Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Lerch, Nagel, Heinzle, Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Pitschmann&Santner, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 47.990,52 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 50.490,52), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 50.490,52) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 3.715,62 (darin enthalten EUR 619,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist n i c h t zulässig.
[1]
Streitgegenständlich ist ein Vorfall im Rahmen eines Eishockeyspiels der C* D* E*-F* am 15.1.2020, bei dem der Kläger vom Beklagten verletzt wurde. Der ca 125 kg schwere Kläger war rechter Flügelspieler, der ca 80 kg schwere Beklagte spielte in der gegnerischen Mannschaft Mittelstürmer.
[2] Der Kläger hatte im Spiel bereits vier Tore erzielt. Ca 13 Minuten vor Schluss gelang es ihm erneut, im eigenen Angriffsdrittel den Puck zu erobern und ihn in Richtung des gegnerischen Tors zu führen. Zu diesem Zeitpunkt stand es 6:2 für die Mannschaft des Klägers. Der Kläger fuhr quer aus seinem Drittel über das gesamte Feld bis in das Drittel der gegnerischen Mannschaft. Dabei war er so schnell, dass es ihm gelang, zwei weitere Spieler auszuspielen, sodass nur mehr ein Verteidiger der gegnerischen Mannschaft vor ihm war. Die genaue Geschwindigkeit des Klägers steht nicht fest. Auch die Körperhaltung des Klägers steht nicht fest. Dieser schlug einen Hacken, um am Verteidiger vorbeizufahren und den Puck in Richtung gegnerisches Tor zu schießen. Dabei reduzierte er seine Geschwindigkeit in unbestimmtem Umfang. Während der Toranfahrt war er so auf das gegnerische Tor und den Verteidiger konzentriert, dass er den neben ihm fahrenden Beklagten, der sich ihm mit hoher Geschwindigkeit näherte, nicht wahrnahm. Welche Strecke der Beklagte auf dem Weg zum Kläger zurücklegte, steht nicht fest. Der Kläger brachte sich auf dem Weg zum Tor nicht absichtlich in eine vulnerable Position. Er wusste, dass es im Bereich vor dem gegnerischen Tor üblich ist, dass Bodychecks gegen sich annähernde, den Puck führende Spieler der gegnerischen Mannschaft geführt werden. Aufgrund eines Bodychecks des Beklagten stürzte der Kläger und prallte mit seiner rechten Körperseite auf die Eisfläche. Wie genau er zu Sturz kam, insbesondere, ob vor dem Aufprall eine Rotationsbewegung stattfand, steht nicht fest.
[3] Über den Beklagten wurde eine 2+10-Minuten-Strafe verhängt. Dabei handelt es sich um eine „kleine Strafe“ im Ausmaß von 2 Minuten, kombiniert mit einer Disziplinarstrafe im Ausmaß von 10 Minuten.
[4] Aufgrund des Bodychecks erlitt der Kläger eine laterale Claviculafraktur links, Tossy 3 Verletzung links, eine Thoraxprellung, eine Schultergelenksluxation der linken Schulter Rockwood 5 sowie eine knöcherne Absprengung (Avulsionsfraktur) am Querfortsatz des 7. Halswirbels links. Die Schultergelenksluxation links Rockwood 5 ist dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zur kompletten Zerreißung der akromioclavikulären und coracoclavikulären Bänder auch die Deltotrapezoidafaszie reißt und auch eine horizontale Instabilität entsteht. Eine knöcherne Absprengung am Ende des Querfortsatzes des 7. Halswirbels ist im Eishockey – im Vergleich zu Querfortsatzabbrüchen im Bereich der oberen und unteren Lendenwirbelsäule – eine sehr seltene Verletzung.
[5] Das Spiel wurde nach dem offiziellen Regelwerk des Internationalen Eishockey-Verbands (J*) gespielt und von zwei Schiedsrichtern überwacht. Kläger und Beklagter wussten, dass nach den J*-Regeln gespielt wird. Vor dem Spiel wurden die Spieler mannschaftsintern darauf hingewiesen, dass sie „normal tun sollen“ und „niemanden absichtlich verletzen“ dürfen. Die Spieler fassten diese Hinweise nicht als Sonderregelung auf. Das Spielen mit Körperkontakt wurde zwischen den Spielern nicht ausgeschlossen. Selbst wenn zwischen den Spielern solche zusätzlichen Abreden getroffen werden, werden diese in der D* F* von den Schiedsrichtern nicht berücksichtigt.
