Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024, GZ **-19, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., in Abwesenheit des Angeklagten, jedoch in Anwesenheit seiner Verteidigerin Mag. Schattner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 15.000 binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* GmbH, die gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** als geschäftsführender Gesellschafter der C* Holding GmbH ein ihm anvertrautes Gut, nämlich geleaste und im Eigentum der B* GmbH stehende Fahrzeuge, in einem EUR 5.000,--, jedoch EUR 300.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert von EUR 118.141,20 (Restwertgesamtwert) dadurch, dass er diese ohne Zustimmung des genannten Leasinggebers an Dritte übergab, die die Fahrzeuge teilweise auch ins nicht-europäische Ausland verbrachten, und damit der Eigentümerin B* GmbH entzog, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai bzw. Juni 2023 das Fahrzeug der Marke ** mit der Fahrgestellnummer ** mit einem Restwert von EUR 59.760,72;
II./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai bzw. Juni 2023 ein Fahrzeug der Marke ** mit der Fahrgestellnummer ** mit einem Restwert von EUR 58.380,48.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat die teilweise objektive Schadensgutmachung (eine Auto wurde zurückgestellt) als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Höhe des Schadens bzw. die mehrfache Erfüllung der Wertqualifikation und die Tatwiederholung als erschwerend.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, GZ 15 Os 142/25h-5, ist nunmehr über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (ON 27; vgl dazu ON 39, 2 f).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig erfasst und auch tat- und schuldangemessen gewichtet.
Dem Angeklagten, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
Von einem unter dem deliktstypischen Durchschnitt liegenden Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert kann schon mit Blick auf die Art der Tatbegehung, nämlich zwei Angriffe in Bezug auf Fahrzeuge mit einem Gesamtwert von über EUR 100.000,-, nicht gesprochen werden.
Soweit der Berufungswerber das Vorligen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 18 StGB für sich reklamiert, ist ihm zu entgegnen, dass ein Wohlverhalten des Angeklagten in Kenntnis der Anhängigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens (was zumindest seit der Beschuldigtenvernehmung am 4. Dezember 2023 [ON 2.2.115.5] anzunehmen ist) nicht als mildernd berücksichtigt werden kann (RIS-Justiz RS0091571).
Bei Abwägung der zutreffend konstatierten Strafzumessungsparameter erweist sich die vom Erstgericht mit nicht einmal der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als schuld- und tatangemessen und ist der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Die (vom Angeklagten ohnehin nicht begehrte) bedingte Nachsicht gemäß § 44 Abs 2 StGB der Rechtsfolge des § 13 Abs 1 GewO 1994, wonach natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen (hier relevant:) einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist (lit b), kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits eine Vorstrafe wegen Vermögensdelikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Entscheidungsträger einer GmbH aufweist und über ihn bereits eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die nunmehrige Verurteilung erfolgte wiederum im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit und es wurde eine drei Monate deutlich übersteigende Freiheitsstrafe verhängt, weshalb die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 StGB nicht vorliegen.
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit der eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird, ist ebenfalls nicht im Recht.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO hat das Gericht dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, den aus der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftat abgeleiteten Schadenersatzanspruch nach den Regeln des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts zuzusprechen. Unter der Prämisse, dass nach § 369 Abs 1 StPO im Strafurteil die Schadloshaltung nur insofern zuzuerkennen ist, als ihr Betrag mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann, erfolgte aufgrund der Erwägungen im Urteil, wonach der Angeklagte ein Fahrzeug mit einem Restwert von EUR 59.760,72 (I./) und ein Fahrzeug mit einem Restwert von EUR 58.380,48 (II./) veruntreute (US 2), nur das Fahrzeug zu II./ sichergestellt und zum Preis von EUR 55.274,52 versteigert wurde (US 7), der Leasinggeberin nach der Versteigerung des Fahrzeugs zu Punkt II./ ein Schaden von EUR 14.047,01 verblieb (US 13 f) und das Fahrzeug zu Punkt I./ bislang unauffindbar ist (US 7), aufgrund des - gemäß § 1295 ABGB zu ersetzenden – Schadens der Privatbeteiligten der Zuspruch in Höhe von EUR 15.000,-- jedenfalls zu Recht (vgl RIS-Justiz RS0101311), mag der Angeklagte die Ansprüche der Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung auch nicht anerkannt haben (ON 18, 14).
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
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