Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 26.000 EUR und Feststellung (Streitwert 7.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ 13 R 7/25g 129, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb im Jahr 2016 von einer Händlerin einen gebrauchten PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro Fleet um 26.000 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem TDI-Dieselmotor der Baureihe EA896 G2, Motortyp CLA, ausgestattet, der gemäß Euro 5 zertifiziert ist, und wurde am 10. 9. 2012 „genehmigt“. Zwar wurde „der Entwicklungsauftrag“ von der Beklagten „vergeben“, Entwicklerin des Motors sowie Produzentin von Fahrzeug und Motor ist hier jedoch die Audi AG (idF: die Herstellerin). Die Beklagte hat auch weder die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, noch hat sie eine EG Typengenehmigung beantragt oder war am Zulassungsverfahren beteiligt.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Erstattung des Kaufpreises und Feststellung gerichtete Klage übereinstimmend ab. Schadenersatz wegen einer Verletzung der VO 715/2007/EG könne nur vom Hersteller begehrt werden. Allein die Behauptung, dass zwischen der Beklagten und der Herstellerin eine „strukturelle Verbindung“ und „Konzernverbundenheit“ bestehe, sei für eine Haftung nicht ausreichend. Für einen Anspruch nach § 874 ABGB oder § 1295 Abs 2 ABGB mangle es an konkretem Vorbringen dazu, welches arglistige und sittenwidrige Verhalten der Beklagten zuzurechnen sei, das zu einer kausalen Täuschung des Klägers geführt habe.
[3] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen .
[4] 1. Soweit die Revision (erstmals und entgegen dem Klagsvorbringen) unterstellt, es wäre materielles deutsches Recht anwendbar, lässt sie eine nähere Begründung dafür vermissen und ist sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605).
[5] 2. Ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042828 [insb T9, T16]).
[6] Der Kläger stützt sich in seiner Revision nur mehr auf eine fahrlässige Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines „Thermofensters“, für die die Beklagte solidarisch als „Mitproduzentin“ haften solle. Dass die Beklagte in ihren Motoren ebenfalls „Thermofenster“ verwendete und als „Konzernmutter“ sowie aufgrund „personeller, organisatorischer, finanzieller, betriebswirtschaftlicher und institutioneller Verflechtungen“ „alles gewusst“ und „strategische Entscheidungen mitgetroffen und die entsprechenden Entscheidungen ihrer Tochtergesellschaft genehmigt hat“, vermag in dieser Allgemeinheit jedoch keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen aufzuzeigen, die das Klagsvorbringen zu einer solidarischen Haftung als unzureichend qualifizierten. Auch die Revisionsbehauptungen zu einer „strategischen Mitentscheidung über die Entwicklung und Verwendung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors“ bleiben viel zu vage, als dass ein Zusammenhang zwischen der Beklagten und der konkreten, im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Abschalteinrichtung ersichtlich wäre (in diesem Sinne bereits 10 Ob 40/23i). Ebensowenig vermögen Hinweise auf Urteile zu anderen Motorentypen bzw -generationen ein solches Vorbringen zu ersetzen. Schließlich ist auch das vom Kläger behauptete Rechtsschutzdefizit wegen Undurchschaubarkeit der Aufgabenaufteilung nicht ersichtlich, ist hier doch Entwicklerin, Motorenherstellerin und Fahrzeugherstellerin seines KFZ der Marke „Audi“ die gleichnamige „Audi AG“.
[7] 3. Da die Beklagte – anders als etwa jene zu 3 Ob 186/25m – weder Herstellerin noch Entwicklerin des Motors war, war auch von einer Unterbrechung des Verfahrens für die anhängigen Vorabentscheidungsersuchen zur Haftung eines konzernverbundenen Motorenherstellers (EuGH C 9/26 ua) abzusehen.
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