[6] Nach den J*-Regeln ist ein Bodycheck auf der freien Eisfläche („Open Ice Check“) gegen einen den Puck führenden Spieler grundsätzlich erlaubt, sofern dieser Bodycheck regelkonform ausgeführt wird und alle Kriterien dafür eingehalten werden.
[7] Nicht erlaubt ist allerdings ein Check von hinten. Dabei handelt es sich um einen Check gegen einen Spieler in einer verwundbaren Position, der sich des drohenden Checks nicht bewusst ist und sich daher nicht vor einem solchen Check schützen oder verteidigen kann, wobei der Kontakt auf der hinteren Stelle des Körpers erfolgt.
[8] Der Spieler, der den Check ausführt, muss es vermeiden, den Kopf oder den Nacken des Gegenspielers zu treffen. Ein Check, der zu einem Kontakt mit dem Kopf eines Gegenspielers führt, bei dem der Kopf der Hauptkontakt war, wobei ein solcher Kontakt mit dem Kopf vermeidbar war, ist nicht erlaubt. Wenn ein Spieler mit erhobenem Kopf läuft, unabhängig davon, ob er im Besitz des Pucks ist und vernünftigerweise mit einem bevorstehenden Kontakt rechnen kann, hat ein Gegenspieler nicht das Recht, ihn am Kopf oder Hals zu treffen.
[9] Ein direkter Stoß (Check) auf den Kopf und/oder den Hals, aus dem eine rücksichtslose Gefährdung resultiert, stellt ein schweres Foul dar und wird mit einer Matchstrafe geahndet. Eine Orientierung des Stoßes gegen die Schulter, die ein Abrutschen gegen Kopf und/oder Nacken wahrscheinlich macht, stellt ebenfalls einen Regelverstoß dar. Dasselbe gilt für einen an sich korrekten, aber mit nicht erforderlicher Kraft durchgeführten Bodycheck. Die Beurteilung der rücksichtslosen Gefährdung richtet sich nach der Schwere des Vergehens, der Schwere des Kontakts, dem Grad der Gewalttätigkeit und der damit verbundenen allgemeinen Verwerflichkeit. Eine Matchstrafe zieht die Sperre des Spielers für den Rest des Spiels nach sich, der Verursacher ist unverzüglich in die Umkleidekabine zu beordern.
[10] Nur wenn diese Krafteinwirkung auf Hals und Kopf durch unglückliche Umstände, wie zum Beispiel das Abrutschen beim Check von der Schulter zum Hals/Kopf-Bereich zustande gekommen ist, wird eine kleine Strafe verhängt. Infolge dieser wird der betreffende Spieler für 2 Minuten ohne Auswechselspieler vom Eis verwiesen.
[11] Untersagt ist die Verwendung eines ausgefahrenen Ellbogens, um den Gegenspieler zu checken (sog. Elbowing).
[12] Der Kläger erlitt aus unfallchirurgischer Sicht folgende Schmerzen in komprimierter Form, und zwar bis zum Tag der Begutachtung am 12.9.2023 einschließlich der zukünftigen Schmerzen für ein Jahr ab dem Tag der Begutachtung:
[13] 2 Tage starke Schmerzen, 5 Tage mittelstarke Schmerzen, 82 Tage leichte Schmerzen und 7,5 Tage leichte Schmerzen für ein Jahr.
[14] Am 14.10.2020 wurde der Kläger im K* erstmals über die Möglichkeit einer Bandplastik mittels Gracilissehne und einer lat. Clavicularsektion in Kenntnis gesetzt und darüber aufgeklärt, dass er im Anschluss daran auf Kontaktsportarten verzichten sollte, da bei neuerlicher Verletzung eine weitere Behandlung nicht mehr möglich sei. Da der Kläger weiterhin Eishockey spielen wollte, wurde ihm empfohlen, vorerst Physiotherapie zu machen und – sollte ein Spielversuch nicht möglich sein – eine operative Versorgung vorzunehmen. Nachdem dem Kläger am 29.1.2021 vom Schulterspezialisten Dr. L* eine Operation empfohlen worden war, unterzog er sich selbiger am 15.2.2021. Bei der Operation musste eine Sehne zur Stabilisierung herangezogen werden. Wird eine derartige Schultergelenksverletzung innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem Unfall operiert, muss keine Sehne zur Stabilisierung herangezogen werden, was eine kürzere Nachbehandlungszeit nach sich zieht. Im Falle einer Operation direkt nach dem Unfall wären aus unfallchirurgischer Sicht folgende Schmerzen angefallen:
[15] 1 Tag starke Schmerzen, 3 Tage mittelstarke Schmerzen und 50 Tage leichte Schmerzen.
