Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft , vertreten durch Markl Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 13.541,27 s.A. und Nebenforderung EUR 2.934,53 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 12.7.2022 ereignete sich um ca. 11:45 Uhr in B* ein Verkehrsunfall im Bereich der Bahnunterführung D*straße, bei dem der PKW der Klägerin infolge Kollision mit einem von der Bahnüberführung in die Bahnunterführung herabhängenden Stahlseil beschädigt wurde.
Bei diesem Unfall kam ein Mitarbeiter der Beklagten (in Folge: Partieführer) ums Leben.
Die Klägerin wurde im Strafverfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung rechtskräftig freigesprochen.
Im Zuge einer Bahn-Großbaustelle, bei der über mehrere Streckenkilometer eine Revision der Hochspannungsleitung und der Schienenanlage stattfand, wurde im Bereich des Bahnhofs/Bahnsteigs ** in B* die Beleuchtungsanlage gewechselt. Die Bahnstrecke war mehrere Tage gesperrt.
Die Mitarbeiter der Beklagten waren damit beschäftigt, die Beleuchtung neben dem Bahngleis, welche auf einem ca. kleinfingerdicken Stahlseil in etwa 3 bis 4 m Höhe angebracht war, zu entfernen. Das Stahlseil wurde dazu mit Hilfe eines Fahrzeugs mit Hebebühne heruntergenommen, die darauf angebrachten Beleuchtungskörper wurden abmontiert und in weiterer Folge wurde das Stahlseil zusammengeschnitten und zusammengerollt.
Diese Arbeiten fanden nur im Bereich der Bahngleise, konkret im Bereich des Bahnsteigs, statt. Die in diesem Bereich auf der D*straße befindliche Unterführung war von den Arbeiten nicht betroffen. Zwischen der Lärmschutzwand und dem Pfeiler der Unterführung befindet sich kein Spalt. Das heruntergenommene Seil sollte innerhalb der Lärmschutzwand auf der Trasse liegen, bevor es in weiterer Folge zusammengeschnitten und zusammengerollt werden sollte.
Es war für den die D*straße befahrenden Verkehr nicht erkennbar, dass auf dem Gleiskörper Arbeiten stattfanden. Es befanden sich im Bereich der Unterführung keine Hinweisschilder auf diese Arbeiten. Die Unterführung war auch nicht abgesichert.
Aus einem nicht feststellbaren Grund rutschte das Stahlseil über die Steher der Lärmschutzwand hinaus und hing in die Unterführung und bildete dort eine Art Schlaufe. Die mit dem Einsammeln des heruntergenommenen Seils beschäftigten Arbeiter der Beklagten bemerkten, dass das Seil einen Durchhang hatte, wobei nicht erkennbar war, dass es bis in die Unterführung hinunter hängt.
Der Partieführer wollte das Stahlseil wieder heraufziehen. In diesem Moment fuhr die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h (die höchst zulässige Geschwindigkeit im Unfallbereich beträgt 50 km/h) in die Unterführung ein und frontal gegen das über die Fahrbahn gespannte Drahtseil. Das Seil verhakte sich im PKW der Klägerin, wodurch es sich schlagartig spannte, den Partieführer am Bein erfasste und diesen von der Bahntrasse auf die darunter befindliche Straße riss. Der Partieführer verstarb noch an der Unfallstelle.
Die Klägerin nahm das Seil zum ersten Mal wahr, als sie versuchte, aus dem Auto auszusteigen.
Am PKW der Klägerin entstand erheblicher Sachschaden.
Der Unfall, insbesondere der Anblick des verstorbenen Partieführers, löste bei der Klägerin schon am Unfalltag eine akute Belastungsreaktion aus. In weiterer Folge entwickelte sie eine Anpassungsstörung. Die Klägerin erlitt aus psychiatrischer Sicht unfallkausal in komprimierter Form 17 Tage leichte Schmerzen.
