Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.150,42 EUR sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 4 R 4/22v-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 3. November 2021, GZ 36 Cg 35/21f-14, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
D ie Rekurse werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte in Österreich bei einer nicht am Verfahren beteiligten Händlerin ein Fahrzeug der Marke Audi A3 SB 1,6 TDI. In diesem Fahrzeug ist ein 1,6 Liter-Dieselmotor mit der Bezeichnung EA288 verbaut. Die Beklagte hat diesen Motor hergestellt, sie ist aber – im Rekursverfahren unstrittig – nicht die Herstellerin des Fahrzeugs als solches.
[2] Der Kläger begehrte von der Beklagten 18.150,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadenersatz für den erlittenen Vermögensschaden in Höhe von 9.525 EUR sA und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Er brachte dazu vor, sein Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen. Der Schaden des Klägers liege darin, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Hätte er davon und von dem damit einhergehenden Wertverlust des Fahrzeugs gewusst, hätte er es nicht gekauft.
[3] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[4] Alle Anspruchsgrundlagen, die der Kläger herangezogen habe (Schadenersatz, listige Irreführung), setzten das Vorhandensein eines Schadens voraus. Der Nachweis eines Schadens sei dem dafür beweispflichtigen Kläger aber nicht gelungen. Nach den Feststellungen sei der vom Kläger bezahlte Kaufpreis a ngemessen gewesen, am Gebrauchtwagenmarkt kein Wertverlust eingetreten und das Fahrzeug aufrecht typengenehmigt und in verkehrs- und betriebssicherem Zustand.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
[6] Nach der neueren Judikatur des EuGH und des Obersten Gerichtshofs sei ein sogenanntes Thermofenster, aufgrund dessen der emissionsmindernde Betriebsmodus im Fahrbetrieb nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius zum Einsatz komme, eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG. Ein Käufer, der ein Fahrzeug erwerbe, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehöre und damit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sei, könne vernünftigerweise erwarten, dass die VO 715/2007/EG und insbesondere deren Art 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden. Die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung stelle die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage, was wiederum zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und letztlich zu einem Schaden führen könne. Der mögliche Schaden bestehe dabei darin, dass die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt sei und sich das Vermögen des Erwerbers des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs infolge unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung nicht entsprechend den objektiv berechtigten Verkehrserwartungen oder einem von diesen Verkehrserwartungen abweichenden Willen des Erwerbers zusammensetze. Ein Schadenseintritt wäre lediglich dann zu verneinen, wenn das Fahrzeug, zwar den objektiven Verkehrserwartungen nicht genüge, aber dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprochen habe.
[7]Ein Verstoß gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG könne den Hersteller auch dann ersatzpflichtig machen, wenn er in keinem Vertragsverhältnis mit dem Käufer stehe. Diese Haftung des Fahrzeugherstellers wegen einer Schutzgesetzverletzung (Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG iVm § 1311 ABGB) leite die Rechtsprechung des EuGH und des Obersten Gerichtshofs aus der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung ab. Die Übereinstimmungsbescheinigung stelle eine „unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeugs“ her, mit der diesem gewährleistet werden solle, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union übereinstimme. Ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs habe gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet sei.
[8] Die Beklagte sei allerdings nicht die Herstellerin des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, sie habe vielmehr nach den insoweit unbestrittenen Prozessbehauptungen des Klägers lediglich den Motor für das Fahrzeug hergestellt. Wer die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe, stehe nicht fest. Wenn die Beklagte dieses nicht ausgestellt habe, könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht auf die Schutzgesetzverletzung berufen. Zu prüfen bliebe dann die vom Kläger ebenso behauptete arglistige und absichtliche Irreführung des Klägers durch die Beklagte bzw deren Repräsentanten.
[9] Auf Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts sei die Rechtssache aber nicht entscheidungsreif und das Verfahren ergänzungsbedürftig. Zur Abgasstrategie habe das Erstgericht lediglich festgestellt, dass im Fahrzeug ein Thermofenster verbaut sei; zur konkreten Funktionsweise (zur Frage, in welchem Temperaturbereich das Thermofenster aktiv sei) habe es lediglich eine mit einem Verfahrensmangel behaftete Negativfeststellung getroffen. Mangels einer mangelfreien Feststellung zur Wirkungsweise des im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters könne daher noch gar nicht beurteilt werden, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle. Sollte eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen, wären auch Feststellungen darüber zu treffen, ob das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug allenfalls dennoch dem konkreten Willen des Käufers entsprochen habe oder ob er es auch in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft hätte.
