Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* B* und 2. C* B* , beide **, beide vertreten durch Steiner-Satovitsch Rechtsanwälte GesbR in Baden, wider die beklagte Partei D* E* e.U. , **, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, wegen EUR 20.012,22 sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12.11.2025, F*-130, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Erst-und die Zweitklägerin sind zu je 201/5086 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ G*, KG H*, mit welchen das Wohnungseigentum am Reihenhaus samt Garten an der Liegenschaftsanschrift ** untrennbar verbunden ist. E* (folgend: „Beklagter“) gehört das beklagte eingetragene Einzelunternehmen.
Im Jahr 2020 gaben die Kläger umfangreiche Renovierungs-und Erneuerungsarbeiten in ihrem Haus in Auftrag. Für Arbeiten an den Parkettböden, Treppen und Tischplatten beauftragten sie das Unternehmen des Beklagten.
Die Kläger begehrten ursprünglich die Zahlung von EUR 95.994,32 sA und brachten vor, bei Durchführung der Arbeiten seien die im Haus befindlichen Möbel und neu gemalten Wände nicht bzw unzureichend gegen Staubeinwirkung geschützt worden, weshalb eine fachgerechte Reinigung notwendig gewesen sei. Möbel hätten dazu teils demontiert und eingelagert werden müssen, was die Firma I* für EUR 9.900 vorgenommen habe. Für die Reinigung seien Kosten in Höhe von EUR 5.159,34 angefallen. Weiters hätten die Wände neu ausgemalt werden müssen, da diese beschädigt worden seien. Dafür seien Kosten in Höhe von EUR 13.097,14 angefallen. Seit Beendigung der Arbeiten trete im gesamten Haus ein beißender Gestank in hoher Konzentration auf. Dieser führe dazu, dass das Haus seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnbar und benutzbar gewesen sei. Daher sei es notwendig gewesen, eine Ersatzunterkunft bis zur Beseitigung der massiven Staub-und Geruchsbelästigung zu mieten. Es seien daher Miet-und Betriebskosten in Höhe von EUR 37.355,26 angefallen. Die fertige Parkettoberfläche habe eine auffallend starke Empfindlichkeit gegenüber Wasser, die nur zwei Ursachen offenlasse, nämlich, dass die Verarbeitungsrichtlinien nicht eingehalten worden seien, oder aber keine tauglichen Materialien verwendet worden seien. Das Öl bzw Wachs habe sich durch das unfachgemäße Einlassen der Holzböden und der Treppe so massiv in das Parkettholz hineingefressen, dass es notwendig gewesen sei, den gesamten Parkettboden samt Tritt-und Setzstufen der Treppe vom Erdgeschoss in das Obergeschoss zu entfernen und neu herzustellen. Dafür seien Kosten in Höhe von EUR 21.452,42 und EUR 8.012,16 entstanden. Das Werk des Beklagten sei für die Kläger wertlos geworden und die bereits geleistete Anzahlung von EUR 1.000 sei daher zur Gänze zurückzuzahlen.
Der Beklagte bestritt und wendete ein, nach dem fachmännischen Abschleifen sei das Öl ordnungsgemäß aufgebracht worden, weiters sei den Klägern eine Pflegeanleitung übergeben worden. Eine allenfalls bestehende Geruchsbelästigung wäre bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Pflegeanleitung bei entsprechendem Lüften auszuschließen gewesen. Alle Arbeiten seien vertragskonform, dem Stand der Technik entsprechend und unter Verwendung von Standardgeräten mit entsprechenden Absaugungseinrichtungen bzw Staubsammeleinrichtungen ausgeführt worden. Es sei zu keiner unüblichen Staubbelastung gekommen. Die Kläger seien ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, eine Beweissicherung sei erst verspätet im März 2021 statt im Jänner 2021 beantragt worden. Bis Ende März 2021 hätte das Beweissicherungsverfahren und die Renovierung bereits abgeschlossen sein können. Den Klägern stehe daher kein Ersatzanspruch für die Miete des Ersatzhauses zu, es sei keine Anmietung über zwei Jahre zulässig. Die Forderung des Beklagten sei nach wie vor hinsichtlich der Teilrechnung vom 31.12.2020 Nr 20-67 mit einem Teilbetrag von EUR 7.400 sowie hinsichtlich der Rechnung vom 4.12.2023 Nr 23-030 mit EUR 360 offen. Dieser Gesamtbetrag von EUR 7.760 werde dem Klagebegehren compensando entgegengehalten.