Dieser – verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene – Sachverhalt ist ebenso wie die Passivlegitimation der Beklagten im Berufungsverfahren unstrittig.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 13.541,27 s.A. an Schadenersatz (bestehend aus EUR 9.581,27 an Reparaturkosten, EUR 60,-- an unfallkausalen Spesen, EUR 7.000,-- an Schmerzengeld [abzüglich vorprozessualer Zahlung von EUR 2.600,-- an Fahrzeugschaden und EUR 500,-- an Schmerzengeld]) sowie eine Nebenforderung von EUR 2.934,53 an Verteidigungskosten im Strafverfahren. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, dass die Beklagte die alleinige Haftung aus dem Verkehrsunfall treffe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an der Gleisanlage der Eisenbahnunterführung durchgeführt, wobei auf diese Arbeiten auf der (darunter liegenden) Straße in keinerlei Hinsicht hingewiesen worden sei. Das Stahlseil, welches in die Unterführung gefallen sei und eine Art Schlinge gebildet habe, sei für die Klägerin nicht wahrnehmbar gewesen.
Die Beklagte wandte ein, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht gemerkt hätten, dass das Stahlseil in die Unterführung gehängt sei. Die Klägerin hätte den Kontakt mit dem Stahlseil verhindern können, wenn sie dieses aus einer Entfernung von 20 m oder 30 m als Gefahr wahrgenommen hätte. Sie sei nicht durch die Sonne geblendet worden und es hätten einwandfreie Sichtverhältnisse geherrscht. Die Klägerin treffe ein zumindest gleichteiliges Verschulden am Unfall. Sie hafte darüber hinaus auch nach den Bestimmungen des EKHG. Die Beklagte habe bereits auf Basis eines gleichteiligen Verschuldens EUR 500,-- an Schmerzengeld und EUR 2.600,-- an Sachschaden gezahlt, womit allfällige – nach wie vor bestrittene – Ansprüche der Klägerin vollständig abgegolten seien. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertragsverhältnis bestehe, hafte die Beklagte für das Verhalten ihrer Mitarbeiter nur nach § 1315 ABGB. Sie habe sich jedoch nicht wissentlich oder unwissentlich einer habituell untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient.
Absicherungsmaßnahmen oder Hinweisschilder seien nicht erforderlich gewesen, da die Arbeiten alle im Bahnbereich und nicht in der Bahnunterführung stattgefunden hätten. Das teilweise Hinabragen des Seils sei nicht gewollt und auch nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte hafte daher nicht.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung die verkürzt wiedergegebenen unstrittigen Sachverhaltsannahmen sowie die Feststellungen auf den Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Urteils zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden noch folgende, von der Beklagten (in ihrer Berufungsbeantwortung) im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben:
„Das Seil war für die Klägerin nicht erkennbar. Ein unfallvermeidendes Verhalten war ihr nicht möglich.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass ein konkretes Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Beklagten, welches zu einer Verschuldenshaftung führen würde, gerade nicht festgestellt werden habe können. Mangels Beeinträchtigung des Verkehrs auf der von der Klägerin benützten D*straße durch die Arbeiten zum Austausch der Beleuchtungsanlage seien auch keine Absicherungen der Baustelle oder Hinweise auf die Arbeiten der Beklagten erforderlich gewesen, sodass auch kein Verstoß gegen allfällige Verkehrssicherungspflichten vorliege.
Eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG scheide ebenso aus, da sich der Unfall auch auf jeder anderen Baustelle, die auf einer Unterführung durchgeführt werde, ereignen hätte können. Beleuchtungskörper auf Seilen seien keine Eigentümlichkeit einer Eisenbahnhaltestelle. Es mangle daher an der geforderten Eigentümlichkeit einer Eisenbahnbaustelle, sodass die Beklagte auch nicht nach den Bestimmungen des EKHG hafte.
Da die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung ihre Haftung nicht anerkannt habe, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin , mit der sie – gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung anstrebt. Weiters wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen. Die Beklagte macht zudem in ihrer Berufungsbeantwortung im Wege einer Anschlussrüge eine Beweisrüge bzw. sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Die Berufung ist im Sinne des [richtig gemeint wohl: hilfsweise] gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden zuerst die Anschlussrüge der Beklagten sowie die von der Klägerin ausgeführten sekundären Feststellungsmängel und erst danach die Rechtsrüge im engeren Sinn der Klägerin behandelt.
