Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Christoph Erlenwein, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten Mag. B* , geboren am **, Rechtsanwalt, **straße **, **, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 30.145,70 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. August 2025, Cg*-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Klage vom 24. September 2024 begehrt der Kläger im Rahmen der Anwaltshaftung das Punktum als Schadenersatz nach rechtsanwaltlicher Vertretung durch den Beklagten.
Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten am 1. Oktober 2023 beauftragt, ihn in seinem beim Magistrat C* anhängigen Sozialhilfeverfahren wegen Gewährung einer Notstandsunterstützung zu vertreten. Der Beklagte habe entgegen der Vereinbarung gegenüber der Behörde keine Vollmacht gelegt. Hätte er dies getan, wäre der Bescheid des Bürgermeisters der D* C* vom 23. Oktober 2023, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 21. Mai 2021 zurückgewiesen worden sei, dem Beklagten und nicht ihm (durch Hinterlegung am 25. Oktober 2023) zugestellt worden. Die Zurückweisung sei deshalb erfolgt, weil der Kläger angeblich auf die behördliche Aufforderung vom 19. September 2023, noch ergänzende Unterlagen zu übermitteln, nicht reagiert hätte. Tatsächlich habe er diese Behördenaufforderung nie erhalten, weil die Hinterlegungsanzeige an eine andere Hauspartei durch Einwurf in deren Briefkasten verfehlt zugestellt worden sei. Der Kläger habe dem Beklagten den Zurückweisungsbescheid samt den bezughabenden Unterlagen am 2. oder 3. November 2023 zur Einbringung eines Rechtsmittels übergeben. Hätte der Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 2023 auftragsgemäß bekämpft, wäre dieser in der Instanz aufgehoben worden und der Kläger hätte im Weiteren die beantragten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 31. Mai 2021 bis 31. Oktober 2023 im Ausmaß des Klagebegehrens zuerkannt erhalten. Stattdessen habe der Beklagte zufolge eines von ihm zu vertretenden Säumnisses den Bescheid außerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft, weswegen er rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Er brachte zusammengefasst vor, er sei lediglich damit beauftragt worden, den Verfahrensstand betreffend die Gewährung einer Sozialhilfeleistung zu erheben, weil die Behörde säumig gewesen sei. Ein Auftrag zur Legung einer Vollmacht beim Magistrat der D* C* sei nicht vorgelegen. Es sei nur eine telefonische Urgenz beauftragt worden, um die grundlegenden Daten des Verfahrens zu erhalten. Die erste telefonische Kontaktaufnahme sei vereinbarungsgemäß am 3. Oktober 2023 erfolgt. Es sei unrichtig, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt seiner Beauftragung säumig gewesen sei. Vielmehr sei der Kläger säumig gewesen, der Behörde vollständige Unterlagen vorzulegen. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger sei von Anfang an anspruchsvoll gewesen. Dieser habe kaum auf Anrufe und E-Mails reagiert, weshalb sich eine direkte Abstimmung im Wesentlichen auf seine sporadischen unangemeldeten Besuche in der Kanzlei des Beklagten beschränkt hätten. Der Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrag der Behörde sei dem Beklagten bereits am 19. September 2023 und damit lange vor der Beauftragung des Beklagten zugestellt worden. Der Kläger habe ihn vom zugestellten Verbesserungsauftrag nicht informiert. In der Folge habe sich der Beklagte wiederholt bei der belangten Behörde erkundigt und um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die für den Sozialhilfeantrag notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden seien und der behördliche Auftrag kurz vor Ablauf der Frist gestanden sei.
Der Zurückweisungsbescheid vom 23. Oktober 2023 sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen. Die belangte Behörde habe am 24. Oktober 2023 telefonisch mitgeteilt, dass Unterlagen ausständig seien und der Antrag verbessert werden müsse. Ein Hinweis auf den bereits am 23. Oktober 2023 ergangenen Zurückweisungsbescheid sei dabei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 habe der Beklagte den Kläger darüber informiert, dass ausständige Unterlagen nachzureichen seien. Vom Erlass des Zurückweisungsbescheids sei der Beklagte erst am 9. November 2023 in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Kläger darüber aufgeklärt, dass die Erhebung einer Bescheidbeschwerde aufgrund der Mitwirkungspflicht nach § 23 Oö. SOHAG aussichtslos sei. Der Kläger habe aber auf das Einbringen eines Rechtsmittels bestanden. Die für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen fehlenden Unterlagen seien dem Beklagten erst am 23. November 2023 übermittelt worden, wodurch der Antrag infolge Eigenverschuldens des Klägers verspätet eingebracht worden sei. Der Beklagte habe den Kläger wiederholt auf die geringen Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen.