[16] Als Dauerfolge bestehen ein Hartspann der Halswirbelsäulenmuskulatur, Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und der Halswirbelsäule sowie subjektive Beschwerden im Bereich der linken Schulter. Weitere Spätfolgen sind unter Annahme eines weiteren komplikationsfreien und typischen Verlaufs aus medizinischer Sicht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, da die Möglichkeit der Ausbildung einer Schultergelenksarthrose besteht.
[17] Zum Zeitpunkt des Unfalls bewohnte der Kläger ein 10 m² großes Zimmer in Untermiete. Vor dem Unfall war er im Ausmaß von einer Stunde täglich mit Aufräumen, Wäschewaschen und Kochen beschäftigt. Nach dem Trauma war er für die Dauer von vier Wochen zur Gänze und für weitere zwei Wochen zu 50 % in der Haushaltsführung eingeschränkt. Nach der Operation war er für weitere sechs Wochen zur Gänze an der Haushaltsführung gehindert, die folgenden beiden Wochen wiederum zu 50 % eingeschränkt.
[18] Nach dem Unfall war er auf Hilfe bei der Körperpflege und beim Anziehen für je eine halbe Stunde täglich angewiesen. Dies für vier Wochen nach dem Unfall und für weitere sechs Wochen nach der Operation, sohin insgesamt im Ausmaß von 35 Stunden.
[19] Der Kläger war vor dem Unfall als Metzger tätig. Dieser Tätigkeit konnte er in der Zeit vom 15.1.2020 bis zum 23.10.2022 nicht nachgehen. Zur Inanspruchnahme von Behandlungen und zur Versorgung mit Medikamenten legte er insgesamt 636,2 km zurück. Diese Fahrten gehen auf die medizinisch zweckmäßige Wahrnehmung von Arztterminen und Physiotherapieeinheiten zurück. Es entstanden ihm auch pauschale Unkosten. Der Beklagte wurde in dem gegen ihn wegen des streitgegenständlichen Unfalls zu ** beim Bezirksgericht Feldkirch geführten Strafverfahren gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[20] Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
[21] Der Kläger begehrte zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 28.235,79 s.A. und die Feststellung der Haftung des Beklagten für die künftigen Folgen aus dem Unfall vom 15.1.2020 mit der Begründung, der Beklagte habe ihm auf offenem Eis einen regelwidrigen „Open Ice Check“ gegen die linke Körperseite versetzt. Dadurch sei er zu Sturz gekommen und schwer verletzt worden. Der Beklagte habe vor Durchführung des Checks eine zu lange Strecke zurückgelegt und absichtlich Geschwindigkeit aufgebaut, um ein verbotenes Charging durchzuführen. Er habe durch seine übertriebene Härte auch gegen das vor dem Spiel getroffene Gentlemen´s Agreement, auf einander Rücksicht zu nehmen und in Anbetracht eines Spiels in der Hobbyliga entsprechend schonend zu spielen, verstoßen. Der Beklagte sei nicht in seinem Sichtfeld gewesen, weshalb er diesen nicht kommen gesehen und sich daher in einer besonders vulnerablen Position befunden habe. Dies habe der Beklagte ausgenutzt. Die erlittenen Verletzungen der Halswirbelsäule seien untypisch für den Eishockeysport und sprächen für eine erhebliche und unüblich starke Krafteinwirkung. Das regelwidrige Verhalten des Beklagten sei durch eine Zeitstrafe sanktioniert worden. Er leide nach wie vor an Schmerzen, der Eintritt von Spät- und Dauerfolgen könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Verletzungen könne er sein Hobby Eishockey zu spielen nicht mehr ausüben und seinem gelernten Beruf als Metzger nicht mehr nachgehen.