Mit Urteil vom 27.2.2025 , F*-102, sprach das Erstgericht im ersten Rechtsgang den Beklagten schuldig, den Klägern EUR 22.023,24 sA zu zahlen (Spruchpunkt 1.), wies das Mehrbegehren von EUR 75.982,10 sA ab (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz an den Beklagten (Spruchpunkt 3.) sowie an die ehemalige Nebenintervenientin (Spruchpunkt 4.). Im ehemals verbundenen Verfahren zu J* sprach es die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten EUR 7.760 sA zu zahlen und ihm Kostenersatz zu leisten (Spruchpunkt 5.).
Mangels Anfechtung erwuchsen die Spruchpunkte 2., 4. und 5. in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 26.5.2025, 15 R 76/25v, hob dieses aus Anlass der Berufung des Beklagten das Urteil hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf.
Es wies darauf hin, dass durch die rechtskräftige Abweisung von EUR 75.982,10 ausgehend von einem Streitwert von EUR 95.994,32 lediglich ein restlicher Betrag von EUR 20.012,22 überhaupt noch streitgegenständlich ist.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht im zweiten Rechtsgang aus, dass die Klagsforderung von EUR 20.012,22 zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab 1.12.2022 zu Recht bestehe (Spruchpunkt 1.), dass diese durch Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten bis zu einem Betrag von EUR 7.760 erloschen sei (Spruchpunkt 2.) und erkannte den Beklagten schuldig, den Klägern zur ungeteilten Hand EUR 12.252,22 zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab 1.12.2022 zu zahlen (Spruchpunkt 3.). Die Kostenentscheidung behielt es sich vor (Spruchpunkt 4.).
Dabei hielt es die oben wiedergegeben Außerstreitstellungen fest und traf die auf den Seiten 6 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, den Klägern seien EUR 6.938,40 für den Boden und EUR 1.600 für die Verbesserung der Treppe (inkl Öl), also insgesamt EUR 8.538,40, zu ersetzen. Dieser Betrag sei im Urteil im ersten Rechtsgang jedoch versehentlich dem abweisenden Teil hinzugerechnet worden, sodass letztlich die Abweisung dieses Betrags in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Möbel hätten durch die Firma I* demontiert, gereinigt und wieder montiert werden müssen. Die Kosten für die Änderungen an den bestehenden Möbeln und für die Einlagerung stünden nicht zu. Abzuziehen seien von der Rechnung I* daher EUR 750 und EUR 1.650 (gesamt daher EUR 2.400), was EUR 7.500 netto bzw EUR 9.000 brutto ergebe, die der Beklagte ersetzen müsse.
Das Haus sei durch die Firma K* um EUR 4.299,45 gereinigt worden, wobei von dieser Rechnung die Terrassenreinigung und die Reinigung der Wände abzuziehen sei. Im Rahmen des § 1304 ABGB hätten die Kläger die Obliegenheit gehabt, das günstigere Angebot anzunehmen. Es seien daher von der Rechnung K* EUR 2.741,88 abzuziehen, was ersetzbare Reinigungskosten von gerundet EUR 1.869,08 ergäbe.
Den Klägern stehe weiters Ersatz für die Reparatur der Wandmalerei im festgestellten Ausmaß von EUR 5.384,44 zu.
Die Mietkosten während der Beweissicherungs-, Reparatur-und Verbesserungsarbeiten seien als ersatzfähiger Schaden nach §§ 1295 ff ABGB zu bewerten, der durch die mangelhafte Werkerfüllung verursacht worden sei. Die Kläger hätten Anspruch auf Ersatz von EUR 5.769,72 , dies für einen Zeitraum von rund vier Monaten.