Das Erstgerichterkannte klagsabweisend und legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 12 der Urteilsausfertigung angeführten Feststellungen zugrunde, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (§ 500a ZPO). Hervorzuheben sind zusammengefasst folgende Feststellungen:
Der Kläger stellte am 21. Mai 2021 einen Antrag auf Gewährung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG).
Der den Antrag abweisende Bescheid des Magistrates C* vom 11. August 2024 (wohl richtig 2021) wurde nach Beschwerde des Klägers mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16. November 2021 bestätigt. Letztlich führte die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof durch dessen Erkenntnis vom 20. April 2023 zur Aufhebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (vom 16. November 2021). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab in der Folge mit Beschluss vom 30. Mai 2023 der Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt C* vom 11. August 2021 betreffend die Abweisung des Antrags insoweit Folge, als es den angefochtenen Bescheid behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwies.
Mit Schreiben des Magistrats der D* C* vom 19. September 2023 erging im Rahmen der Verbesserungs- und Mitwirkungspflicht gemäß §§ 21 und 23 Oö. SOHAG eine Aufforderung an den Kläger, diverse Urkunden und Unterlagen zum Antrag bei- und nachzubringen. Der Zustellversuch dieser schriftlichen Aufforderung an der Adresse des Klägers erfolgte am 21. September 2023. Das Aufforderungsschreiben wurde sodann zur Abholung hinterlegt und in den Briefkasten des Klägers eine Hinterlegungsanzeige eingeworfen. Beginn der Abholfrist war der 22. September 2023. Das Aufforderungsschreiben wurde vom Kläger nicht behoben.
Der Kläger kontaktierte den Beklagten erstmals am 2. Oktober 2023. Das Erstgespräch fand persönlich statt. Der Kläger erteilte dem Beklagten schriftlich Prozessvollmacht zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie außergerichtlich und außerbehördlich. Er teilte dem Beklagten mit, dass er von der Sozialhilfeabteilung stets zugehalten werde. Die Kontaktperson sei Frau E* und der Beklagte solle an sie ein Aufforderungsschreiben richten oder sie telefonisch kontaktieren. Der Beklagte besprach mit dem Kläger, ob es taktisch klüger sei, den Verfahrensstand und warum es so lange dauert schriftlich oder mündlich zu erheben. Er empfahl zunächst telefonische Erhebungen durchzuführen. Über die Legung einer Vollmacht im Verfahren sprachen die Parteien nicht. In der Folge scheiterten die Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin bis zum 24. Oktober mehrfach.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 zu GZ ** wurde der Antrag des Klägers vom 21. Mai 2021 auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze mit der Begründung zurückgewiesen, dass er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, zumal er die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht übermittelte. Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Kläger durch Hinterlegung am 27. Oktober 2023 zugestellt und von ihm behoben.
Letztlich teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Behörde der Kanzlei des Beklagten mit, welche Unterlagen noch fehlen. Es wurde jedoch keine Auskunft darüber erteilt, dass bereits ein Bescheid ergangen ist. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 informierte der Beklagte den Kläger über die notwendige Nachreichung von Unterlagen für die Antragsbearbeitung.
In weiterer Folge erschien der Kläger unangemeldet in den Kanzleiräumlichkeiten des Beklagten und teilte mit, dass er etwas zugestellt bekommen habe. Da der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 27. Oktober 2023 in Händen hielt und den ergangenen Zurückweisungsbescheid der Behörde nicht erwähnte, ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger die Zustellung seines Schreibens meinte. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Bescheid über die Zurückweisung.
Der Kläger erschien nun mehrfach in den Kanzleiräumlichkeiten des Beklagten und brachte sukzessive die ausständigen Unterlagen vorbei. Anfang November 2023 erwähnte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er etwas von der Behörde bekommen habe, er es aber zu Hause liegen gelassen habe. Der Beklagte verlangte vom Kläger die Übergabe des behördlichen Schreibens zur rechtlichen Prüfung. Er erfuhr spätestens am 9. November 2023 vom Zurückweisungsbescheid. Den Bescheid an sich bekam er jedoch erst nach dem 13. November 2023 vom Kläger übergeben.
Am 9. November 2023 teilte die Behörde Mag. F* telefonisch mit, dass aus Sicht der Behörde der Verbesserung- und Mitwirkungsauftrag vom 19. September 2023 durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben wurde, weshalb der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen sei. Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass laut Auskunft des Magistrats versucht wurde, dem Kläger am 21. September 2023 ein Einschreiben vom 19. September 2023 zuzustellen. Die Verständigung für die Hinterlegung ist im Postkasten des Klägers hinterlassen worden. Der Kläger hat jedoch das Schreiben nicht behoben, sodass es nach Verstreichen der Hinterlegungsfrist retourniert wurde. Er sehe daher keine Möglichkeit, den Bescheid zu bekämpfen und empfahl dem Kläger einen neuen Antrag zu stellen, wobei jedoch der bis 21. Mai 2021 rückwirkende Sozialhilfeanspruch verloren wäre.