[22] Mit Schriftsatz vom 27.6.2022 dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren auf EUR 31.565,52 s.A. aus .
[23] In der Tagsatzung vom 13.5.2024 dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren auf zuletzt EUR 47.990,52 samt 4 % Zinsen aus EUR 28.235,79 seit Klagseinbringung, 4 % Zinsen aus EUR 31.565,52 vom 28.6.2022 bis 12.5.2024 und 4 % Zinsen aus EUR 47.990,52 seit 13.5.2024 aus, wobei sich dieses Zahlungsbegehren zusammensetzt wie folgt:
Schmerzengeld EUR 25.000,--
Verdienstentgang EUR 20.618,--
Fahrtkosten EUR 527,52
Haushaltshilfekosten EUR 1.155,--
Pflegekosten EUR 630,--
Spesen EUR 60,--
[24] Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger im Zeitpunkt der Berührung mit dem Beklagten der den Puck führende Spieler gewesen sei und der Beklagte einen im Eishockey üblichen und regelkonformen „Bodycheck“ ausgeführt habe, um den bevorstehenden Torschuss des Klägers zu verhindern. In dieser Spielsituation habe der Kläger jederzeit mit einem auf ihn einwirkenden Körpereinsatz durch einen gegnerischen Spieler rechnen müssen. Ein solcher direkter Körperkontakt sei beim Eishockey üblich, angemessen und gehöre zu den ureigensten Vorgängen in diesem Spiel. Ein Gentlemen´s Agreement habe es jedenfalls für das betreffende Spiel nicht gegeben, es sei nach den offiziellen Eishockeyregeln gespielt worden. Die gegen ihn verhängte Strafe in Höhe von 2 plus 10 Minuten sei nur deshalb verhängt worden, weil der Kläger seinen Kopf zum Zeitpunkt des regelkonformen Bodychecks sehr weit unten gehabt habe, sodass der Beklagte den Körperkontakt zwar gegen die linke Schulter des Klägers ausgeführt habe, es jedoch so ausgesehen habe, als wäre der Bodycheck auch gegen den Kopfbereich gerichtet gewesen. Tatsächlich sei der Hauptkontakt des Checks die linke Schulter des Klägers gewesen. Der Kläger habe unmittelbar vor bzw mit dem gegen ihn gefahrenen Bodycheck seine Geschwindigkeit durch einen Hacken deutlich reduziert und seine Körperhaltung so verändert, dass er sich selbst in eine vulnerable Position mit gesenktem Kopf gebracht habe. Der Beklagte habe darauf nicht mehr reagieren können, sodass ein allfälliger Kontakt mit dem Kopf- und/oder dem Halsbereich des Klägers für ihn nicht vermeidbar gewesen sei. Ein Charging habe er jedenfalls nicht vorgenommen. Zwar seien Verletzungen wie jene des Klägers auch bei einem regelkonformen Bodycheck möglich, viel wahrscheinlicher sei jedoch, dass sich der Kläger die Verletzungen nicht durch den direkten Körperkontakt, sondern durch den Aufprall auf das Eis zugezogen habe.
[25] Selbst wenn man in seinem Verhalten einen Regelverstoß erblicken würde – was aus seiner Sicht jedenfalls nicht der Fall sei -, liege ein für ein Eishockeyspiel typischer Regelverstoß vor. Durch sein Vergehen sei das sich aus der Sportart sowieso ergebende enorme Verletzungsrisiko nicht weiter erhöht worden.
[26] Dem Kläger seien operative Behandlungen angeboten worden, die von diesem jedoch nur verspätet oder überhaupt nicht in Anspruch genommen worden seien. Dadurch sei es zu einem späteren Ausheilen der Beschwerden gekommen. Etwaige Spät- und Dauerfolgen seien auf frühere Verletzungen des Klägers zurückzuführen. Vom Kläger geltend gemachte Schadenspositionen würden auch der Höhe nach bestritten.
