Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , **, **-Straße **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagten 1) B* GmbH&Co KG , FN **, ** Straße **, **, und 2) C* AG , **, **, **, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 8.000,00 sA , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Februar 2025, Cg*-49, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Anträge der Klägerin auf Unterbrechung des Verfahrens werden abgewiesen.
II. Der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV wird zurückgewiesen.
III. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit EUR 1.446,52 (darin enthalten EUR 230,96 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 20. Juli 2017 von der Erstbeklagten einen ** um EUR 25.991,99. Im Fahrzeug ist ein (von der Zweitbeklagten hergestellter) Dieselmotor des Typs D* verbaut.
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags, hilfsweise die Zahlung von EUR 8.000,00 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden mit der Begründung, die Beklagten hätten mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in die Motorsteuerung des Fahrzeugs implementiert (Reduktion der Abgasrückführung außerhalb eines so genannten Thermofensters und Minimierung der AdBlue-Einspritzung unter bestimmten Fahrbedingungen). Das Fahrzeug entspreche daher nicht den gesetzlichen Vorgaben der einschlägigen europäischen Normen, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass der Motor D* nicht von der Rückrufaktion des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen sei. Die für das Fahrzeug erteilte EU-Typengenehmigung sei ex lege erloschen, was einen Rechtsmangel darstelle. Angesichts dieses Mangels stünden der Klägerin Gewährleistungsansprüche zu. Darüber hinaus stütze sich das Klagebegehren auf List, Irrtum und Schadenersatz. Überdies sei § 2 UWG und § 37c Kartellgesetz verletzt. Hätte die Klägerin gewusst, dass das Fahrzeug in Wahrheit nicht den Umweltstandards für Euro-6-Fahrzeuge entspreche, hätte sie es nicht erworben.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht mit Teilurteil vom 30. Juni 2021 (ON 12) die Klage gegenüber der Zweitbeklagten zur Gänze (einschließlich der Eventualbegehren) ab, gegenüber der Erstbeklagten nur insoweit, als das Feststellungsbegehren über eine Haftung für künftige Schäden hinausging. Der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 30. November 2021 zu 4 R 134/21k (ON 22) keine Folge. Mit Beschluss vom 28. Juni 2023 zu 9 Ob 17/22y (ON 30) gab der Oberste Gerichtshof der ordentlichen Revision der Klägerin Folge, hob die Urteile im Umfang der Eventualbegehren auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Einerseits seien Feststellungen zur technischen Ausstattung des im Fahrzeug verbauten Motors und zur Funktionsweise der Motorsteuerung zu treffen. Andererseits reichten die Feststellungen zum Willen der Klägerin nicht aus, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass ihr kein Schaden entstanden sei.
Im weiteren Verfahren schränkte die Klägerin ihre Begehren zunächst um das Feststellungsbegehren (ON 32) und anschließend auch um die begehrte Vertragsaufhebung bzw -rückabwicklung ein (ON 40), sodass nur mehr das gegen beide Beklagte gerichtete Begehren auf Zahlung von EUR 8.000,00 sA verfahrensgegenständlich ist.