In Summe wären den Klägern daher abzüglich der Kosten der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der Verbesserung des Bodens EUR 22.023,24 zuzusprechen; es hätten im Ersturteil daher EUR 73.971,08 abgewiesen werden müssen. Aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Rechenfehlers seien aber EUR 75.982,10 rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb der Zuspruch nunmehr nur über EUR 20.012,22 zu erfolgen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
1.1. Der Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel in der Auffassung der Erstrichterin, dass aus der allgemeinen Lebenserfahrung bereits gesagt werden könne, dass bei Staubbelastung Möbel zu demontieren und abzutransportieren seien. Dies sei aber nicht der Fall. Die Richterin könne ohne einen Sachverständigen nicht aus der Lebenserfahrung heraus eine gegenteilige Auffassung begründen, der von den Klägern beantragte Sachverständigenbweis hätte durchgeführt werden müssen.
1.2. Mit diesen Ausführungen macht der Beklagte keinen Verfahrensmangel geltend, sondern bekämpft die beweiswürdigenden Überlegungen der Erstrichterin. Er bringt damit aber keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge zur Darstellung, weil er nicht darlegt, welche konkrete Feststellung er bekämpft und aufgrund welcher Beweiswürdigung welche konkrete Ersatzfeststellung begehrt wird.
1.3. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne eines Stoffsammlungsmangels nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte ua nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Da der Beklagte überhaupt keinen Sachverständigenbeweis beantragt hat, kann durch dessen Nichtaufnahme auch kein ihm zum Nachteil gereichender Verfahrensmangel vorliegen.
2. Zur Tatsachenrüge :
2.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen
„ Dabei mussten auch die Möbel abgebaut werden, um den darin und dahinter befindlichen Staub restlos zu entfernen. Ein Abblasen mit einem Kompressor hätte nicht gereicht, um den gesamten Staub restlos zu entfernen."
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die bezahlten Kosten unangemessen hoch waren. "
und begehrt die Ersatzfestellungen
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass zur Reinigung der Möbel deren Demontage und Abtransport erforderlich war.“
„Ob die verrechneten Kosten angemessen sind, kann nicht festgestellt werden.“
„Wegen der Neuherstellung des Parketts wurden die gesamten Möbel der betroffenen Zimmer abgebaut. “
Das Erstgericht glaube den Klägern, dass die Demontage der gesamten Möbel und die Entfernung notwendig gewesen sei und begründe dies damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein großes Ausmaß an feinem Staub, der in und hinter die Möbel geraten sei sowie Kleidung beschmutzt habe, nicht einfach und restlos zu entfernen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine fachmännische Reinigung erforderlich sei, ergebe sich damit aber nicht, dass dies eine Demontage der Möbel nach sich ziehe. Eine derartig hohe Staubbelastung habe gar nicht festgestellt werden können. Eine solche Lebenserfahrung, dass bei einer erheblichen Staubbelastung Möbel zu entfernen und zu demontieren seien, gäbe es nicht. Ganz im Gegenteil wisse jeder, der sich mit Hausarbeiten beschäftige, dass Staub durch Kehren und Absaugen zu entfernen sei. Staub, der in Ritzen eindringe, könne nicht durch Zerlegung des Gegenstandes, sondern nur durch Heraussaugen aus diesen Ritzen wieder entfernt werden.
2.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15).
2.3. Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs-und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.