[27] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 26.167,44 (darin enthalten EUR 3.651,24 USt und EUR 2.264,30 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Erstgericht ging von dem eingangs festgestellten Sachverhalt aus und traf dazu ergänzend folgende angefochtene Feststellungen:
[28] (A) „ Plötzlich fuhr der Beklagte gegen die linke Körperseite des Klägers einen Bodycheck auf offenem Eis, um einen Torschuss durch den Beklagten zu verhindern. (1) Der primäre Kontakt des Körpers des Beklagten mit jenem des Klägers sowie die Wucht, mit der der Bodycheck vom Beklagten durchgeführt wurde, steht nicht fest. “
[29] In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts aus und legte dar, dass ein Sportler für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Sportausübung, durch die ein anderer Sportler in seiner körperlichen Integrität gefährdet oder am Körper verletzt werde, nicht hafte, sofern diese sich innerhalb des von der Rechtsprechung erlaubten Risikos befänden. Sportler setzen sich im Rahmen der Sportausübung den sportspezifischen und typischen Gefahren aus, die ihnen bekannt seien oder zumindest erkennbar gewesen wären. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass es im Bereich vor dem gegnerischen Tor üblich sei, dass Bodychecks gegen sich annähernde, den Puck führende Spieler der gegnerischen Mannschaft geführt werden. Körperverletzungen durch übliche leichte oder im Wettkampfverlauf unvermeidbare typische Regelverstöße seien nicht rechtswidrig. Für die Anwendung des Sporthaftungsprivilegs sei ausschlaggebend, dass die Teilnehmer einen gewissen Grundkonsens über das gemeinsame Spiel oder die gemeinsame sportliche Betätigung und die anzuwendenden Spielregeln hätten. Dies sei hier in Bezug auf die Anwendung der J*-Regeln der Fall gewesen. Eine darüber hinausgehende Sonderregelung im Sinne eines Gentlemen´s Agreements sei nicht anzunehmen, den Spielern seien jeweils nur mannschaftsintern selbstverständliche Verhaltensregeln in Erinnerung gerufen worden. Rechtswidrigkeit im Rahmen der Kampfsportart Eishockey sei erst dann gegeben, wenn sich durch das Handeln des Sportlers das dem Sport immanente Risiko vergrößere. Es sei Sache des Geschädigten, die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers zu beweisen. Der Geschädigte habe zu beweisen, dass die Verletzungshandlung, die zum Schaden geführt habe, das sporttypische Risiko erhöht habe und dem Schädiger das rechtswidrige Verhalten subjektiv vorwerfbar sei. Diesbezügliche Unklarheiten gingen zu Lasten des Geschädigten. Bei Bodychecks gegen einen den Puck führenden Spieler im Bereich des gegnerischen Tors handle es sich um eine für den Eishockeysport spezifische und typische Gefahr, die dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Körperverletzungen durch übliche leichte oder im Wettkampfverlauf unvermeidbare, typische Regelverstöße seien nicht rechtswidrig. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, dass das Verhalten des Beklagten, das zu seinem Schaden geführt habe, das mit dem Eishockeyspiel einhergehende sporttypische Risiko erhöht habe. Da somit kein über die sporttypischen Gefahren hinausgehender Regelverstoß feststellbar sei, komme eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht, ohne dass noch auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens eingegangen werden müsse.
[30] Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
[31] Der Beklagte stellt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, die ebenfalls eine Beweisrüge enthält, den Antrag, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
[32]
Die Berufung ist n i c h t berechtigt.
[33] 1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die oben zu (A) in Fettdruck wiedergegebenen (Negativ-)Feststellungen und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung:
[34] „Der Beklagte ist mit voller Wucht in den Kläger gefahren und hat diesen mit einer enormen Krafteinwirkung zu Sturz gebracht durch einen Bodycheck. Aufgrund der enormen Wucht, mit der der Beklagte den Kläger checkte, stürzte der Kläger auch entsprechend stark auf das Eis. “
[35] „ Der Beklagte hat den Kläger so gestoßen, dass er ihn primär bzw durch ein Abrutschen von der Schulter am Kopf bzw den Nacken getroffen hat. Die Verletzung am 7. Halswirbel des Klägers ist aufgrund dieses Stoßes des Beklagten entstanden, welcher jedenfalls als zumindest grob fahrlässig und damit als rechtswidrig einzustufen ist. “
[36] Aus den Aussagen der Zeugen M* N* und O* N* ergebe sich, dass der Beklagte mit voller Wucht in den Kläger hineingefahren sei. Der Zeuge Dr. P* habe dargelegt, dass der Umstand der Kombination der Schulterverletzung mit einem Bruch des Halswirbels auf eine große Krafteinwirkung hinweise. In Zusammenschau mit den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen und des radiologischen Sachverständigen hätte das Erstgericht daher die Feststellung treffen müssen, dass der Beklagte mit voller Wucht in den Kläger gefahren sei und diesen mit einer enormen Krafteinwirkung zu Sturz gebracht habe.