I. Zur Anschlussrüge der Beklagten:
Die Beklagte bekämpft in ihrer Berufungsbeantwortung die bei der Wiedergabe der Urteilsannahmen in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und strebt an deren Stelle die Ersatzfeststellung an, dass das Stahlseil aus einer Entfernung von ca. 60 m wahrnehmbar gewesen sei und die Klägerin das Stahlseil daher bei entsprechender Aufmerksamkeit so rechtzeitig hätte erkennen können, dass sie ihren PKW rechtzeitig hätte abbremsen und einen Kontakt mit dem Stahlseil verhindern können. Dies werde als „(sekundärer) Feststellungsmangel“ (gemeint wohl: als unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) geltend gemacht.
Aus dem im Strafverfahren eingeholten kfz-technischen Gutachten ergebe sich nämlich eindeutig, dass die Klägerin den Kontakt mit dem herabhängenden Stahlseil hätte verhindern können, wenn sie aus einer Entfernung von ca. 20 m (bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h) oder von ca. 30 m (bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h) das Stahlseil als Gefahr wahrgenommen hätte.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Sofern die Beklagte mit ihrer Anschlussrüge tatsächlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend machen will, ist anzuführen, dass eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel ausscheidet, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex – wie hier – positive oder negative Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317 [T1, T3]; RI0100145).
2. Sofern die Beklagte mit ihrer Anschlussrüge allerdings eine Beweisrüge ausführen möchte, ist ihr entgegen zu halten, dass sich aus dem von ihr angeführten, im Strafverfahren eingeholten kfz-technischen Gutachten die von ihr begehrten Feststellungen nicht mit der für einen Zivilprozess geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ableiten lassen.
2.1. Richtig ist, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausführte, dass er selber bei seiner Befundaufnahme ca. 2 h nach dem Unfall das Stahlseil erstmals aus einer Entfernung von ca. 60 m wahrnehmen habe können. Ebenso gab der Sachverständige aber zu bedenken, dass ihm die Lage des herunterhängenden Seils bekannt gewesen sei und er demnach gewusst habe, was er sehen bzw. erkennen solle (kfz-technisches Gutachten im Strafakt ON 10, S 8).
In der Hauptverhandlung erläuterte der Sachverständige die Unterschiede zwischen „distributiver“ und „konzentrativer“ Wahrnehmung. Während bei der distributiven Wahrnehmung ein großer Überblick ohne detailgetreue Erkennbarkeit von einzelnen Punkten gegeben sei, werde bei der konzentrativen Wahrnehmung ein spezielles Hindernis/ein spezieller Umstand genau beobachtet, wodurch jedoch das Umfeld nicht mehr in der selben Wahrnehmbarkeit erfasst werden könne. Er habe die Erkennbarkeitsversuche sitzend im Fahrzeug durchgeführt, indem er langsam von der Unfallstelle zurückgefahren sei und den Punkt der letztmaligen (konzentrativen) Wahrnehmung als erstmalige Erkennbarkeitsentfernung seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Ein gerade herunter fallendes Stahlseil habe einen höheren Auffälligkeitswert als ein bereits in die Unterführung hinein hängendes Stahlseil (Strafakt ON 27, S 6 und S 7).
2.2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich daher noch nicht, dass die Klägerin, welche – im Gegensatz zum Sachverständigen bei seinen Erkennbarkeitsversuchen –mangels Hinweisen auf eine darüber liegende Baustelle nicht mit einem herunter hängenden Stahlseil rechnen musste, dieses aus 60 m erkennen hätte können. Die Klägerin fuhr ja im Gegensatz zum Sachverständigen nicht mit konzentrativer Wahrnehmung auf ein ihr bekanntes Seil zu, sondern in distributiver Wahrnehmung mit dem Auto.