2.4. Die bloßen Behauptung, die Erstrichterin habe falsche Erfahrungssätze angewendet, ist nicht geeignet darzulegen, warum das Erstgericht seinen Ermessensspielraum verlassen haben soll. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um gewöhnlichen Hausstaub handelt, der typischerweise durch normales Bewohnen entsteht. Vielmehr liegt den unbekämpft gebliebenen Feststellungen folgend eine außergewöhnliche und starke Verschmutzung durch Schleifpartikel und feinen Schleifstaub vor, wie sie bei Schleifarbeiten zwangsläufig anfällt. Es ist allgemein bekannt, dass sich dieser Staub in seiner Beschaffenheit, Haftfähigkeit und Eindringtiefe wesentlich von normalem Hausstaub unterscheidet. Schleifstaub besteht aus feinen mineralischen oder holzartigen Partikeln, die sich aufgrund ihrer geringen Korngröße und ihres Gewichts nicht lediglich oberflächlich ablagern, sondern flächendeckend verteilen und tief in Ritzen, Fugen, Hohlräume sowie hinter und unter Einrichtungsgegenständen eindringen.
Der in der Berufung behauptete allgemeine Erfahrungssatz, wonach Staubbelastungen durch einfaches Kehren oder Absaugen zu beseitigen seien und ein Entfernen oder Demontieren von Möbeln nicht erforderlich sei, existiert in dieser Allgemeinheit nicht. Er trifft allenfalls auf normalen Hausstaub zu, nicht jedoch auf eine massive Verschmutzung durch Schleifstaub. Gerade bei handwerklich verursachtem Feinstaub entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine bloß oberflächliche Reinigung regelmäßig nicht ausreicht, um die Verschmutzung vollständig zu beseitigen. Entgegen der Berufungsbehauptung kann Schleifstaub, der in Möbelritzen, hinter Einbauten, in Sockelbereichen oder in nicht frei zugängliche Hohlräume eingedrungen ist, nicht ohne Weiteres durch einfaches Absaugen entfernt werden. Vielmehr setzt eine fachgerechte und vollständige Reinigung regelmäßig voraus, dass Möbel verrückt, teilweise ausgebaut oder – je nach Konstruktion – demontiert werden, um Zugang zu den betroffenen Bereichen zu erhalten. Dies gilt insbesondere für fix verbaute Küchenmöbel, Schränke mit Rückwänden sowie Sockel-und Verblendungselemente, hinter denen sich Schleifstaub in erheblichem Ausmaß absetzen kann.
Auch der Hinweis darauf, dass sich hinter Möbeln „grundsätzlich immer wieder Staub“ ablagere, verkennt den entscheidenden Unterschied zwischen alltäglicher Staubansammlung und einer außergewöhnlichen, baubedingten Verschmutzung. Die bloße Tatsache, dass hinter Möbeln im Laufe der Zeit gewöhnlicher Hausstaub entsteht, rechtfertigt nicht den Schluss, dass eine massive Schleifstaubbelastung als normal oder ohne besonderen Reinigungsaufwand hinzunehmen wäre. Schleifstaub stellt aufgrund seiner Menge, Feinheit und Haftung eine qualitativ andere Belastung dar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach jede Staubbelastung – unabhängig von ihrer Ursache und Intensität – allein durch Kehren oder Staubsaugen ohne Entfernen oder Demontieren von Möbeln beseitigt werden könne. Die gegenteilige Annahme in der Berufung blendet die Besonderheiten von Schleifstaub vollständig aus und ist daher unzutreffend. Im vorliegenden Fall ist vielmehr von einer erheblichen, atypischen Verschmutzung auszugehen, die über das gewöhnliche Maß von Hausstaub deutlich hinausgeht. Es begegnet daher keinen erheblichen Bedenken, wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass hier entsprechende Reinigungsmaßnahmen erforderlich waren.
2.5. Soweit die Tatsachenrüge beweiswürdigende Ausführungen zum Ausmaß der Staubbelastung enthält und deren Umfang in Zweifel ziehen will, ist der Berufungswerber zudem auf die unbekämpft gebliebene Feststellung zu verweisen, wonach der feine Schleifstaub auch in die Möbel eindrang und die darin befindliche Kleidung und andere Gegenstände verschmutzte.
2.6. Im Hinblick auf die gewünschte Ersatzfeststellung zur Ursache des Abbaus der Möbel ist die Beweisrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, zumal sie nicht darlegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellung zu treffen gewesen wäre.