[37] Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter obliegt, das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen nur zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe, und nicht eine an Sicherheit grenzende, Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.
[38] Hier hat das Erstgericht die angefochtenen Negativfeststellungen auf eine unbedenkliche, lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt (§ 500a ZPO). Diese werden daher vom Berufungsgericht übernommen. Der Beweisrüge kann daher, ohne dass noch näher darauf einzugehen wäre, dass diese zumindest zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist, weil sie mehrere Alternativen an Ersatzfeststellungen (sic „bzw“) in den Raum stellt und in Wahrheit zum Teil rechtliche Subsumtionen begehrt (sic „grob fahrlässig“, „rechtswidrig“), kein Erfolg beschieden sein. Ergänzend ist auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass die Zeugen M* N* und O* N* angegeben haben, der Beklagte habe den Bodycheck „mit voller Wucht“ ausgeführt, dem stehen jedoch die Aussagen der Zeugen Q* und R* gegenüber, die von einem harten, aber fairen bzw üblichen Bodycheck, wie er mehrmals in einem Spiel vorkomme, gesprochen haben. Der Zeuge S*, dessen Wahrnehmungen aufgrund des Umstands, dass er in diesem Spiel als Schiedsrichter tätig war, besondere Bedeutung zukommt, legte dar, dass der Bodycheck des Beklagten gegen die Schulter des Klägers geführt worden ist und dass er aus seiner Sicht weder übertrieben hart noch rücksichtslos gewesen sei; ergänzend führte er aus, dass es in einer höheren Liga eine gelindere Strafe gegen den Kläger gegeben hätte. Der zweite Schiedsrichter T* sagte aus, dass ein Check wie ihn der Beklagte gefahren habe durchaus vorkomme und dass die Schiedsrichter bei einem rücksichtslosen Check eine härtere Strafe verhängt hätten; er selbst hätte auch mit einer Strafe von nur zwei Minuten für übertriebene Härte leben können. Der sporttechnische Sachverständige führte aus, dass eine objektive Feststellung, ob ein rücksichtsloses Charging vorgelegen hat, ohne Videoaufnahmen und nur unter Verwendung der Aussagen in den Protokollen nicht möglich sei. Aus der Aussage des unfallchirurgischen Sachverständigen ergibt sich, dass ohne Videobeweis nicht feststellbar sei, ob der Bodycheck oder der Sturz auf das Eis für die Verletzungen ursächlich gewesen sei. Der neurologische Sachverständige legte dar, dass allein aufgrund der Bildgebung kein Schluss dahingehend gezogen werden könne, ob die Fraktur durch einen direkten Körperkontakt oder durch den Aufprall auf das Eis erfolgt sei. Dass ein Bodycheck auf der freien Eisfläche gegen einen den Puck führenden Spieler grundsätzlich erlaubt ist, sofern dieser nicht gegen Kopf oder Hals, mit dem Ellbogen oder mit unnötiger Härte geführt wird, ergibt sich aus den Ausführungen des sporttechnischen Sachverständigen. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur Frage, wo der Primärkontakt im Zuge des Bodychecks stattgefunden hat und mit welcher Wucht dieser ausgeführt wurde, sind damit unbedenklich. Im Übrigen hat sogar der Zeuge M* N* und Mannschaftskollege des Klägers angegeben, dass der Beklagte den Kläger an der Schulter getroffen habe.