Mit am 24. November 2023 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz brachte der Beklagte, wie vom Kläger gewünscht und entgegen seiner Belehrung, dass ein solcher Antrag wenig erfolgversprechend sei, bei der Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Antrag wurde von der Behörde als verspätet zurückgewiesen.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass entsprechend der Bestimmungen der §§ 9 RAO und 1009 ABGB der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und die ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragenen Geschäfte umsichtig und redlich zu besorgen. Für den Anwalt ergäben sich eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kar-dinalspflicht des Rechtsanwalts seien, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung. Diesen Pflichten könne der Rechtsanwalt nur nachkommen, wenn die am Beginn des Auftrags erteilte Information durch den Mandanten im Tatsachenbereich wahrheitsgemäß erfolge. Die Richtigkeit einer vollständigen Information müsse der Anwalt, solange sich nicht dagegen erhebliche Anhaltspunkte ergeben würden, nicht prüfen und von sich aus weitere Nachforschungen anstellen.
Dem Geschädigten obliege der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden. Das Aufforderungsschreiben der Behörde vom 19. September 2023 sei dem Kläger mit Beginn der Abholfrist am 22. September 2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Auch bei Legung einer Vollmacht durch den Beklagten Anfang Oktober 2023 wäre dieses Schreiben daher nicht dem Beklagten zugestellt worden.
Es seien für den Beklagten aufgrund der Informationen durch den Kläger keine erheblichen Anhaltspunkte vorgelegen, dass ein Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrag an den Kläger erteilt worden sei oder ein Zurückverweisungsbescheid drohe.
Dass der Bescheid über die Zurückweisung vom 23. Oktober 2023 dem Kläger tatsächlich zugestellt wurde, sei nicht bestritten, weshalb durch die direkte Zustellung an den Kläger kein Schaden entstanden sein könne. Auch der verspätete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruhe nach den Feststellungen auf der verzögerten Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch den Kläger. Nach den Feststellungen sei dem Kläger das Aufforderungsschreiben der Behörde durch Hinterlegung wirksam zugestellt worden, weshalb auch einem rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde nicht stattgegeben worden wäre. Auch eine Bescheidbeschwerde wäre wegen der erfolgten wirksamen Zustellung des Aufforderungsschreibens und aufgrund des Umstands, dass der Kläger der Behörde nicht sämtliche Unterlagen fristgerecht vorgelegt habe, abgewiesen worden. Schon dem Grunde nach bestehe keine Haftung des Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit einem auf Stattgabe der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Kläger meint, die Ansicht des Erstgerichts, wonach durch ausschließlich telefonische Kontaktaufnahmeversuche der Beklagte seiner Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung ausreichend nachgekommen sei, sei eine überraschende Rechtsansicht.
1.2. Eine „Überraschungsentscheidung“ liegt dann vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 182a ZPO).
Im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten, dass nur eine telefonische Urgenz, um grundlegende Verfahrensdaten zu erfahren, vereinbart gewesen sei, und zum Zeitpunkt der Mandatserteilung keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungspflichten gegeben gewesen seien, wurde die vom Erstgericht später seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung vom Beklagten bereits ins Treffen geführt (RS0037300 [T16]) und es liegt schon deswegen kein Fall des § 182a ZPO vor. Aus den dem Gericht durch die §§ 182, 182a ZPO auferlegten Erörterungs- und Anleitungspflichten folgt nämlich nicht, dass es den Parteien schon vorweg im Rahmen der Streitverhandlung mitteilen müsste, wie es die entscheidungsrelevanten Tat- und Rechtsfragen zu lösen gedenke (RS0122749).
Eine Verletzung der Erörterungspflicht scheidet damit aus.
2. Zur Rechtsrüge einschließlich sekundärer Feststellungsmängel:
2.1.Der Kläger argumentiert eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil beim konkreten Vorgehen des Beklagten, der den Auftrag zur Informationseinholung bei der Behörde angenommen habe, keine umsichtige Geschäftsbesorgung iSd §§ 9 RAO, 1009 ABGB vorliege, wenn der Beklagte nur erfolglose telefonische Kontaktaufnahmeversuche zur Behörde unternommen habe und sich bei der Behörde nicht mit der ihm erteilten Vollmacht ausgewiesen habe. Im Falle des Vollmachtsausweises hätte er eine frühere Kenntnis vom Verbesserungsauftrag erlangt und verfahrensrechtliche Veranlassungen im Sinne einer Fristerstreckung bei der Behörde erreichen können, weil der Kläger den Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrag tatsächlich nie behoben habe. Weiters hätte dann die Möglichkeit bestanden, rechtzeitig eine nicht gesetzmäßige Zustellung des Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrags ins Treffen zu führen.
