Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. September 2025, GZ **-13.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Gretzmacher MAS LL.M., des Angeklagten, seiner Verteidigerin Mag. Kerstin Huemer LL.M. und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Nikolaus Friedl durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß §§ 366 Abs 2 und 369 Abs 1 StPO wurde er überdies dazu verhalten, der B*-AG 29.591,67 Euro samt 4% Zinsen seit 22. Februar 2025 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Darnach hat er im Zeitraum 28. Dezember 2024 und 4. Februar 2025 in ** dadurch, „dass er in Kenntnis der beabsichtigten bzw. bereits erfolgten Schadensmeldung in den den Schadensfall betreffenden, zur Weiterleitung an die Kaskoversicherung bestimmten Unterlagen, und zwar einem Europäischen Verkehrsunfallbericht sowie einem „Kasko-Fragebogen“, wahrheitswidrig behauptete, dass der – tatsächlich im Zuge eines von ihm in der Nacht zum 28.12.2024 kurz vor seiner polizeilichen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle um 00:28 Uhr im Nahbereich **, vermutlich auf der A 23, unter Alkoholeinfluss (ca. 1,4 Promille Blutalkoholgehalt) verursachten Verkehrsunfalls herbeigeführte - Totalschaden an dem von ihm als Dienstnehmer der Leasingnehmerin „C*-GmbH“ benutzten PKW **, behördliches Kennzeichen **, bereits aufgrund einer am 27.12.2024 um 00:35 Uhr auf der Schnellstraße S 2, Höhe ** von ihm aus Unachtsamkeit – in einem nicht durch den vorangehenden Konsum von Alkohol beeinträchtigten Zustand – verschuldeten Kollision mit einer Mauer entstanden sei, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der B*-AG durch Täuschung über Tatsachen zur Erbringung einer Versicherungsleistung in Höhe EUR 29.591,67 an die als Leasinggeberin des Fahrzeuges fungierende Firma D* GmbH unter Abstandnahme von der Geltendmachung einer Regressforderung gegenüber dem Unfallverursacher, sohin zu einer“ Handlung (vgl. US 5 richtig: Unterlassung, nämlich Abstandnahme von Regressforderungen), „verleitet, die das genannte Versicherungsunternehmen am Vermögen schädigte, wobei er den Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden beging.“
Bei der Strafzumessung wurde erschwerend die mehrfache Übersteigung der Wertgrenze, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14) und zu ON 15.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a, Z 10 und Z 11 StPO), Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Bei der Ausführung der Mängelrüge ist - abgesehen von der Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - zu beachten, dass stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung zu berücksichtigen sind ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).
Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider liegen den erstrichterlichen Feststellungen keineswegs „ausschließlich Unterstellungen zugrunde“. Die Erstrichterin hat diese vielmehr – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet - in eingehender Würdigung der unterschiedlichen Angaben des Angeklagten zum Unfallszeitpunkt und einer Mehrzahl von Beweisergebnissen (Fahrzeugschäden [Lichtbilder ON 2.7 und 11.3], zeugenschaftlichen Angaben von Insp. E* zu seinen Wahrnehmungen bei der Anhaltung des Angeklagten am 28. Dezember 2025 [ON 13.3 S 19 ff] und F* [ON 2.3.; ON 13.3 S 4 ff] sowie Mail der G* GmbH [ON 11.4]) getroffen (US 6 ff). Damit vermochte das Erstgericht aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien einen logischen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 53 ff; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452; RIS Justiz RS0098983). Gleichermaßen ist der Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite (US 8 f) unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Auch die kritisierte Verwendung einzelner, im Rahmen der Beweiswürdigung verwendeter Formulierungen („eindeutig“, „bar jeder Vernunft“, „gänzlich lebensfremd“, „zweifellos gelogen“ und „in keinster Weise nachvollziehbar“) stellt mit Blick auf die eingehenden erstrichterlichen Erwägungen keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0099494 [T6]).
Die Erstrichterin hat das vom Angeklagten behauptete Fahren mit einem beschädigten Fahrzug zu einem ca. 30 km entfernten Punschstand und wieder retour – entgegen den Berufungsausführungen - nicht als undenkbar, sondern mit Blick auf die dokumentierten Schäden und dessen unterschiedliche Angaben zum Unfallszeitpunkt als „zweifellos gelogen und in keinster Weise nachvollziehbar“ erachtet. Damit war sie der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider aber auch nicht dazu verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen H*, wonach das Fahrzeug noch fahrbereit war (ON 13.3 S 17), auseinander zu setzen.