Zu diesem „Minderwertbegehren“ brachte die Klägerinzuletzt vor, das Fahrzeug sei am 2. Mai 2023 abgemeldet und aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Fuhrpark der Klägerin ausgeschieden worden. Für den Fall, dass von einem geringfügigen Mangel bzw einem unwesentlichen Irrtum auszugehen sei, begehre sie EUR 8.000,00 von der Erstbeklagten aus dem Titel der Preisminderung und von der Zweitbeklagten aus dem Titel der Vermögensschädigung gemäß § 1331 ABGB. Die Klägerin habe weiters aufgrund besonderer Vorliebe ein Fahrzeug der Zweitbeklagten erworben und hierfür einen entsprechenden Markenaufschlag bezahlt. Sie sei gegenüber der Erstbeklagten auch aufgrund (gemeinsamen) Irrtums über die Rechtsbeständigkeit der Typengenehmigung zur Anfechtung berechtigt. Im manipulierten Klagsfahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, und zwar ein Thermofenster von +15 °C bis +33 °C, eine Höhenabschaltung beginnend bei 1.000 Höhenmetern und eine Taxischaltung. Weiters werde die AGR-Rate bei Erreichen der SCR-Betriebstemperatur reduziert und weise das Fahrzeug einen Speicher- und Onlinemodus des SCR-Systems zugunsten der Reichweite auf. Dadurch lägen sowohl Rechts- als auch Sachmängel vor, die die Klägerin gegenüber der Erstbeklagten zur Preisminderung berechtigten. Die Zweitbeklagte hafte, wenngleich sie unstrittig nicht Fahrzeugherstellerin sei, wegen Schutzgesetzverletzung sowie Schadenersatzes ex delicto aufgrund listiger Irreführung.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie brachten – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, der Motor des Fahrzeugs weise keine unzulässigen Abschalteinrichtungen auf. Die temperaturabhängige Emissionsregelung durch das Abgasrückführsystem (Thermofenster) in einem Bereich von -24 °C bis +70 °C sei zulässig und schon tatbestandlich keine Abschalteinrichtung. Auch die unterschiedliche AdBlue-Eindosierung sei notwendig, um einen NH 3-Schlupf zu verhindern und erübrige sich auch nicht bei Verwendung eines Sperrkatalysators. Auch die Reduktion der AGR-Rate bei Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators führe nicht zur Überschreitung der NO X -Grenzwerte. Eine Taxifunktion und eine Höhenabschaltung seien nicht verbaut, die Reaktion der Motorsteuerung auf Veränderungen des Umgebungsdrucks sei physikalisch notwendig und reduziere nicht die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.
Seitens des KBA, dem diese Funktionen bekannt gewesen seien, habe es daher auch keine Beanstandungen gegeben. Dementsprechend sei der Motor D* nicht von einer Rückrufaktion des KBA betroffen. Die Klägerin habe trotz beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäfts keine Mängelrüge erhoben, zudem seien Gewährleistungsrechte und irrtumsrechtliche Ansprüche verjährt und würden auch sonst nicht bestehen. Die Zweitbeklagte habe die Klägerin auch nicht über vertragsrelevante Umstände listig in die Irre geführt. Das Klagsfahrzeug verfüge über eine aufrechte EG-Typengenehmigung, weshalb der Klägerin gar kein Schaden entstanden sei. Außerdem scheitere ein Schadenersatzanspruch am fehlenden Kausalzusammenhang.
Mit dem angefochtenen Endurteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 - 18 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich ist folgende (von der Klägerin bekämpfte) Feststellung:
In Kenntnis des Verbaus einer als unzulässig zu qualifizierenden Abschalteinrichtung in Form von Thermofenster, Höhenabschaltung, Speicher- und Onlinemodus sowie Zusammenspiel von AGR und SCR bzw der nur durch diesbezügliches Verschweigen gegenüber der Typengenehmigungsbehörde erreichten Erteilung der EG-Typengenehmigung, hätte die Klägerin das Fahrzeug dennoch wie ursprünglich erworben. Auch in Kenntnis einer daraus resultierenden Unsicherheit der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs hätte die Klägerin das Fahrzeug dennoch zum selben Preis gekauft.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Klage schon deshalb abzuweisen sei, weil der Klägerin der von ihr zu erbringende Nachweis der Kausalität des behaupteten Irrtums bzw des der Zweitbeklagten nach den §§ 874, 1295 Abs 2, 1331 ABGB angelasteten Verhaltens für den Schaden nicht gelungen sei. Denn nach den Feststellungen hätte sie das Fahrzeug auch erworben, wenn sie über allfällige Abschalteinrichtungen bzw eine daraus resultierende Unsicherheit der weiteren Nutzung aufgeklärt worden wäre. Abgesehen davon seien Gewährleistungsansprüche bereits verjährt. Ansonsten sei das Thermofenster in seiner konkreten Ausprägung nicht als Abschalteinrichtung anzusehen. Dass keine Umschaltlogik oder eine Fahrkurvenerkennung vorliege, sei unstrittig. Der Beweis einer Taxifunktion, einer Deaktivierung der OBD und einer Reduzierung der AdBlue-Einspritzung in Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit sei der Klägerin nicht gelungen. Auch eine Abschalteinrichtung, die das Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit beeinträchtige, habe die Klägerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht nachgewiesen. Auch aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinwegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren (nur) gegenüber der Zweitbeklagten stattgegeben werde. Die Klagsabweisung gegenüber der Erstbeklagten bleibt hingegen unbekämpft. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Außerdem beantragt sie die Unterbrechung des Verfahrens und die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV.
