Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am **, Pensionist, und 2. C* B* , geboren am **, Hausfrau, beide vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 27.869,50 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Kostenrekurse der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 10.516,16) und der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 12.734,10) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.3.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs der klagenden Parteien wird n i c h t Folge gegeben.
II. Dem Rekurs der beklagten Partei wird F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie lautet wie folgt:
„Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 4.714,02 bestimmten saldierten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
III. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.574,05 (darin enthalten EUR 251,32 an 19 % USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
IV. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Verfahrens war das auf Art 5 Abs 2 Typengenehmigungsverordnung als Schutzgesetz, § 874 ABGB, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB und Garantie gestützte Begehren der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von EUR 27.869,50 s.A. (Kaufpreis von EUR 32.800,-- abzüglich eines Benützungsentgelts von EUR 4.930,50) Zug-um-Zug gegen Fahrzeugrückstellung zu verpflichten, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche den Klägern aufgrund der Manipulation des Fahrzeugmotors entstandenen Schäden (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--).
Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 31.7.2024wurde die Beklagte zur Zahlung von EUR 12.736,40 s.A. Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs verpflichtet. Das Erstgericht legte dem zugesprochenen Zahlungsbegehren den Kaufpreis von EUR 32.800,-- abzüglich eines nach der linearen Berechnungsmethode ermittelten Benützungsentgelts in Höhe von EUR 20.073,60 zugrunde. Eine Korrektur des Schadenersatzbetrags bzw. des Benützungsentgelts nach § 273 ZPO (nach den Grundsätzen der Entscheidung 3 Ob 121/23z) führte das Erstgericht nichtdurch. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 15.133,10 s.A. sowie das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehalten.
Das Erstgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Beschluss die Beklagte zur Zahlung der mit EUR 8.020,08 (darin enthalten EUR 875,84 USt und EUR 2.765,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten an die Kläger.
In rechtlicher Hinsichtführte es aus, dass sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall ZPO stütze.
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffe den Grund des Anspruchs und sei gemäß § 43 Abs 1 ZPO als kostenschädlich zu berücksichtigen.
Die Höhe des Leistungsbegehrens sei von der Höhe des im Rahmen der schadenersatzrechtlichen Vorteilsanrechnung vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abzuziehenden und nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Benützungsentgelts abhängig. Zur Frage, nach welchen Kriterien das Benützungsentgelt in Fällen, in denen im gekauften Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei, festzusetzen sei, habe der Oberste Gerichtshof erstmals in seiner Entscheidung 10 Ob 2/23a Stellung genommen. In der Entscheidung 3 Ob 121/23z habe das Höchstgericht zum ersten Mal festgehalten, dass im Licht des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes eine Angemessenheitskorrektur des Schadenersatzanspruchs in Anwendung des § 273 ZPO zu erfolgen habe, wenn der Schadenersatzanspruch nach Abzug des mit linearer Berechnungsmethode ermittelten Benützungsentgelts geringer wäre, als der Wert des dann Zug-um-Zug zurückzustellenden Fahrzeugs. Bis zum Vorliegen der Entscheidungen 10 Ob 2/23a und 3 Ob 121/23z sei die Höhe des Schadenersatzanspruchs für den Kläger sehr schwer bzw. nicht einschätzbar gewesen, weil nicht klar gewesen sei, wie das Benützungsentgelt zu ermitteln sei. Das Unterliegen mit 55 % des Leistungsbegehrens schließe daher die Anwendung des Kostenprivilegs für den Zeitraum zwischen Klagseinbringung und Vorliegen der beiden Entscheidungen nicht aus. Für den Zeitraum danach bis zum Schluss der Verhandlung am 16.2.2024 sei zu berücksichtigen, dass für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang der Schadenersatz im Sinn der oben dargestellten Grundsätze einer Angemessenheitskorrektur zu unterziehen sei.