2.3. Die von der Beklagten bekämpften Feststellungen sind daher nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
II. Zu den von der Klägerin monierten sekundären Feststellungsmängeln:
Die Klägerin bemängelt das Fehlen von Feststellungen zu dem Umstand, ob eine behördliche Bewilligung eingeholt oder beantragt gewesen sei. Für Arbeiten auf oder neben der Straße sei grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich, wenn der Verkehr dadurch beeinträchtigt werde. Im Falle der Nichteinholung einer behördlichen Bewilligung hafte die Beklagte für den Schaden der Klägerin. Die Beklagte hätte gemäß § 90 StVO auch die unmittelbare Umgebung und die Baustellengrenzen klar sichtbar machen und kennzeichnen müssen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. In der Rechtsprechung wird der Standpunkt vertreten, dass sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht nur dann aufzugreifen sind, wenn der Berufungswerber angibt, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht hätte treffen müssen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 496 ZPO Rz 49).
2. Die Klägerin führt aber in ihrer Berufung lediglich aus, dass Feststellungen fehlten, ob eine behördliche Bewilligung eingeholt oder überhaupt beantragt worden sei, ohne dabei die konkreten noch vom Erstgericht zu treffenden Feststellungen anzuführen.
Damit wird ihre Rechtsrüge in diesem Punkt den Anforderungen für eine gesetzmäßige Ausführung nicht gerecht. Außerdem unterlässt es die Klägerin auch anzuführen, aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht die Feststellungen hätte treffen müssen.
3. Der Berufung der Klägerin kommt daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
III. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sich zwingend ein Verschulden der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten für das Hinunterrutschen des Stahlseils ergebe, da die Arbeiten im Bereich der Bahngleise (bzw. des Bahnsteigs) durchgeführt worden seien und dazu geführt hätten, dass das Stahlseil in die Unterführung hinabgerutscht sei, und da die Beklagte nie höhere Gewalt oder gar Zufall für das Hinabrutschen des Stahlseils eingewandt habe.
Der Beklagten obliege die Beweislast dafür, dass ihre Mitarbeiter kein Verschulden am Hinabrutschen des Stahlseils treffe, welches letztlich den Unfall verursacht habe. Allein aufgrund dieses Umstands hätte dem Klagebegehren bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattgegeben werden müssen.
Schließlich hafte die Beklagte auch nach dem EKHG. So habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Haftungsregeln des EKHG bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb erfassten. Dabei reiche es aus, dass der Bahnbetrieb eine der mitwirkenden Ursachen für den Unfall sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher auch schon auf Grundlage des EKHG zu einer (Allein-)Haftung der Beklagten gelangen müssen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Aufgrund der unbekämpft gebliebenen (Negativ-)Feststellung, wonach das Stahlseil aus einem nicht feststellbaren Grund über die Steher der Lärmschutzwand hinaus in die Unterführung hing und dort eine Art Schlaufe bildete, scheidet mangels feststellbarer Kausalität eines schuldhaften Fehlverhaltens (§ 1295 Abs 1 ABGB) eines Mitarbeiters der Beklagten bereits von vornherein eine Haftung der Beklagten nach § 1315 ABGB aus. Soweit die Klägerin sich daher allgemein auf eine – auch hinsichtlich des Verschuldens von ihr zu beweisende – Haftung der Beklagten für ein allfälliges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter stützt, gehen ihre Ausführungen bereits aus diesem Grund ins Leere.
Im – wie hier – deliktischen Bereich haftet der Geschäftsherr nämlich nur für Besorgungsgehilfen, die habituell untüchtig sind oder deren Gefährlichkeit er kennt ( Karner in KBB 7 § 1315 ABGB Rz 1 mwN). Behauptungen dahingehend, dass die Beklagte eine wissentlich gefährliche oder untüchtige Person für die Arbeiten herangezogen habe, sind nicht aufgestellt worden.
Anderes hat aber bei einer Gefährdungshaftung bzw. einer Haftung für Bauwerke zu gelten.
2. Zur EKHG - Haftung:
2.1. Da die Arbeiten beim Austausch der Beleuchtungsanlage im Bereich der Bahnhaltestelle das Herabhängen des Seils in den Bereich der Unterführung hinein und damit den Unfall verursachten, stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Unfall als ein solcher beim Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 1 EKHG zu qualifizieren ist.
2.2. Der Begriff des „Betriebs der Eisenbahn“ umfasst nach den Erläuternden Bemerkungen die gesamte technische Organisation ( Danzl, EKHG 10 § 1 EKHG Anm 3a).
