Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. März 2025, GZ **-38.3, nach der am 4. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Stefan Unterleithner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht , hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Verfallsausspruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene Staatsangehörige von ** A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 147 „Abs 1“ (richtig: Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält [RIS-Justiz RS0094646]) StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie gemäß §§ 366 Abs 2 iVm 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 31.000 Euro an DI B* C* und von 45.000 Euro an Mag. D* C* binnen 14 Tagen verurteilt.
Danach hat er vom Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2024 in ** (in Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz DI B* C* in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zu Überweisungen und Bargeldübergaben, somit zu Handlungen verleitet, die folgende Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I./ DI B* C* um insgesamt zumindest 36.000 Euro und
II./ Mag. D* C* um insgesamt zumindest 45.000 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die acht einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die Schadenshöhe und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, GZ 13 Os 107/25x-4, ist vorliegend über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche von Mag. D* C* (ON 41.2) zu entscheiden (RIS-Justiz RS0115811 [auch T6] zur Zulässigkeit der Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung gegenüber der Berufungsanmeldung).
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die besondere Strafzumessungslage, die vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfasst wurde, war lediglich dahingehend zu korrigieren, als dem Angeklagten tatsächlich neun einschlägige Vorstrafen anzulasten sind, weisen doch Betrug und Verleumdung den gleichen Charaktermangel der Neigung zur Täuschung Dritter auf (RIS-Justiz RS0112557 [T2]), und auch der lange Tatzeitraum von Dezember 2018 bis 24. Dezember 2024 – sohin von weit länger als einem Jahr (vgl hiezu Riffel, WK 2 StGB § 33 Rz 4 mwN) – aggravierend zu werten war.
Dem Berufungswerber gelingt es demgegenüber nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
Soweit er auf eine drückende Notlage (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB) verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen ist, aber dann nicht, wenn eine aufrechtes Arbeitsverhältnis oder Anspruch auf Sozialleistungen besteht ( Riffel, WK 2 StGB § 34 Rz 24). Mit Blick darauf, dass schon dem Berufungsvorbringen zufolge der Angeklagte „im Wesentlichen von der Sozialhilfe“ (ON 41.2, 15) lebte, kommt ihm der in Rede stehende Milderungsgrund daher nicht zu Gute.
Entsprechend den erstgerichtlichen Konstatierungen (vgl US 3 ff) hat sich der Angeklagte zudem nach seiner Haftentlassung 2018 neuerlich bewusst dazu entschlossen zu einem früheren Bekannten, DI B* C*, Kontakt aufzunehmen, dessen Vertrauen zu erschleichen und ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Vorgabe gemeinsame Projekte abwickeln zu wollen und selbst über bedeutende Vermögenswerte zu verfügen, auf welche er temporär keinen Zugriff habe) zur langfristigen Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verwenden. Über einen Tatzeitraum von rund sechs Jahren lockte er so einen Gesamtbetrag von 81.000 Euro heraus, sodass sich der Angeklagte – entgegen dessen Beteuerung (ON 41.2, 14) – zur Tat gerade nicht mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefasster Absicht hinreißen ließ.
Angesichts der solcherart korrigierten besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem (nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten) Strafrahmen des Strafsatzes des § 147 Abs 2 StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe die mit der Höchststrafe ausgemittelte Sanktion dennoch korrekturbedürftig.
Dem Erstgericht ist zwar zuzustimmen, dass sich die Tat mit Blick auf das bereits aufgezeigte Verhalten des Angeklagten, der die Tat reiflich überlegte und auf eine möglichst langfristige Ausnutzung des gutgläubigen Opfers abzielte, unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass ihn selbst der mehrfache Vollzug selbst mehrjähriger Freiheitsstrafen, nicht davon abhalten konnte, erneut rasch rückfällig zu werden, fallkonkret durch einen besonders hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert auszeichnet, jedoch ist gleichsam ins Kalkül zu ziehen, dass der Angeklagte zwar einen die Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schaden herbeiführte, der sich jedoch der folgenden Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB noch nicht annäherte.
Angesichts des äußerst getrübten Vorlebens erscheint zwar jedenfalls die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe spezialpräventiv geboten, jedoch die vom Erstgericht verhängte Sanktion unter Berücksichtigung des moderaten Erfolgsunwerts und dem Nachtatverhalten des Angeklagten, der wie auch schon im Rahmen einer seiner Vortaten, Schadensgutmachung leistete, nämlich mittlerweile von in Summe 35.000 Euro an DI B* C* (vgl PS 66 f; ON 48, 2 und ON 48.1; ON 8 des Berufungsaktes), etwas überhöht, sodass der Berufung des Angeklagten wegen Strafe Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen war.
Die vom Berufungswerber intendierte Bewährungshilfe unter Einbindung therapeutischer oder sozialarbeiterischer Unterstützung kommen fallkonkret nicht in Betracht, überwiegen gegenständlich die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe doch beträchtlich (vgl hingegen § 41 Abs 3 StGB zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung), sodass eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Strafe keinesfalls in Betracht kommt.
Erfolglos bekämpft der Angeklagte letztlich den Privatbeteiligtenzuspruch an Mag. D* C*. Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts fügte der Angeklagte der genannten Privatbeteiligten nämlich durch die vom Schuldspruch erfasste Tat einen – gemäß § 1295 ABGB zu ersetzenden – Schaden in Höhe des Zuspruchs von 45.000 Euro zu (vgl US 5).
An den insoweit getroffenen Konstatierungen bestehen auch keine Bedenken, konnte sich das Erstgericht diesbezüglich doch auf die nachvollziehbaren Schilderungen des DI B* C* stützen (ON 2.6, 7; PS 54, 57), der den eingetretenen Schaden sogar noch höher bezifferte, und dessen Angaben durch Mag. D* C* bestätigt wurden (ON 21.3, 5; PS 69, 80), wobei der Betrag auch mit den vom Angeklagten unterschriebenen Bestätigungen (ON 21.4 und ON 2.11) in Einklang zu bringen ist, räumte er doch etwa am 30. April 2021 ein, er werde noch am selben Tag 80.000 Euro des noch offenen Betrages zurückzahlen.
Bleibt abschließend anzumerken, dass mangels Anfechtung des Verfallsausspruchs mit Berufung, dem Oberlandesgericht eine Herabsetzung des ausgesprochenen Verfallsbetrages verwehrt ist (RIS-Justiz RS0130617 [T1, T3, T4]). Im weiteren Verfahren wird daher das Erstgericht (auch) von Amts wegen eine nachträgliche Milderung des Verfalls gemäß § 31a Abs 3 StGB iVm § 410 StPO zu prüfen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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