Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) B* S.p.A., **, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2.) C* S.p.A. , **, Italien, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 21.000,--sA hier wegen Unterbrechung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4.6.2025, D*-146, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei die mit jeweils EUR 1.515,67 (darin enthalten EUR 273,32 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Klägerin erwarb am 19.10.2019 bei der Fa. E* in ** ein Wohnmobil F* um einen Kaufpreis von EUR 70.000,--. Die Erstbeklagte ist die Herstellerin des Grundfahrzeuges, eines G* ** mit einer Motorleistung von 150 PS. Der im Fahrzeug verbaute Motor wurde von der Zweitbeklagten über Auftrag der Erstbeklagten hergestellt.
Die Klägerin begehrte zunächst von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 21.000,--sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die aus dem Kauf des Wohnmobils und der im Motor verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung noch entstehen würden. Das Fahrzeug dürfe nach dem Verwendungszweck und der damit einhergehenden Ausnahmebestimmung nach Art 10 VO (EG) 715/2007 bis zu 0,125 Gramm pro Kilometer No x ausstoßen. Dies sei ein Grenzwert. Das Fahrzeug habe infolge der Abgasnorm 6 einen No x -Speicherkatalysator verbaut. Der G* nutze eine unzulässige Abschalteinrichtung. Bei den Motortypen von G* gebe es zumindest zwei unzulässige Abschalteinrichtungen, nämlich die Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten Fahrzeit, die Abschaltung der Regeneration des No x -Speicherkatalysators nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen bzw nach einem verstrichenen Zeitraum und einer zurückgelegten Fahrstrecke und eine temperaturabhängige gesteuerte Abgasrückführung, nämlich die Reduktion der Abgasrückführung unter 20 o C Außentemperatur. Es handle sich dabei eindeutig um eine unzulässige Manipulation dahingehend, dass das Abgasreinigungssystem nur im Prüfzyklus ordnungsgemäß funktioniere, der rund 20 Minuten dauere und bei einer Umgebungstemperatur von 20 bis 30 o C stattfinde. Anzunehmen sei, dass durch die Außentemperatur auch die Funktion der Zeitabschaltung gesteuert werde. Entsprechende Messungen am G* ** EUR 5,--hätten ergeben, dass am Rollenprüfstand ein Ausstoß von 1.171 mg/km No x vorliege. Auf der Straße würden bei Temperaturen von 13 bis 17 o C 1.209,39 mg/km No x ausgestoßen, dies bei erlaubten 280 mg/km.
Die Klägerin sei beim Kauf davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, das die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen einhalte oder bestenfalls geringfügig überschreite und keine illegale Abschalteinrichtung habe. Den Entwicklungsabteilungen der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Grenzwerte bei dem damals verwendeten Abgasreinigungssystem nicht eingehalten werden könnten. Sie hätten sich daher entschlossen, die Abgasreinigung nur unter bestimmten Bedingungen mit maximaler Effizienz arbeiten zu lassen, sodass die Emissionsminderung nur im Prüfzyklus voll funktionsfähig gewesen sei, diese im Regelbetrieb jedoch stark bis ganz zu drosseln. Das Fehlerdiagnosesystem laut der EU-Vorschrift 692/2008, das Fehler melden solle, sobald die Abgasreinigung nicht korrekt funktioniere, sei von den Beklagten vorsätzlich deaktiviert worden. Die Haftung der Beklagten für sämtliche der Klägerin bereits entstandene, aber auch künftige Schäden ergebe sich (insbesondere) aus den §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB. Der Schaden sei darin gelegen, dass die Klägerin ein nicht typengenehmigungsfähiges Fahrzeug besitze und entweder mit einem Zulassungsentzug oder durch allfällige Verbesserungen mit Schäden im Bereich des Abgasrückführungssystems rechnen müsse.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten zusammengefasst ein, das Vorbringen der Klägerin über die von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw Manipulationen sei unrichtig. Das Fahrzeug der Klägerin sei in Österreich aufgrund einer gültigen EG-Typengenehmigung rechtmäßig zum Verkehr zugelassen worden. Es erfülle die für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung erforderlichen Voraussetzungen insbesondere die Einhaltung der zulässigen CO 2 und No x -Emissionen. Im Fahrzeug sei weder eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut noch sei es vom Entzug der Zulassung oder der Typengenehmigung bedroht. Die Erstbeklagte habe im Rahmen des Verfahrens zur EG-Typgenehmigung alle anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften eingehalten, alle Messungen durchgeführt und alle Erklärungen abgegeben. Die Erstbeklagte unterliege mangels gesetzlicher Vermutung für tatbestandsrelevante Tatsachen auch keiner Beweislastumkehr.