Auch wenn man die nunmehrige Rechtsansicht des Klägers als zutreffend erachtet, scheitert seine Anspruchsstellung aus folgenden prozessualen und rechtlichen Überlegungen:
2.2. Für einen Haftungsanspruch des Klägers ist Voraussetzung, dass bei der dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassung (keine Ausweis der Vertretung vor der Behörde mittels Vollmacht) die Kausalität dieses Verhaltens für den Schaden an sich feststehen muss. Die Kausalität dieses Verhaltens ist vom Geschädigten zu beweisen ( Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 1a zu § 1295 ABGB; Wagner in Schwimann/Kodek 4 § 1296 Rz 8). Eine Anscheinsbeweisführung ist in diesem Zusammenhang unzulässig (6 Ob 2174/96s).
2.3. Der Kläger lässt in seinen Berufungsausführungen nun unbeachtet, wonach unbekämpft feststeht, dass eine gesetzmäßige Zustellung des Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrags vorliegt, weil die Hinterlegungsanzeige in den Postkasten des Klägers eingeworfen wurde und er das Aufforderungsschreiben dennoch nicht behob (US 6). Diese Feststellung steht sämtlichen Ausführungen der Berufung entgegen, die auf eine nicht gesetzmäßige Zustellung des Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrags abstellen.
2.4.Dem nun erstmals in der Berufung erhobenen Vorbringen, dass durch die schriftliche Legung einer Vollmacht samt Auskunftsersuchen der Beklagte früher Kenntnis vom Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrag erlangt hätte und von der Behörde eine Fristerstreckung zum Auftrag zu erlangen gewesen wäre, steht das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO entgegen, zumal Derartiges im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurde. Es ist im Berufungsverfahren nicht weiter zu beachten.
Das entscheidungswesentliche Vorbringen des Klägers in erster Instanz beschränkte sich darauf, dass die Zustellung des Zurückweisungsbescheids vom 23. Oktober 2023 an den Beklagten erfolgt wäre und er diesen Bescheid in der Folge rechtzeitig wegen gesetzwidriger Zustellung und dem Argument, dass der Kläger ohne sein Verschulden vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt habe, bekämpfen hätte können (ON 1, 3; ON 25.3, 23).
Wie bereits erwähnt, findet das Vorbringen zur gesetzwidrigen Zustellung keine Stütze im Beweisverfahren und steht vielmehr unbekämpft fest, dass die Zustellung des Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrags durch Hinterlegung und Einwurf der Hinterlegungsanzeige in den Postkasten des Klägers ordnungsgemäß erfolgte, der Kläger jedoch das Aufforderungsschreiben nicht behob. Insofern fällt daher jener Umstand, der nach dem Klagsvorbringen die allein entscheidende Grundlage für eine Bescheidbeschwerde hätte bilden sollen, nämlich Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen Zustellmangel, weg. Damit hätte auch ein Auskunftsersuchen des Klägers unter Vollmachtslegung nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung des Bescheids über die Zurückweisung führen können, war doch nach ordnungsgemäßer Zustellung dem Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrag tatsächlich – wie in der Bescheidbegründung angeführt - nicht entsprochen worden. Dem Unterlassen des Beklagten in Hinblick auf eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung fehlt es insoweit an der Kausalität für einen allfälligen Schaden des Klägers.
Ein Eingehen auf die weiters geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel,
(i) der Beklagte sei über die fortgesetzte Erfolglosigkeit der telefonischen Kontaktaufnahmeversuche seiner Mitarbeiterin bei der Behörde in Kenntnis gewesen,
(ii) der Beklagte hätte auch andere Möglichkeiten gehabt, relevante Informationen zum Stand des den Kläger betreffenden Behördenaktes zu bekommen, als bloß (und noch dazu lange erfolglos) auf telefonischem Wege,
(iii) der Beklagte hätte verfahrensrechtliche Veranlassungen treffen können, wenn er früher Kenntnis von dem behördlichen Verbesserungs- und Mitwirkungsauftrag vom 19.09.2023 erlangt hätte (wenn auch nicht als Empfänger dieses Schreibens),
(iv) sich die frühere Kenntnis über den Bearbeitungsstand des Behördenaktes sohin letztlich positiv auf die Entscheidung des Magistrates C* über den Antrag des Klägers ausgewirkt hätte, sowie
(v) zur Schadenshöhe
erübrigt sich anhand der dargestellten und vom Klagsvorbringen abhängigen Rechtslage mangels Relevanz.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren und im Übrigen eine Einzelfallentscheidung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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