Von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird demnach bei einem Eisenbahnbetrieb in Übereinstimmung auch mit der deutschen und schweizerischen Auffassung von einem erweiterten Betriebsbegriff ausgegangen und angenommen, dass ein Betriebsunfall nicht nur dann vorliegt, wenn ein innerer Zusammenhang mit einer dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr oder ein äußerer, das ist ein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang selbst besteht, sondern auch dann, wenn ein solcher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung gegeben ist. Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen eben nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Dabei reicht es aus, dass der Bahnbetrieb eine der mitwirkenden Ursachen des Unfalls ist (2 Ob 23/87 mwN, RS0058147).
Dementsprechend liegt nach ständiger Judikatur ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht (RS0058147 [T5], RS0058156). Unfälle allerdings, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden als Betriebsunfall aus (RS0058197).
Unklarheiten über den Hergang eines Betriebsunfalls – wie sie auch hier im Hinblick auf die zur Ursache für das Herabhängen des Stahlseils getroffene Negativfeststellung gegeben sind (US 4 vierter Absatz) – gehen zu Lasten des Betriebsunternehmers ( Danzl aaO § 1 EKHG E 27).
Nach § 9 Abs 1 EKHG wäre eine Ersatzpflicht der Beklagten bei einem Betriebsunfall nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruht.
2.3. Im konkreten Fall ergeben sich nun nach Ansicht des Berufungsgerichtes bereits aus dem Inhalt des Strafaktes Anhaltspunkte dafür, dass es sich – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts – dennoch um einen Betriebsunfall nach § 1 EKHG handeln könnte.
Im Abschlussbericht vom 30.11.2022 wurde nämlich festgehalten, dass die Beleuchtungskette vom Team „Turmwagen“ oder vom Team „Scherenbühne“ abgeklemmt bzw. abgelöst und sodann vom Bodenteam, dem der verstorbene Partieführer vorstand, in Bünde aufgewickelt wurde. Bei Turmwägen handelt es sich demnach um speziell für Arbeiten an der Oberleitung konstruierte Fahrzeuge (ON 18.2, 6 im Strafakt).
Unklar ist für das Berufungsgericht allerdings, ob der eingesetzte Turmwagen ein Schienen- oder ein Kraftfahrzeug war und ob allenfalls auch die Scherenbühne auf eben diesem oder einem anderen Schienen- oder Kraftfahrzeug angebracht war oder nicht.
Sollte es sich um ein Schienenfahrzeug gehandelt haben, so könnte das Herabhängen des Stahlseils auch beim „Betrieb der Eisenbahn“ verursacht worden sein.
2.4. Selbst wenn die Arbeiten nicht mit einem Schienenfahrzeug, sondern mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt worden sein sollten, ist eine Haftung nach dem EKHG nicht von vornherein auszuschließen.
Offensichtlich wurde die Beleuchtungsanlage im Bereich der Haltestelle ausgewechselt, wobei unklar ist, ob es sich dabei um eine Beleuchtung des Bahnsteigs und/oder der Bahngleise handelte.
Wenn auch eine Beleuchtung an sich nicht dem Betrieb der Eisenbahn und der Eisenbahnanlage selbst dient, so ist doch die Beleuchtung einer Haltestelle für das sichere Ein- und Aussteigen der Fahrgäste und damit für einen sicheren Betrieb der Eisenbahn notwendig.
Die ausgewechselte Beleuchtung war daher im Sinne dieser Ausführungen möglicherweise nicht nur bloß eine Anlage der Eisenbahn, sondern diente sie allenfalls dem (bevorstehenden) Betrieb im Sinne der Ermöglichung eines sicheren Ein- und Aussteigens von Fahrgästen bzw. eines sicheren Ein- und Ausfahrens der Züge in den Haltestellenbereich. Es könnte deshalb auch die Ansicht vertreten werden, dass es sich um einen Betriebsunfall gehandelt hat, selbst wenn sich der Turmwagen und/oder die Hebebühne nicht auf einem Schienenfahrzeug befunden hätten.