[39] 2. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Beweisrüge des Beklagten eingegangen:
[40] Dieser bekämpft die oben zu ( 1 ) wiedergegebene Negativfeststellungen und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatznegativfeststellungen:
[41] „ Der primäre Kontakt des Körpers des Beklagten mit jenem des Klägers an dessen Schulter sowie die Wucht, mit der der Bodycheck vom Beklagten durchgeführt wurde, steht nicht fest.“
[42] Hilfsweise begehrt er nachstehende Negativfeststellung:
[43] „ Der primäre Kontakt des Körpers des Beklagten mit jenem des Klägers, außerhalb des Kopf-/Nacken-/Halsbereichs , sowie die Wucht, mit der der Bodycheck vom Beklagten durchgeführt wurde, steht nicht fest. “
[44] Der Beklagte vertritt dazu die Ansicht, dass alle Zeugen von einem seitlich und/oder einem Erstkontakt im Bereich der Schulter des Klägers gesprochen hätten. Keiner der Beteiligten, nicht einmal der Kläger selbst, habe einen Erstkontakt im Kopf-/Nacken-/Halsbereich behauptet, womit jedenfalls festgestellt hätte werden müssen, dass der Kopf-/Hals-/Nackenbereich nicht der primäre Kontaktpunkt gewesen sei. Die gewünschte Ersatzfeststellung sei wesentlich, da damit feststehe, dass der Bodycheck regelkonform ausgeführt worden sei.
[45] Eines inhaltlichen Eingehens auf diese Beweisrüge bedarf es nicht. Zum einen ist der Beklagte durch die Negativfeststellung zur Frage, gegen welchen Körperteil der Bodycheck gerichtet war, nicht beschwert, zum anderen wäre allein aus dem Umstand, dass der Bodycheck gegen die Schulter geführt wurde, noch nichts für eine Entlastung des Beklagten gewonnen. Der sporttechnische Sachverständige hat nämlich dargelegt, dass sich die Regelwidrigkeit – und damit eine allfällige Rechtswidrigkeit – eines Bodychecks auch daraus ergeben könnte, dass dieser mit unnötiger Härte durchgeführt worden ist und der Gegenspieler dadurch rücksichtslos gefährdet wurde (Verstoß gegen Regel Charging – unerlaubter Körperangriff).
[46] 3. In seiner Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass sich der Beklagte ihm genähert habe. Er sei deshalb in einer verwundbaren Position gewesen, da er sich des drohenden Checks nicht bewusst gewesen sei und sich gegen diesen auch nicht schützen oder verteidigen habe können. Daraus lasse sich ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ableiten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich im Übrigen, dass das Verhalten des Beklagten, welches zum Schaden geführt habe, als erhöhend zu dem mit dem Eishockeyspiel einhergehenden sporttypischen Risiko einzustufen sei. Die von der Judikatur geforderte Interessenabwägung sei vom Erstgericht nicht vorgenommen worden. Das Verhalten des Beklagten sei über den Grundkonsens der an diesem Spiel beteiligten Personen, der darauf gerichtet gewesen sei, dass die Spieler „normal tun sollen“ und „niemanden absichtlich verletzen“ dürfen, wesentlich hinausgegangen, zumal es andere Möglichkeiten für den Beklagten gegeben hätte, einen Torschuss durch den Kläger zu vermeiden.
[47] Dazu war zu erwägen:
[48] 3.1. Jeder Schadenersatzanspruch setzt ein rechtswidriges Verhalten des Schädigers voraus. Die Ausübung von Kampfsportarten führt notwendigerweise zu körperlichen Kontakten zwischen den Beteiligten. Dabei kommt es immer wieder zu Verletzungen. Wer jedoch an einem Kampfsport teilnimmt, setzt sich den bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahren, die die Ausübung dieses Sports mit sich bringt, bewusst aus. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme des rechtswidrigen Verhaltens sind daher insofern eingeschränkt: Wer bei der Sportausübung die – geschriebenen oder ungeschriebenen – Sportregeln einhält, handelt sozial adäquat und rechtmäßig ( Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB 4, Band 6 § 1295 ABGB Rz 98).
[49] 3.2.Unter Kampfsportarten werden Spiele verstanden, die ein gewisses Element der Gewaltanwendung im Wettkampf haben, wie etwa Eishockey, Fußball oder Handball. Bei diesen ist bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte das Rechtswidrigkeitsurteil nur nach umfassender Interessenabwägung zu finden (6 Ob 136/19x, RS0022917). Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet; das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen ist daher gebilligt (RS0023400). Findet die Ausübung des Kampfsports im Rahmen des für diese Sportart geltenden Regelwerks statt, so ist die Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die einem Gegenspieler zugefügte Verletzung jedenfalls zu verneinen.