Daher sei das Unterliegen der Kläger mit 55 % ihres Leistungsbegehrens nicht kostenschädlich. Das mit ca. 45 % erfolgte Obsiegen der Kläger führe somit betreffend das Leistungsbegehren noch nicht zur Unanwendbarkeit des Kostenprivilegs. Es sei daher auf Basis des fiktiven Streitwerts in Kombination der Kostenteilung gemäß § 43 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall ZPO zu berechnen. Ausgehend vom fiktiven (echten) Streitwert von EUR 17.736,40 hätten die Kläger mit 70 % obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz von 40 % ihrer Kosten auf Basis des fiktiven Streitwerts von EUR 17.736,40 und 70 % der von ihnen vorerst allein getragenen Barauslagen, wobei die einzelnen Kostenpositionen jeweils auf den fiktiven Streitwert zu korrigieren seien. Es ergebe sich daher folgendes korrigiertes Kostenverzeichnis:
Die Beklagte habe den Klägern somit entsprechend den ermittelten Obsiegensquoten EUR 4.379,24 an Vertretungskosten zuzüglich EUR 875,84 USt und EUR 2.765,-- an Barauslagenersatz zu bezahlen.
Die Kläger streben in ihrem Kostenrekurs eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend an, dass ihnen weitere Kosten in Höhe von EUR 10.464,15 sowie 70 % des Streitgenossenzuschlags zur Pauschalgebühr (EUR 52,01), insgesamt somit weitere EUR 10.516,16 zuerkannt werden.
Die Beklagte strebt mit ihrem Kostenrekurs an, dass nicht sie, sondern vielmehr die Kläger zum Kostenersatz in Höhe von EUR 4.714,02 (darin enthalten EUR 405,79 an 19 % USt sowie EUR 2.172,50 an Barauslagen) verpflichtet werden.
Die Parteien beantragen in ihren jeweiligen Kostenrekursbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs der Kläger ist nicht berechtigt.
Hingegen ist der Kostenrekurs der Beklagten berechtigt .
I. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zuerst der Kostenrekurs der Beklagten behandelt.
Die Beklagte führt ins Treffen, dass die Kläger durch Abweisung des Feststellungsbegehrens und Teilabweisung des Leistungsbegehrens von EUR 15.133,10 s.A. insgesamt zu (nur) 38,75 % obsiegt hätten. Dies schließe eine Anwendung des Kostenprivilegs bereits von vorne herein aus.
Selbst wenn man aber wie das Erstgericht von einer separaten Anwendung des Kostenprivilegs auf das Leistungsbegehren ausgehe und sich damit eine Obsiegensquote der Kläger von ca. 45 % errechne, sei das Kostenprivileg im konkreten Fall nicht anzuwenden. Um in den Genuss des Kostenprivilegs zu kommen, dürfe der Anspruch nämlich nicht übermäßig oder offenkundig zu hoch eingeklagt werden. Die Folge einer solchen Überklagung sei das Kippen der Kostenentscheidung, was ausschließlich durch Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO erfolge. Wenn – wie hier – zumindest doppelt so viel eingeklagt werde als zugesprochen worden sei, sei eine Überklagung anzunehmen.
Würde man, wie das Erstgericht, die Abweisung des Feststellungsbegehrens für die Anwendbarkeit des Kostenprivilegs außer Acht lassen, läge ein Unterliegen der Kläger zu 55 % vor, was schon für sich genommen gegen die Anwendung des Kostenprivilegs spreche. Es treffe zwar zu, dass die früher angenommene 50 %-Grenze nach der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr als starr anzusehen sei, jedoch seien im Zuge dessen die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im zu beurteilenden Fall sprächen die besonderen Umstände jedoch klar gegen die ausnahmsweise Anwendung des Kostenprivilegs, da die Kläger jederzeit Klagseinschränkungen aufgrund der laufenden Nutzung des Fahrzeugs vornehmen hätten können.