Die Zweitbeklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt. Den Unterbrechungsanträgen kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV ist nicht zulässig.
1. Zur Berufung:
Das Berufungsgericht hält die (ausufernden und mitunter unstrukturierten) Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
Wesentlich ist alleine die oben wiedergegebene Feststellung, wonach die Klägerin das Fahrzeug selbst in Kenntnis der näher bezeichneten Abschalteinrichtungen (und deren Zusammenspiels) und einer damit verbundenen Unsicherheit der Nutzungsmöglichkeit dennoch um denselben Preis erworben hätte.
1.1. Zu dieser Feststellung führt die Klägerin in ihrer Berufung folgendes aus (Pkt 6.2 der Berufung, S 28):
„Die Beklagte hat an keiner Stelle vorgebracht, dass das Fahrzeug hier - selbst wenn es nicht den objektiven Verkehrserwartungen genügte - nicht dem Willen der Partei entsprochen hätte. Die Beklagte hat an keiner Stelle bestritten, dass das Fahrzeug (wenn es nicht den objektiven Verkehrserwartungen genügte) dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach. Die Beklagte hat nur bestritten, dass überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege.“
Mit diesen Ausführungen will die Klägerin offenkundig darauf hinaus, dass die Beklagten gar nicht behaupteten, dass das erworbene Fahrzeug trotz der Abschalteinrichtungen dem Willen der Klägerin entsprochen habe bzw dass sie gar nicht bestritten hätten, dass das nicht der Fall sei. Sie zielt damit (in rechtlicher Hinsicht) darauf ab, dass sich das Erstgericht über ein Tatsachengeständnis bzw eine unstrittige Tatsache hinweggesetzt habe. Soweit nachvollziehbar erblickt die Klägerin darin einen Verfahrensmangel bzw allenfalls einen Rechtsfehler.
Die Klägerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshofs dem Erstgericht aufgetragen hat, in Bezug auf den Willen der Klägerin ergänzende Feststellungen zu treffen (9 Ob 17/22y [Rz 16 ff]). Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass das Höchstgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass die Beklagten die dementsprechenden Tatsachen ausreichend substantiiert bestritten und nicht (ausdrücklich oder stillschweigend) zugestanden haben. An diese Rechtsauffassung ist das Berufungsgericht gebunden (vgl § 511 Abs 1 ZPO), sodass die Ausführungen der Klägerin schon deshalb nicht zielführend sind.
1.2. Ansonsten bekämpft die Klägerin die getroffene Feststellung mit einer Tatsachenrüge. Sie strebt stattdessen folgende non-liquet-Feststellung an (Pkt 6.3 der Berufung, S 29 f):
„Ob die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft oder billiger gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, kann nicht festgestellt werden.“
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen E* (Fuhrparkleiter der Klägerin) sowie die allgemeine Lebenserfahrung, derzufolge kein Käufer ein Fahrzeug erwerben würde, wenn ihm der Verkäufer sage, dass er eventuell ein Problem mit der Zulassung bekommen werde.