[50] 3.3.Ist hingegen mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, dann liegt Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens vor (RS002303 [T12]). Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport ist somit dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball/den Puck immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (6 Ob 136/19x mwN). Die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist diesfalls aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen: Es ist zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden (RS0023400 [T8]).
[51] 3.4. Selbst regelwidriges Verhalten im Zuge der Ausübung eines Kampfsports wird daher von der Rechtsprechung nicht ohne weiteres als rechtswidrige Handlung beurteilt ( Harrer/WagneraaO). Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung – wie beim Eishockey – ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig; übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. In diesem Sinne wurde beispielsweise das „Hineinrutschen“ mit gestrecktem Bein „in einen Gegner“ beim Fußballspiel, um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen und damit als nicht rechtswidrig gewertet (RS0023039 [T27]). Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport ist erst dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball/den Puck immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht (RS0022443).
[52] 3.5.Es gilt der Grundsatz, dass jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, für jene Tatumstände die Behauptungs- und Beweislast trifft, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet. Ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung sein, vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen (RS0022783). Es ist damit Sache des verletzten Klägers, die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten im Zuge des Eishockeyspiels zu beweisen (3 Ob 81/06t mwN).
[53] 3.6. Das Erstgericht hat hier festgestellt, dass der Beklagte gegen die linke Körperseite des Klägers einen Bodycheck auf offenem Eis gefahren ist, um einen Torschuss zu verhindern. Zur Frage des primären Kontakts des Körpers des Beklagten mit jenem des Klägers sowie der Wucht, mit der der Bodycheck vom Beklagten durchgeführt wurde, traf das Erstgericht Negativfeststellungen, die im Sinne der oben dargestellten Beweislastregeln zugunsten des Beklagten dahingehend wirken, dass eben nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bodycheck gegen Hals oder Kopf des Klägers oder mit besonderer Wucht geführt wurde. Da ein „Open Ice Check“ beim Eishockeyspiel grundsätzlich regelkonform ist, fehlt es damit an der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung des Beklagten.
[54] 3.7. Die in der Rechtsrüge geforderte umfassende Interessenabwägung vermag daran nichts zu ändern. Das Eishockeyspiel fand im Rahmen einer offiziellen D* Eishockeyliga statt und wurde nach den offiziellen Eishockeyregeln gespielt. Ein Grundkonsens, wonach „körperlos“ zu spielen sei, konnte vom Erstgericht gerade nicht festgestellt werden. Ein angreifender Spieler, von dem unmittelbare Torgefahr für das gegnerische Tor ausgeht, muss unter Zugrundelegung der Eishockeyspielregeln damit rechnen, dass ein Verteidiger versuchen wird, den Torschuss (auch) mittels eines Bodychecks zu verhindern. Der Bodycheck des Beklagten erfolgte auch nicht von hinten, sondern von der Seite, weshalb es dem Kläger grundsätzlich möglich gewesen wäre, sich darauf einzustellen.
[55] 4. Zusammenfassendist festzuhalten, dass derjenige, der an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich nimmt und insoweit auf eigene Gefahr handelt. Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit jedenfalls dann, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden (RS0023039). Aber selbst dann, wenn ein Regelverstoß vorliegen sollte, ist Rechtswidrigkeit im Zuge einer Verletzungshandlung beim Kampfsport erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball/Puck immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht. Da der Beklagter hier einen grundsätzlich zulässigen Open Ice Bodycheck ausgeführt hat und nicht feststellbar war, dass dieser Bodycheck besonders rücksichtslos oder gegen den Kopf- oder Nackenbereich gerichtet war, hat das Erstgericht das Schadenersatzbegehren des verletzten Klägers zu Recht abgewiesen. Der dagegen gerichteten Berufung muss ein Erfolg versagt bleiben.
[56] 5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der tarifmäßig geltend gemachten Kosten seiner Berufungsbeantwortung.
[57] 6. Zur Frage der Rechtswidrigkeit von Verletzungshandlungen im Zuge der Ausübung von Kampfsportarten liegt eine einheitliche Judikatur des Höchstgerichts vor. Ob in der konkreten Situation ein Verhalten vorliegt, das über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Demgemäß ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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