Indem die Mängelrüge weiters zwei Passagen der Aussage des Zeugen Insp. E* herausgreift und deren gesonderte Erörterung vermisst (Z 5 zweiter Fall), geht sie prozessordnungswidrig daran vorbei, dass Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (RIS-Justiz RS0116504) und der Zeuge – mit den Erwägungen der Erstrichterin korrespondierend - anschaulich alle für einen „eben passierten“ Unfall sprechende Indizien (ON 13.3 S 19, S 21) darlegte. Gleiches gilt für eine ins Treffen geführte Passage der Aussage des Zeugen F*, wonach er bei der Besichtigung der Unfallstelle im Jahre 2025 weder anhielt noch eine zweite Person im Auto war.
Mit Spekulationen über eine denkbare Unrichtigkeit bzw unrichtige Protokollierung („...ungenau aufgenommen worden sein könnte … ungenau getätigt worden sein könnte…“) der vom Berufungswerber am 28. Dezember 2025 getätigten Angaben (vgl aber unzweideutig ON 2.4 S 2 f) wird in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft kein formeller Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in hier unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern versucht. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen in Bezug auf den Schriftverkehr mit der G*.
Zur der Reihenfolge nach zunächst zu behandelnden Berufung wegen Schuld ( Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9) ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden:
Die Erstrichterin hat – wie schon zur Nichtigkeit erwähnt - nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung von der Schuld des A* gelangt ist.
Relevant ist nicht, ob das Fahrzeug (kaum) fahrtüchtig war, sondern ob es – wie von der Erstrichterin erwogen – nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte mit diesem noch zu einem 30 km entfernten Punschstand und zurück fährt. Bezeichnend sind hier die Schilderungen von Insp. E* (ON 13.3 S 19: „dass die rechte Seite vorne stark beschädigt war, augenscheinlich durch irgendeine Kollision/Unfall, was auch immer. Also wir reden da wirklich von stark deformiert, Kotflügel aufgerissen, aufgestellt, spitze Teile abstehend. Es hat auch für uns so ausgeschaut, wie wenn das eben passiert wäre, also gewesen sein kann oder muss, weil zB der Kotflügel, die Verbreiterung, fast unter dem Reifen gehangen ist. Das nichts abgedeckt war. Also so fährt kein Mensch mit dem Auto während des Tages spazieren.“ bzw. S 21: „Korrekt. Scharfe Teile, also wenn man damit länger fährt, auch wenn Gefahr in Verzug ist, dann biege ich das wenigstens weg. Dann nehme ich den Kotflügel, der unter dem Reifen war, wie man auf den Fotos sieht, tue ich den weg, picke ich ab, picke ich vielleicht ein Glas vorne ab. … Aus der Erfahrung, was die Leute dann trotzdem fahren oder probieren, die decken das wenigstens ab. Also das war eindeutig frisch, meiner Meinung nach, weil Kotflügel unten, den hat er sich fast schon unter das Auto gezogen, seitlich, irgendein Sensor ist gehangen, irgendeine Spritzwasserleitung ist seitlich gehangen, der Kotflügel nach oben gestellt. Also da haue ich mit dem Hammer darauf, mache ein Panzertape darüber, irgendwas, dass ich vielleicht noch 1 km in die Werkstatt roll tagsüber, aber nicht, wenn ich vom Punschstand heimfahre auf der linken Spur und dann noch alkoholisiert bin.“) oder jene des Zeugen F* von der G*/Abteilung Schadenermittlung (als Karosseriebaumeister und ehemaliger KFZ-Sachverständiger; ON 13.3 S 6: „… vorne rechts fehlt alles bei dem Fahrzeug. In dem Fahrzeug muss alles geleuchtet haben. Das Abstandsradar war weg, Parksensoren waren weg, kein Scheinwerfer vorhanden. Die Kunststoffteile liegen natürlich am Reifen und auf der Straße, also es gibt eine Geräuschentwicklung, es schleift. Also ich würde in so ein Fahrzeug nicht mehr einsteigen und ich würde mit dem Fahrzeug keine Strecke mehr zurücklegen, in dem Zustand.“ und S 9: „Das ist die Radlaufblende, die ist am Kotflügel seitlich montiert. Also ich weiß jetzt nicht, wie weit die Strecke war, die der Angeklagte angegeben hat, wo er von zu Hause weggefahren wäre. Aber diese Radlaufblende, die bleibt nicht lange dort hängen. Die bleibt dann irgendwo unterwegs liegen und vor allem schleift die. Also für mich, auf dem Foto, schaut das so aus, als wäre der Unfall, kann der Unfall noch nicht lange gewesen sein. Weil wenn man nämlich nach oben scrollt, zu dem Foto davor (Seite 2), da sehen Sie da vorne, also vor dem Reifen, so ein weißes Gebilde, das ist so eine Isolierschicht, das hängt an einer sogenannten Radhausschale. Also das ist so ein Kunststoff. Das verkleidet innen die Radarschale und durch den Fahrtwind würde das gegen das Rad gepresst werden und würde dort aufschmelzen bzw würde dort von dem Rad komplett geschreddert werden. Weil natürlich der Fahrtwind drückt das gegen den Reifen, der in einer hohen Drehzahl sich dreht. Also für mich nicht schlüssig, dass man mit dem Auto länger gefahren wäre, aus technischer Sicht.“), denen der – sich der Aussagen enthaltende – Angeklagte auch in der Berufung nichts Stichhaltiges entgegen halten konnte.