Die Zweitbeklagte habe nur die mechanischen Komponenten der Dieselmotoren hergestellt und an die Erstbeklagte bzw deren Konzerngesellschaft geliefert. Sie sei nicht in der Lage, zu den in der Klage behaupteten angeblich bewussten Manipulationen der Software ein substantielles Vorbringen zu erstatten, nachdem diese nicht ihrer Sphäre zugerechnet werden könnten. Es sei sehr wohl möglich, den mechanischen Teil eines Motors zu entwickeln und herzustellen, ohne Kenntnis von der konkreten Software/Bedatung zu haben. Es könne ein und derselbe (mechanische) Motor sowohl mit einer – wie hier ohnehin bestritten – als unzulässig bewerteten Software/Bedatung als auch mit einer als zulässig bewerteten Software/Bedatung betrieben werden. Dies bestätige, dass der Hersteller des (mechanischen) Motors, wie die Zweitbeklagte, nichts mit der konkreten Software/Bedatung des Motors zu tun haben könne.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück (s 16 R 50/22y). Im zweiten Rechtsgang beauftragte das Erstgericht einen Sachverständigen ua mit der Beantwortung der Fragen, wann und unter welchen Umständen die Abgasrückführung ausgeschaltet werde (D*-88).
In der Verhandlung vom 30.10.2024 schränkte die Klägerin das Klagebegehren um das Feststellungsbegehren ein. Mit Eingabe vom 11.11.2024 regte die Klägerin die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorlageverfahrens des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu ** an. Es sei fraglich, ob auch der Nicht-Fahrzeughersteller, der jedoch Inhaber einer Systemgenehmigung sei und den Motor hergestellt habe, Adressat der europarechtlichen Emissionsvorschriften sein könne oder nur der Fahrzeughersteller (ON 124). Die Zweitbeklagte sprach sich gegen die Unterbrechung aus und brachte vor, dass die Motorsteuerungssoftware von ihr nicht entwickelt oder hergestellt worden sei. Aus diesem Grund habe die Zweitbeklagte auch keine Kenntnisse zu den Details der konkreten Motorsteuerungssoftware. Die Zweitbeklagte gehöre auch nicht dem selben Konzern wie die Erstbeklagte an.
In der letzten Tagsatzung vom 5.3.2025 schloss das Erstgericht die Verhandlung und sprach aus, dass die Entscheidung schriftlich ergehe.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung der zu 8 Ob 99/24b, 7 Ob 163/24g und 6 Ob 138/24y dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen. Begründend verwies es auf die zu 6 Ob 138/24y, 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b vorgelegten Fragen zur Vorabentscheidung.
Da die dem EuGH vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Verfahrens relevant seien, sei das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie zu unterbrechen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagten beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Auslegungszweifel betreffend gemeinschaftsrelevante Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach stRsp aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (RS0110583, RS0109951; 10 Ob 9/20a; vgl auch 4 Ob 213/19f). Auch der Oberste Gerichtshof unterbricht aktuell anhängige Verfahren, die mit diesen Rechtsfragen in Zusammenhang stehen (siehe zuletzt etwa 10 Ob 53/24b, 6 Ob 200/24s, 6 Ob 74/25p, 10 Ob 13/25x, 3 Ob 187/24g, 5 Ob 71/24p, 1 Ob 174/24f uvm), und ihm nachfolgend auch die Oberlandesgerichte (vgl zuletzt etwa OLG Wien 12 R 33/25y, 14 R 55/25y, 15 R 192/24a, 16 R 70/25v, OLG Graz 2 R 17/25z ua).
1.1. Die Fragen zur Behauptungs- und Beweislast haben für das vorliegende Verfahren Relevanz. Auch wenn die Klägerin vermeint, sie sei durch das vorliegende Sachverständigengutachten bereits ausreichend ihrer Beweislast nachgekommen, so ist noch keine abschließende Entscheidung ergangen und das Erstgericht wird erst zu prüfen haben, ob die jeweils behauptungs- und beweisbelastete Partei tatsächlich alle für ihren Standpunkt sprechenden Behauptungen und Beweise erbracht hat und zu wessen Lasten allfällige Unsicherheiten gehen. Da von der Beklagtenseite auch ein Vorbringen zum Verbots/Rechtsirrtum erstattet wurde, können die in C-666/23 aufgeworfenen Fragen für das gegenständliche Verfahren relevant sein.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Zwischenstreit beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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