Der vom Erstgericht zitierte Rechtssatz aus der Entscheidung 3 Ob 121/23z (samt Folgeentscheidungen) sei hier nicht anwendbar, da das Benützungsentgelt gerade nicht geringer als der Wert des zurückzustellenden Fahrzeugs gewesen sei. Für die Berechnung des Benützungsentgelts sei im vorliegenden Fall daher nur die Entscheidung 10 Ob 2/23a relevant. Wenn auch die genaue Berechnungsmethode des Benützungsentgelts erst seit dieser Entscheidung bekannt sei, sei doch auch zuvor bereits völlig klar gewesen, dass ein Benützungsentgelt abzuziehen sein werde. Ebenso sei klar gewesen, dass ein solches von den gefahrenen Kilometern abhänge. Es hätte den Klägern daher trotz Unkenntnis über die genaue Berechnungsmethode des Benützungsentgelts klar sein müssen, dass dieses mit fortschreitender Dauer des Verfahrens bei gleichzeitiger Weiterbenützung des Fahrzeugs ansteige. Daher hätten die Kläger ihr Begehren im Verfahren laufend entsprechend der zwischenzeitlich zurückgelegten Kilometer einschränken können und müssen. Spätestens ab der Entscheidung 10 Ob 2/23a hätte eine solche Klagseinschränkung jedenfalls erfolgen müssen, was die Kläger jedoch unterlassen hätten. Seit der Entscheidung 10 Ob 2/23a sei auch bekannt, dass die Berechnung des Benützungsentgelts nach der linearen Methode auf Basis einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometern erfolge, welche ohnehin aus dem am 11.4.2023 erstatteten Sachverständigengutachten explizit ersichtlich gewesen sei. Im Zuge dieses Termins sei auch die Entscheidung 10 Ob 2/23a debattiert worden, sodass die Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt das Benützungsentgelt entsprechend dieser Methode berechnen und das Klagebegehren einschränken hätten müssen.
Im Ergebnis hätten die Kläger aufgrund des 55 %igen Unterliegens im Sinn der Quotenkompensation der Beklagten 10 % der ihr entstandenen Vertretungskosten zu ersetzen, dies seien EUR 2.541,52 (darin EUR 405,79 an 19 % USt). Hinzu komme der Ersatz von 55 % der von der Beklagten allein getragenen Barauslagen, nämlich EUR 2.172,50. In Summe gebühre der Beklagten daher ein Kostenersatz in Höhe von EUR 4.714,02 (darin enthalten EUR 405,79 an 19 % USt sowie EUR 2.172,50 Barauslagen).
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1.Der Anwendungsfall des § 43 Abs 2 ZPO ist dann anzuwenden, wenn der Kläger den Ersatz eines Schadens fordert, dessen Höhe überwiegend oder ganz von richterlichem Ermessen abhängt. Von vornherein sind der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO all jene Fälle unzugänglich, in denen das teilweise Unterliegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Kläger bereits – insbesondere im Sinn einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung – vorhersehbar war ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.172).
1.1.Im konkreten Fall setzte sich das Leistungsbegehren aus der – bekannten – Kaufpreisforderung von EUR 32.800,-- abzüglich des – variablen und seit der Entscheidung 10 Ob 2/23a nach der linearen Berechnungsmethode zu berechnenden – Benützungsentgelts, welches von dem rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen war, zusammen.
1.2. Selbst wenn man der Ansicht des Erstgerichts folgen und das Benützungsentgelt als von der Höhe überwiegend oder ganz von richterlichem Ermessen abhängig ansehen würde, so läge dennoch eine deutliche Überklagung vor. Während sich nämlich die Kläger ein Benützungsentgelt in Höhe von lediglich EUR 4.930,50 anrechnen ließen, hat das Erstgericht ein – etwa viermal (!) so hohes – Benützungsentgelt in Höhe von EUR 20.073,60 abgezogen.
1.3.Hinsichtlich des Zug-um-Zug gegen Fahrzeugrückstellung zurückzuzahlenden Kaufpreises scheidet eine Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO bereits von vornherein aus.
2. Völlig zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass schon vor der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur allgemein und offensichtlich bekannt war, dass ein Benützungsentgelt sich laufend anhand der zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer erhöht und dementsprechend anzupassen gewesen wäre.
