Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kronawetter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P* d.o.o., *, vertreten durch die PFP Law o.p. d.o.o. – Zweigniederlassung Österreich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. November 2025, GZ 2 R 151/25f 82, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowenischem Recht mit Sitz in L*.
[2] Die Beklagte gewährte der Klägerin mehrere Darlehen, die mit Darlehensvertrag vom 1. 9. 2016 zu einem Darlehensvertrag zusammengefasst wurden. Dieser enthielt – ebenso wie die vorangegangenen Verträge – eine Gerichtsstandsvereinbarung, über die die Parteien nicht gesprochen haben, die lautet: „Alle eventuellen Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in L* klären“. Weiters lautet er auszugsweise:
„Art. 4
Dem Darlehensgeber wurden vom Darlehensnehmer [...] zur Sicherstellung der Zahlung aller Darlehensverbindlichkeiten von den Darlehensnehmern gegenüber dem Darlehensgeber aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen folgende Sicherstellungen ausgehändigt worden:
Garantie […]
ln der Fortsetzung vereinbaren die Vertragsparteien und der Darlehensnehmer [...], dass der Darlehensnehmer [...] spätestens 15 Tage vor dem Auslauf der Gültigkeit der einzelnen Garantie aus dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels dem Darlehensgeber eine neue Garantie mit der Gültigkeit von wenigstens 180 Tagen vorlegen wird. […] Wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht in der genannten Frist neue Garantien aushändigt, hat der Darlehensgeber, ohne Rücksicht auf die bestimmten Fristen der Tilgung vom Darlehen das Recht der Einlösung der Garantie, deren Gültigkeit als erste ausläuft, […].
Der Darlehensnehmer ist ausdrücklich einverstanden, dass bei Fälligkeit und Nichtbezahlung vom Darlehen und der Anhänge die Tilgung aus allen Gegenständen der Sicherstellungen nach diesem Vertragsartikel durchgeführt werden kann.“
[3] Sämtliche von der Klägerin bei der R* AG in Auftrag gegebenen Garantien waren an die Beklagte gerichtet, enthielten den Vermerk „Gerichtsstand Graz“ und wurden an die Beklagte übermittelt. Die Garantien wurden von den Streitteilen nicht unterzeichnet.
Die hier wesentliche Garantie Nr * vom * über den Betrag von 1.000.000 EUR resultiert aus der Erneuerung der vorangegangenen Garantien.
[4] Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die über ihren Auftrag zugunsten der Beklagten ausgestellte Garantie ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Das in der Garantie angeführte Grundgeschäft sei zu keiner Zeit zustande gekommen, sodass der Abruf der Garantie rechtsmissbräuchlich wäre. Bei den Darlehen handle es sich in Wirklichkeit um variabel verzinste Geldkredite, für die die Beklagte weder in Österreich noch in Slowenien die dafür notwendige Konzession habe. Damit stellten diese Darlehensverträge gemäß § 100 BWG unzulässige und somit nichtige Bankgeschäfte dar. Die Darlehensverträge seien auch aufgrund der darin getroffenen Zinsvereinbarung, die unter Ausnützung der Zwangslage der Klägerin getroffen worden sei, sodass Wucher vorliege, nichtig.
[5] Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt die Klägerin auf Art 7 Z 2 EuGVVO und die in der Garantie getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Die in den Darlehensverträgen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung käme nicht zur Anwendung, weil das Verfahren keine Streitigkeit aus dem Darlehensvertrag betreffe.
[6] Die Beklagte wendet die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und bestritt das Klagebegehren.
[7] Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
[8] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[9] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[10] 1. Die geltend gemachte Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor ( § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
[11] 2.1 Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet nach gesicherter Rechtsprechung eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RS0117156). Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (RS0113571 [T1]); es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (RS0113570 [T11]; RS0114604 [T10]).