[10] Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zu, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu den Grundlagen der Haftung des Herstellers (nur) des Motors fehle.
[11] Die – von den jeweiligen Rechtsmittelgegnern beantworteten – Rekursedes Klägers und der Beklagten sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung solcher Rekurse kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0043691).
[12] 1.Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]). Dies ist hier der Fall.
[13] 2.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Haftung des Herstellers des Motors wegen einer Schutzgesetzverletzung (Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG iVm § 1311 ABGB) in den erst nach Beschlussfassung des Rekursgerichts ergangenen Entscheidungen zu 3 Ob 40/23p und 6 Ob 161/22b eingehend auseinandergesetzt und in diesen Fällen mit vergleichbarem Sachverhalt die Haftung des beklagten Motorenherstellers allein wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der VO 715/2007/EG verneint.
[14] 3. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen ist den Argumenten des Klägers entgegenzuhalten:
[15] Der EuGH bejahte in der Entscheidung C-100/21, Mercedes Benz Group AG, den Schutz der Einzelinteressen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs. „Hersteller“ ist nach der Legaldefinition des Art 3 Z 27 der Rahmen-RL (RL 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 9. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge; künftig: RL 2007/46) die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist; diese Person oder Stelle muss nicht notwendiger Weise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das bzw die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein.
[16] „Übereinstimmungsbescheinigung“ ist nach Art 3 Z 36 RL 2007/46 das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht (vgl die korrespondierende Bestimmung in Anhang IX Abschnitt 0 RL 2007/46).
[17] Nach Art 18 Abs 1 RL 2007/46 hat der Hersteller „in seiner Eigenschaft als Inhaber der EG-Typengenehmigung“ jedem Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist nach Art 26 Abs 1 RL 2007/46 für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zwingend vorgeschrieben.
[18] Der EuGH leitet den Schutz von Einzelinteressen des individuellen Käufers durch Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG maßgeblich aus den genannten Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung ab, weil ein Käufer aus dem Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung vernünftiger Weise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften bei diesen Fahrzeugen eingehalten werden (EuGH C-100/21, Mercedes Benz Group AG [Rz 78–81]). Da der Hersteller eines Fahrzeugs bei der Aushändigung der Übereinstimmungsbescheinigung an den individuellen Käufer des Fahrzeugs für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs die sich aus Art 5 der VO 715/2007/EG ergebenden Anforderungen beachten muss, ermöglicht diese Bescheinigung insbesondere, den Käufer davor zu schützen, dass der Hersteller seine Pflicht, im Einklang mit dieser Bestimmung stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, nicht einhält (EuGH C-100/21, Mercedes Benz Group AG [Rz 82]).
[19] Daraus folgt, dass ein individueller Fahrzeugkäufer nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der (bloß schuldhaften) Verletzung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Anspruch nehmen kann, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte.
[20] Auf die Schutzgesetzverletzung kann der Kläger daher seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, die nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, nicht stützen.
[21] 4.Eine (unmittelbare) Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors ist aber nach § 1295 Abs 2 und § 874f ABGB denkbar (3 Ob 40/23p; 6 Ob 161/22b). Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklagten auch auf diese Anspruchsgrundlage berufen. Das Berufungsgericht ging in seiner aufhebenden Entscheidung allerdings von der Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen aus.
[22] In ihrem Rekurs bestreitet die Beklagte dies. Die Rechtssache sei bereits im Sinn der Klageabweisung entscheidungsreif, weil das Vorbringen der Beklagten dazu, dass und warum ihr im Hinblick auf eine allfällig vorhandene unzulässige Abschaltvorrichtung jedenfalls kein Verschulden vorgeworfen werden könne, unbestritten geblieben sei und daher als zugestanden gelte.
[23]Eine erhebliche Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Beklagte mit diesen Ausführungen nicht auf. Die Frage, ob ein Vorbringen als Geständnis iSd § 266 ZPO zu werten oder mangels substanziellen Bestreitens ein schlüssiges Tatsachengeständnis anzunehmen ist (§ 267 ZPO), hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und erlaubt im Allgemeinen nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 69/23w; RS0040078 [T4]; RS0042828 [T41]).
[24] 5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222).
[25]Da beide Seiten in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze jeweils der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Beklagten konnten die erst später ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht bekannt sein, sodass ihr ein Kostenersatzanspruch zusteht, auch wenn sie die Unzulässigkeit des Rekurses anders begründete (4 Ob 202/22t; vgl RS0112921 [T6]). Der ERV-Zuschlag beträgt für Rekursbeantwortungen 2,60 EUR.
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