Der Beklagten ist auch darin zuzustimmen, dass das Erstgericht in seinem Urteil gerade keine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO im Sinn der Entscheidung 3 Ob 121/23z (samt Folgeentscheidungen) vorgenommen hat.
Auch die vom Erstgericht ins Treffen geführten einzelfallbezogenen Umstände liegen daher nicht vor.
3. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts scheidet daher die Anwendung des Kostenprivilegs betreffend das Leistungsbegehren im Hinblick auf die deutliche Überklagung aus.
4.Es kommt somit insgesamt – und zwar sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens – zur Kostenteilung gemäß § 43 Abs 1 ZPO. Ausgehend davon haben die Kläger lediglich mit 38,75 % (gerundet 40 %) obsiegt, weswegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten und auf 60 % der von ihr getragenen Barauslagen hat.
Demgegenüber haben die Kläger Anspruch auf Ersatz von 40 % der von ihnen getragenen Barauslagen.
4.1. Gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten wurden von den Klägern keine Einwendungen erhoben.
Offensichtliche, von Amts wegen wahrzunehmende Unrichtigkeiten lagen nicht vor, sodass dieses gemäß § 54 Abs 1a ZPO der Kostenentscheidung zugrunde zu legen war.
4.2. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten errechnet sich daher wie folgt:
20 % Vertretungskosten netto EUR 4.271,46
+ 19 % USt EUR 811,58
EUR 5.083,04
60 % Barauslagen Beklagte (Sachverständigengebühr) EUR 2.370,00
- 40 % Barauslagen Kläger (Sachverständigengebühr) EUR 1.580,00
- 40 % Pauschalgebühr Kläger EUR 326,92
EUR 463,08
saldierte Barauslagen.
Dies ergibt insgesamt einen Prozesskostenersatzanspruch der Beklagten in Höhe von EUR 5.546,12 (darin enthalten EUR 811,58 an 19 % USt und EUR 463,08 saldierte Barauslagen).
Da die Beklagte ohnehin nur einen Kostenersatzanspruch von EUR 4.714,02 begehrt, war ihr dieser zur Gänze als saldierter Prozesskostenersatzanspruch zuzusprechen.
5. Dem Kostenrekurs der Beklagten kommt daher im Ergebnis jedenfalls zur Gänze Berechtigung zu.
II. Zum Kostenrekurs der Kläger ist auszuführen, dass aufgrund des berechtigten Kostenrekurses der Beklagten ein Vertretungskostenersatzanspruch der Kläger bereits von vornherein ausscheidet.
1. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die jeweils einzelnen, vom Erstgericht nicht zuerkannten Kostenpositionen der Kläger, deren Zuspruch sie in ihrem Kostenrekurs beantragen.
2. Die von den Klägern in ihrem Kostenrekurs darüber hinaus monierte unterlassene Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlags bei der Pauschalgebühr wurde bereits amtswegig bei der Berechnung des Prozesskostenersatzanspruchs der Beklagten korrigiert.
3. Dem Kostenrekurs der Kläger war daher nicht Folge zu geben.
III. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahrenstützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die unterlegenen Kläger sind verpflichtet, der Beklagten die Kosten ihres Kostenrekurses zu ersetzen. Die diesbezüglich verzeichneten Kosten der Beklagten waren jedoch dahingehend zu reduzieren, als für den Kostenrekurs nach TP3A Z 5 lit b RATG lediglich ein Ersatz nach TP3A gebührt. Dieser beträgt EUR 821,48 (darin enthalten EUR 131,16 an 19 % USt).
Der Beklagten gebühren zudem die Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung, welche ebenso unter Zugrundelegung des richtigen Tarifansatzes nach TP3A auf EUR 752,57 (darin enthalten EUR 120,16 an 19 % USt) zu reduzieren waren.
Insgesamt ergibt dies für das Rekursverfahren einen Prozesskostenersatzanspruch der Beklagten in Höhe von EUR 1.574,05 (darin enthalten EUR 251,32 an 19 % USt).
IV.Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Keine Ergebnisse gefunden