[12] 2.2 Das Vorliegen einer solchen übereinstimmenden Willenserklärung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vor (RS0117156 [T5]; RS0114604 [T8]). Das ist hier nicht der Fall.
[13] 2.3 Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, in den Darlehensverträgen wurde eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, weil in den von beiden Parteien jeweils unterschriebenen Verträgen geregelt sei, dass alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen das sachlich zuständige Gericht in L* zu klären hat, werden im Revisionsrekurs der Klägerin keine Argumente vorgebracht.
[14] 3.1 Inhaltlich wendet sich der Revisionsrekurs nur gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung, wonach auch der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsanspruch von dieser erfasst sei.
[15] 3.2 Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – nicht revisibel (RS0004131).
[16] 3.3 Der Darlehensvertrag regelt sowohl die Gründe für die Aushändigung als auch die Inanspruchnahme der Garantie. Die Klägerin stützt die Rechtsmissbräuchlichkeit des Garantieabrufs durch die Beklagte darauf, dass das Grundgeschäft nicht zustande gekommen und die Darlehensverträge mangels Bankenkonzession und wegen Wuchers nichtig seien. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin wird somit aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis, also dem Darlehensvertrag, abgeleitet (vgl 6 Ob 506/88; 7 Ob 204/99x).
[17] 3.4 Die Ansicht des Rekursgerichts, aufgrund des Wortlauts der Gerichtsstandsvereinbarung, der auf alle eventuellen Streitigkeiten aus dem Vertrag abstellt, der Regelung der zwischen den Parteien bestehenden wesentlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Garantien im Darlehensvertrag und des daraus resultierenden engen Zusammenhangs folge, dass auch ein Unterlassungsanspruch nach § 1295 ABGB hinsichtlich des Abrufs der zur Besicherung der Darlehen begebenen Garantie von der Gerichtsstandsvereinbarung umfasst sei, ist nicht korrekturbedürftig. Dies unabhängig davon, ob die Gerichtsstandsvereinbarung verordnungsautonom, nach der lex fori oder der lex causae auszulegen ist (zum Meinungsstand 2 Ob 104/19m). Gründe, weshalb die Vereinbarung verordnungsautonom zwingend anders auszulegen wäre, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Eine vom Auslegungsergebnis der Vorinstanzen abweichende übereinstimmende Parteiabsicht steht nicht fest.
[18] 4.1 Anders als in der Entscheidung 7 Ob 116/24w liegen keine kollidierenden Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Während nämlich dieser Entscheidung zugrunde lag, dass zwischen denselben Parteien im Hauptauftrag und zwei Zusatzaufträgen jeweils wirksame, einander widersprechende Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen wurden, besteht hier einerseits ein Darlehensvertrag zwischen den Streitparteien und andererseits ein Garantievertrag zwischen der nicht am Verfahren beteiligten Garantin und der Beklagten.
[19] Die Klägerin stützt sich zwar auf die Gerichtsstandsvereinbarung in der Garantie, der Revisionsrekurs legt aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Garantievertrag ableiten ließe. Schon deshalb kommt es, wenngleich Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten Dritter zulässig sind (2 Ob 104/19m mwN), nicht darauf an, ob die Gerichtsstandsvereinbarung in der Garantie überhaupt wirksam zustande gekommen ist und ob diese auch zugunsten der Klägerin getroffen wurde.
[20] 4.2 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch maßgeblich von jenem zu 1 Ob 24/13f, in dem die Kreditgeberin den Bürgen aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag, der keine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, in Anspruch nahm, und der Oberste Gerichtshof aussprach, dass die im Kreditvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund des Vorliegens zweier getrennter Verträge für Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag nicht anwendbar sei.
[21] Hier macht die Klägerin als Darlehensnehmerin aber einen Anspruch gegen die Beklagte als Darlehensgeberin auf Unterlassung der Verwertung der Sicherheit geltend, der sich aus dem Darlehensvertrag und gerade nicht aus dem Garantievertrag ableitet.
[22] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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