Wenn der Berufungswerber weiters einwendet, dass das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, die „ungenau niedergeschriebene Angabe [] hinsichtlich des Unfallszeitpunktes“ (gemeint in der Anzeige ON 2.4) mit der Alkoholisierung zu erklären sei, die sicherheitsbehördlichen Erhebungen lediglich auf Grund eines ca. fünf Monate später erfolgten anonymen Hinweises erfolgt seien, das bloße Befahren der Unfallstelle durch den Zeugen F* Monate nach dem Unfall keinerlei zuverlässige Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen zulasse bzw. (im Rahmen der Nichtigkeit) die Anfrage an die G* von Juli 2025 stamme und dieser nur zu entnehmen sei, dass keine Beschädigungen gemeldet wurden, brachte er nichts vor, was geeignet wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung in Ansehung der hier einzig relevanten Frage, ob sich der Unfall wie im Unfallbericht behauptet (ON 2.8 S 4) am 27. Dezember 2024, 00:35 Uhr, ereignet hat, sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht zu erschüttern.
Da die erstrichterlichen Deduktionen mit den Denkgesetzen im Einklang stehen und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, liegen die Grundvoraussetzungen für die begehrte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nicht vor und konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg beschieden werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt mit der Behauptung, der Tatbestand könne mit Blick darauf, dass es sich beim Angeklagten nicht um ein Geschäftsführungsorgan handelt, mangels „relevanter Täuschung über die Leistungspflicht (die ja jedenfalls bestand) nicht verwirklicht sein“, prozessordnungswidrig nicht Maß am konstatierten Urteilssachverhalt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), wonach er die im Kasko-Fragebogen unter Punkt 16 angeführte Frage der Alkoholisierung verneinte und sich die B*-AG bei wahrheitsgemäßer Angabe der Alkoholisierung beim Angeklagten in vollem Umfang regressiert hätte (US 5).
Der Subsumtionsrüge (Z 10) ist zu entgegnen, dass die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung (nicht die Subsumtion, sondern bloß) die Strafbemessung betrifft RIS-Justiz RS0122137 und RS0122138).
Auch in der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) macht der Berufungswerber das Vorliegen eines (strafbaren) Versuchs geltend, weil es an Feststellungen zum dauerhaften Unterbleiben von Regressforderungen fehle. Er leitet in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus einem Vergleich der getroffenen Feststellungen – wonach die Versicherung am 22. Februar 2025 den Schadensbetrag von 29.591,67 Euro netto an die Leasinggeberin bezahlte, kein Regress gegen den Angeklagten erfolgte und sie bei wahrheitsgemäßer Angabe der Alkoholisierung sich beim Angeklagten in vollem Umfang regressiert hätte, - mit dem Gesetz ab, warum im Falle eines auf Unterlassung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche abzielenden Betrugs ein Vermögensschaden nicht bereits dann eintritt, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine an sich bereits mögliche und sonst auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt (RIS-Justiz RS0094559; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 89 ff). Der Vermögensschaden muss kein dauernder sein (RIS-Justiz RS0094383)
Geht die Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld sohin fehl, überzeugt auch jene wegen Strafe nicht.
Keine mildernde Wirkung entfaltet ein „ordentlicher Lebenswandel“ (wohl gemeint Wohlverhalten) nach einer knapp mehr als ein Jahr zurückliegenden Tat ( Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 46 f). Hinsichtlich des weiters geltend gemachten Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB ist auf die obigen Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 11 StGB zu verweisen.
Ausgehend von der von der Erstrichterin sohin zutreffend dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung der in § 32 StGB verankerten Grundsätze für eine Bestrafung - bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - durchaus tat- und schuldangemessen, damit einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Letztlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht. Anlassbezogen hat die Privatbeteiligte einen vom Angeklagten schuldhaft und rechtswidrig verursachten und mangels Nachweises einer Schadensgutmachung bislang nicht beglichenen (Vermögens-) Schaden in Höhe von 29.591,67 Euro erlitten, weshalb der vom Schuldspruch gedeckte Zuspruch des genannten Betrages zuzüglich Zinsen nicht zu beanstanden ist (§ 1295 ABGB).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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