in analoger Anwendung des § 190 ZPO den Zivilstreit bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dem Verfahren zu unterbrechen, in dem das Höchstgericht dazu den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung der maßgeblichen Fragen ersucht hat (RI0100220) sowie die Fortsetzung des Verfahrens dem Antrag der Parteien zu überlassen (vgl zB 8 Ob61/25s, RS0110583).
6. Mangels eines Unterbrechungsantrags liegt kein echter, sondern bloß ein „unechter Zwischenstreit“ vor, in dem trotz eines Rekurserfolgs (hier beider Parteien) auch die Rechtsmittelkosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322). Der Ausnahmefall, in dem der Prozessgegner einem Rekurs gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung mit Rekursbeantwortung entgegentritt, liegt hier nicht vor. Damit war auszusprechen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.
7. Nach § 192 Abs 2 ZPO sind Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens anordnen, unanfechtbar. Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (RS0037074).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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