2.5. Es ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht erschließbar, ob im Zuge des Austausches der Beleuchtungskörper ein Schienenfahrzeug verwendet wurde oder nicht. Weiters ist den Sachverhaltsannahmen nicht zu entnehmen, ob es sich um für einen sicheren Eisenbahnbetrieb notwendige Beleuchtungskörper handelte. Der genaue Arbeitsablauf – in Bezug auf das später den Unfall verursachende Stahlseil – ist bislang unkonkret geblieben, um bereits jetzt eine umfassende Beurteilung durchführen zu können.
Das angefochtene Urteil ist daher bereits aus diesem Grund mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet, die dessen Aufhebung bedingen.
2.6. Weiters wird das Erstgericht die Bestimmung des § 9 EKHG zu erörtern und der Beklagten die Möglichkeit zur Erstattung von tatsächlichem und rechtlichem Vorbringen für einen Entlastungsbeweis nach dieser Bestimmung zu geben haben.
Dementsprechendes Vorbringen bzw. Einwendungen vorausgesetzt hätte das Erstgericht auch Feststellungen zur Absicherung, zu den üblicherweise notwendigen Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen und im konkreten Fall zu treffen.
3. Dem Rechtsmittelgericht obliegt aus Anlass einer – wie hier – gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die Pflicht, die angefochtene Entscheidung ungeachtet der konkreten Rechtsmittelausführungen in Beachtung des Verfahrensrahmens und der Rechtsmittelanträge in rechtlicher Hinsicht in alle Richtungen hin zu überprüfen (RS0043352; RS0043338 uvm).
3.1. Die Bestimmung des § 1319 ABGB regelt die Haftung für Personen- und Sachschäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes aufgrund mangelhafter Beschaffenheit.
3.2. Für die Haftung nach dieser Bestimmung reicht unabhängig von der subjektiven Vorwerfbarkeit ein objektiver Sorgfaltsverstoß für die Haftung aus und es kommt diesbezüglich zur Beweislastumkehr auf den Schädiger (10 Ob 12/23x = Zak 2024/61, 37). So hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 523/88 ausgesprochen, dass es sich bei einem Halteseil, an dem eine Straßenbeleuchtung befestigt war, um ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB handelt.
Gerade bei Gebäuden oder Werken, die – wie hier – von einer Vielzahl von Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die ihrer Art nach besonders anfällig für Witterungseinflüsse sind, sind besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht erforderlich (RS0030322).
3.3. Die Klägerin hat demnach ihren Schaden, dessen Verursachung durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäude- oder Werksteiles, den Besitz der Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen ( Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08 § 1319 ABGB Rz 21).
Die Beklagte kann sodann ihre Haftung nur abwenden, wenn sie einwendet und nachweist, dass sie alle nach einem objektiven Maßstab zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen gesetzt hat oder die mangelhafte Beschaffenheit oder die Gefahr nicht erkenn- bzw. vorhersehbar war ( Weixelbraun-Mohr aaO Rz 18 und 19).
3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher auch die Bestimmung des § 1319 ABGB zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit zur Erstattung von tatsächlichem und rechtlichem Vorbringen im aufgezeigten Sinne zu geben haben.
4. Insgesamt erweist sich daher die Aufhebung des Urteils aufgrund der unter III.2.3., III.2.5. und III.2.6. aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel als unumgänglich. Das Erstgericht wird im neu zu fällenden Urteil die Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang zu verbreitern haben. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Beklagte nach dem EKHG haftet oder nicht.
Weiters wird es auch die – durch das Berufungsgericht unter III.3. erstmals aufgeworfene – Möglichkeit einer Haftung nach § 1319 ABGB zu erörtern und entsprechend dem jeweiligen Vorbringen bzw. den jeweiligen Einwendungen Feststellungen zu treffen haben.
Schließlich wird mit der Klägerin abzuklären sein, ob sie ihre Nebenforderung fallen gelassen hat oder weiterhin begehrt. Ihre Klagsänderung in der Tagsatzung vom 13.6.2024 ist insoweit unklar geblieben (siehe Seiten 3 f des Protokolls der Tagsatzung vom 13.6.2024 [ON 23.1])
5. Da der Umfang der Prozessstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind, kommt eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht nicht in Betracht (RS0044905, RS0042125 [T6, T8]).
6. Der Kostenvorbehalt betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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