Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Februar 2026, GZ **-14, nach der am 8. Juli 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner sowie des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben, die Höhe des Tagessatzes auf EUR 4,00 herabgesetzt und nach § 43a Abs 1 StGB der Strafteil von 50 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Februar 2026 wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hierfür nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Weiters wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, B* C* binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von EUR 50,00 zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat entscheidender Tatsachen siehe 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) A* am 11. Jänner 2026 in ** B* C* durch die via WhatsApp-Sprachnachricht übermittelte Äußerung „Ich werde diesen Spieß bei dir hinten reinstecken und vorne rausholen!“ gefährlich mit einer Verletzung am Körper (Stichverletzung, die mit erheblichen Blutungen einhergeht) bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 12), der mangels Konkretisierung ein umfassender Anfechtungswille im Sinne einer Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu unterstellten ist (RIS-Justiz RS0099951; vgl auch vor Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten per E-Mail eingelangte Eingaben ON 10 und ON 11).
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts generell siehe RIS-Justiz RS0132299).
Fallkonkret stützte das Erstgericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite ohne Bedenken auf den Inhalt der vom Angeklagten an B* C* übermittelten Sprachnachricht, die der Polizei zur Verfügung gestellt und von einer Dolmetscherin übersetzt wurde (ON 2.2, S 2). Im Zuge seiner Vernehmung räumte der Angeklagte ein, dass es möglich sei, dass er diese Äußerung an B* C* gesendet habe (ON 2.5, S 4). In der Hauptverhandlung bestätigte er, die Äußerung getätigt zu haben (ON 13, S 2). Widerstreitende Beweisergebnisse dazu gibt es nicht.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452) in Zusammenschau mit der allgemeinen Lebenserfahrung (US 4 f) ab. Die die subjektive Tatseite in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagte wertete das Erstgericht unter Einbeziehung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks hingegen lediglich als Schutzbehauptung.
Wenn der Angeklagte nach der Hauptverhandlung per E-Mail eine Vielzahl an Sprachnachrichten übermittelte (ON 10 und ON 11; zur Zulässigkeit von Neuerungen in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vgl RIS-Justiz RS0117419) so ist dazu auszuführen, dass diese nicht geeignet sind, Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts zu erwecken. Aus den unter einem übermittelten Schreiben ergibt sich nämlich nicht, inwieweit diese – ausschließlich in türkischer Sprache – vorgelegten Sprachnachrichten geeignet wären, die getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen in Zweifel zu ziehen, räumt der Angeklagte auch noch in diesen Schreiben ein (ON 10.3, S 1), die inkriminierte Äußerung getätigt zu haben. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen im Wesentlichen darin auszuführen, dass B* C* sein Geschäft nach der Tathandlung nicht aus Angst geschlossen gehalten hätte, sondern weil der Angeklagte als Arbeitnehmer gefehlt habe. Außerdem behauptete er einmal abweichend davon, B* C* habe das Geschäft nach der Tat geschlossen, um es zu reinigen und dadurch eine Strafe vom Gesundheitsamt zu verhindern (ON 11.2, S 2). Inwieweit der im E-Mail beantragte Zeuge „Herr D*“, der einen Streit mit E* C*, Vater des Angeklagten, wegen ausstehender Lohnzahlungen gehabt habe (ON 11.8, S 8), Wahrnehmungen zu entscheidenden Tatsachen haben sollte, wird nicht dargelegt.
Zusammengefasst hegt das Rechtsmittelgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist hingegen erfolgreich.
Strafbestimmend ist § 107 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerend ist nichts zu werten, mildernd hingegen die Tatsache, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB ist die Entschuldigung beim Opfer in der Hauptverhandlung (ON 13, S 5) als positives Nachtatverhalten mildernd zu werten.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen und somit nicht zu Gunsten des Angeklagten korrekturbedürftig.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach den (aktuellen) persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (nach eigenen Angaben gelernter Koch) des Angeklagten festzusetzen. In der Hauptverhandlung gab A* an, dass er seinen Lebensunterhalt derzeit mit Gelegenheitsarbeiten finanziere (ON 13, S 2). Unter Berücksichtigung seiner übrigen Vermögensverhältnisse (kein Vermögen, keine Sorgepflichten, keine nennenswerten finanziellen Verpflichtungen; US 3), ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,00 (Mindesthöhe) zu bemessen (§ 19 Abs 2 StGB). Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen und der Tatsache, dass er – wenngleich die subjektive Tatseite in Abrede stellend – einräumte, die inkriminierte Äußerung getätigt zu haben, und sich beim Opfer dafür auch entschuldigte, stehen keine spezial- oder generalpräventiven Gründe der bedingten Nachsicht eines Teils der Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (§ 43a Abs 1 StGB) entgegen.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche des B* C* ist auszuführen, dass der Genannte einen Betrag von EUR 1.000,00 aus dem Titel des Schadenersatzes (Verdienstentgang) begehrte (ON 13, S 5). Der Erstrichter erwog dazu, dass das Opfer am Vormittag des 12. Jänner 2026 für die Dauer von zumindest 90 Minuten einen Verdienstentgang erlitt, weil er an diesem Tag aus Anlass der Anzeigenerstattung bei der zuständigen Polizeidienststelle seinen Gastronomiebetrieb erst verspätet aufsperren konnte. Dies basiert auf den Zeitangaben in der Zeugenvernehmung (ON 2.6) in Zusammenschau mit den Angaben des B* C* (ON 13, S 5). Nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO) sind die gemäß §§ 1293, 1295 ABGB vom Erstgericht zugesprochenen EUR 50,00 für den Verdienstentgang nicht zu kritisieren. Wenn vom Berufungswerber ins Treffen geführt wird, B* C* habe sein Geschäft geschlossen gehabt, weil er als Dienstnehmer gefehlt habe, wobei der Privatbeteiligte während der Schließung in einem anderen Lokal seines Vaters gearbeitet habe, ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des B* C* nicht entscheidend ist, zumal sich das Erstgericht im Adhäsionserkenntnis darauf beschränkte, einen Verdienstentgang für die Zeit, die B* C* aufgrund der Anzeigenerstattung und der damit verbundenen Vernehmung, in der er keiner Erwerbsarbeit nachgehen konnte, zuzusprechen. Tatsächlich hatte der Privatbeteiligte daher – ungeachtet der Tatsache, ob er in seinem eigenen Geschäft oder in einem Geschäft seines Vaters gearbeitet hätte – einen Verdienstentgang.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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