2.7. Auch bezüglich der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung begnügt sich die Berufung mit der − für eine ordnungsgemäße Beweisrüge nicht ausreichenden − Behauptung, das Erstgericht habe damit die Beweislast verschoben, eine derartige Feststellung sei ohne Sachverständigengutachten völlig unbegründet. Im Übrigen ist die Frage der Beweislast keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.
2.7.1. Den Klägern ist durch die vom Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführten Arbeiten ein Schaden dergestalt entstanden, dass sie ua für die Demontage, Reinigung und Montage der verschmutzen Möbel die festgestellten finanziellen Aufwendungen hatten. Ob die den Klägern dafür verrechneten und von diesen auch bezahlten Beträge überhöht − und daher unangemessen − sind (und die Kläger daher ein billigeres Angebot annehmen hätten müssen), ist ausschließlich im Rahmen des Einwandes des Beklagten, die Kläger hätten dadurch ihre Schadensminderungspflicht verletzt, zu prüfen. Den Geschädigten trifft nämlich die Obliegenheit, den drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft aber den Schädiger (RS0027129).
2.7.2. Abgesehen davon brachte der Beklagte im Verfahren erster Instanz dazu lediglich vor, die mit ./AN verrechneten Beträge seien für eine „allfällige Reinigung“ völlig überhöht (ON 118, 2). Dabei übersieht er jedoch, dass diese Rechnung neben Reinigungsleistungen auch die Demontage, Lieferung und Montage der Möbel beinhaltet. Ein Vorbringen dahingehend, dass die Rechnung im Hinblick auch auf diese Leistungen nicht angemessen gewesen wäre, erstattete der Beklagte nicht.
2.8. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge :
3.1. Im Fall unterschiedlicher Ansprüche, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterworfen sein können, muss klargestellt werden, welcher Teil eines Gesamtbegehrens welchen Anspruch umfassen soll. Werden nämlich aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Es geht in so einem Fall nicht an, die Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Zweck dieser Aufgliederung ist, dass in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden kann (vgl RS0031014 [T15, T24, T25, T29, T35]; jüngst 7 Ob 25/25i).
3.1.1. Die vom Beklagten behauptete Unschlüssigkeit ist nicht auf unzureichendes Vorbringen der Kläger, sondern allenfalls auf einen Rechenfehler des Erstgerichts zurückzuführen. Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang − ausgehend von einem Streitwert von EUR 95.994,32 − einen Betrag von EUR 75.982,10 rechtskräftig ab, sodass im zweiten Rechtsgang EUR 20.012,22 streitgegenständlich verblieben. Dem Vorbringen der Kläger folgend beeinhaltet dieser Betrag folgende Positionen:
Addiert man diese Einzelpositionen ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 22.023,24. Aufgrund des oben genannten Rechenfehlers und mangels Begründung im aufgehobenen Ersturteil kann nicht beurteilt werden, welchen Teilanspruch dieser Positionen im Ausmaß von EUR 2.011,02 das Erstgericht bereits rechtskräftig abgewiesen hat.
3.1.2. Ausgehend davon ist es jedoch auch den Klägern gar nicht möglich darzulegen und vorzubringen, wie sich der verbliebene Betrag von EUR 20.012,22 zusammensetzt; ihnen ist aufgrund der rechtskräftigen Teilabweisung von EUR 2.011,02 eine Disposition über die Zusammensetzung des Restbetrags nicht gar nicht möglich.
3.1.3. Eine Unschlüssigkeit, die nach erfolglosem Verbesserungsversuch zur Klagsabweisung führen muss, liegt dennoch nicht vor. Durch die Teilabweisung der oben genannten Positionen im Umfang von EUR 2.011,02 sowie der nunmehrigen Stattgebung im Ausmaß von EUR 20.012,22 − und somit einer Entscheidung über die volle Höhe der geltend gemachten Ansprüche − kann auch in einem allfälligen Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung entgegenstehende materielle Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens überprüft werden. Der Rechenfehler des Erstgerichts hindert somit nicht die Beurteilung des Rechtskraftumfangs der Entscheidungen im vorliegenden Verfahren, mit denen über sämtliche von den Klägern schlüssig vorgetragenen Ansprüche zur Gänze entschieden wurde.
3.2. Der Beklagte wendet sich weiters gegen die zugesprochenen Nächtigungskosten von EUR 5.769,72 und führt aus, das Erstgericht habe für ein Beweissicherungsverfahren einen Zeitraum von vier Monaten als gerechtfertigt angesehen, während dessen die Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt werden hätten können. Das Erstgericht habe jedoch übersehen, dass das Thema der Staubbelastung der Möbel und der Kleidung nie Thema des Beweissicherungsverfahrens gewesen sei, sondern nur die Beschädigung der Wandmalerei.
3.2.1. Nach dem Inhalt des aus dem Beweissicherungsaktes verlesenen Befundes des Sachverständigen L*, M*-33, wurde dieser mit einer Beweissicherung unter anderem zu Frage der Art und Ursache der Verschmutzung sämtlicher Wände, Decken und Oberflächen (insb Möbel, Möbelinhalte und Schrankinhalte) sowie der Ursache der Verschmutzungen durch Parkettschleifstaub beauftragt. Die Rechtsrüge des Beklagten geht daher diesbezüglich von falschen Prämissen aus und ist unbeachtlich.
3.2.2. Wenn der Beklagte weiters moniert, er sei nach dem festgestellten Sachverhalt für die Geruchsbelästigung nicht „verantwortlich“, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach
Sofern der Beklagte mit seinen Ausführungen gegen ein angenommenes Verschulden seinerseits argumentieren will, ist er darauf zu verweisen, dass der seine Pflichten verletzende Vertragspartner gemäß § 1298 ABGB das Fehlen seines Verschuldens zu beweisen hätte (RS0026091).
3.2.3. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass ein Zuspruch für 1.1.2021 bis 17.1.2021 nur 16 − und nicht wie vom Erstgericht angenommen 17 − Nächte betrifft, was ausgehend vom Nächtigungssatz von EUR 47,52 einen zu ersetzenden Betrag von EUR 760,32 ergibt. Unter Berücksichtigung der um die Nächtigungstaxen bereinigten Rechnungen ./P, ./Q und ./R ergibt sich somit ein vom Beklagten zu ersetzender Gesamtbetrag von EUR 5.654,88.
3.3. Ebenfalls zu Recht zeigt die Berufung auf, dass den Feststellungen folgend ein Transport der Möbel nicht auf die Verschmutzung durch Schleifstaub zurückzuführen ist. Vielmehr mussten diese zur Reinigung lediglich demontiert und anschließend wieder montiert werden. Von den für die Lieferung und Montage festgestellten Nettokosten von EUR 2.580 stehen den Klägern daher nur solche für die Montage zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung, die den mit einer Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz verbundenen Verfahrensaufwand zur Erörterung dieses Umstands nicht zu rechtfertigen vermocht hätte (vgl RS0125702), weshalb unter Anwendung des § 273 ZPO der den Kläger zustehende Betrag für die Montage mit EUR 1.290 netto (EUR 1.548 brutto) festgesetzt wird.
Der Beklagte hat daher den Klägern für die Demontage, Reinigung und Montage der Möbel einen Betrag von EUR 7.452 brutto zu ersetzen.
4. In Summe wären den Klägern daher für die geltend gemachten Positionen (sh 3.1.1.) EUR 20.360,40 zuzusprechen gewesen. Aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Rechenfehlers wurde im ersten Rechtsgang vom Erstgericht ein zu hoher Betrag rechtskräftig abgewiesen, weshalb ein Zuspruch nur mehr im Umfang des (durch die Abweisung bedingten restlichen) Streitwerts von EUR 20.012,22 erfolgen kann.
5. Der − im Ergebnis − unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
6. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache vorbehalten. Bei einem solchen Vorbehalt ist gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen; die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren trifft das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 52 ZPO Rz 13).
7. Die Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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