Das Berufungsgericht hat anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt der Klägerin jedoch nicht. Vielmehr hat das Erstgericht nachvollziehbar und plausibel begründet, warum es aus den Angaben des Zeugen E* gefolgert hat, dass die Klägerin auch in Kenntnis der Abschalteinrichtungen bzw der damit verbundenen Unsicherheit der weiteren Nutzung das Fahrzeug dennoch zum selben Preis erworben hätte (US 19 f; § 500a ZPO). Auf diese Erwägungen geht die Klägerin in ihrer Berufung inhaltlich gar nicht ein, sondern setzt diesen den bloßen Wortlaut der Zeugenaussagen gegenüber, ohne jedoch stichhaltig zu begründen, warum deren Deutung durch das Erstgericht zwingend oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sein soll. Damit alleine gelingt es der Klägerin nicht, Bedenken gegen die Feststellungen hervorzurufen.
Gleiches gilt, soweit sie auf die allgemeine Lebenserfahrung verweist. Es mag durchaus sein, dass manche oder vielleicht sogar viele Käufer vor einem Erwerb zurückschrecken, wenn sie über das Vorhandensein womöglich unzulässiger Abschalteinrichtungen und eine damit verbundene Unsicherheit der weiteren Nutzung aufgeklärt werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass es Käufer gibt, die dieses Risiko (aus welchen Gründen auch immer, zB weil sie von einer bestimmten Marke an sich überzeugt sind und dieser die Treue halten wollen) bewusst in Kauf nehmen – vor allem dann, wenn sie einen Entzug der Zulassung ohnehin für unwahrscheinlich halten (was angesichts der zeitlich mittlerweile weit zurückreichenden Anfänge des so genannten „Abgasskandals“ und des Umstands, dass – nach der Kenntnis des Berufungsgerichts – bislang noch kein einziges davon betroffenes Fahrzeug tatsächlich von den Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde, nicht einmal unvernünftig wäre). Das gilt aber umso mehr im Zusammenhang mit den hier vom Erstgericht ins Treffen geführten Komplikationen eines Wechsels der „Fahrzeugflotte“ der Klägerin, die der Zeuge E* geschildert hat (US 19). Vor diesem Hintergrund sind die auf lebensnahen beweiswürdigenden Erwägungen beruhenden Feststellungen unbedenklich.
1.3. Daraus folgt aber bereits, dass die Klage nicht mehr erfolgreich sein kann. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Schadenseintritt dann zu verneinen ist, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach (10 Ob 2/23a [Rz 23], 10 Ob 16/23k [Rz 38], 9 Ob 17/22y [Rz 12], 6 Ob 122/23v [Rz 21]), mit anderen Worten die Klägerin das Fahrzeug auch in Kenntnis des Vorhandenseins eines verbotenen Konstruktionselements und unter Inkaufnahme der Unsicherheit der weiteren Nutzungsmöglichkeiten gekauft hätte (10 Ob 16/23k [Rz 44 f], 8 Ob 10/24i [Rz 3]). Das gilt unabhängig davon, ob der Schadenersatzanspruch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten oder (nur) nach nationalem Recht beurteilt wird.
1.4. Die Klägerin kann sich damit aber auch nicht mehr auf eine listige Irreführung durch die Zweitbeklagte stützen. Steht nämlich fest, dass sie das Fahrzeug auch bei Aufklärung über die Abschalteinrichtungen bzw die Unsicherheit der weiteren Nutzung genauso erworben hätte, war eine allfällige List der Zweitbeklagten gar nicht kausal für den Vertragsschluss, sodass daraus auch kein Schaden resultieren kann (vgl Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03§ 874 Rz 1; 5 Ob 62/18f). Gleiches würde im Übrigen auch für einen („bloßen“) Irrtum gelten, worauf sich die Klägerin im Verhältnis zur Zweitbeklagten (die nicht ihre Vertragspartnerin ist) aber ohnehin nicht stützen kann (vgl RS0014933).
Daher war bereits aus diesem Grund der Berufung ein Erfolg zu versagen, ohne dass noch auf die weiteren (teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsmittelgründe eingegangen werden müsste.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der Klägerin zur Kostenfrage (Pkt II.9 der Berufung) ausdrücklich nur auf einen allfälligen Teilerfolg beziehen und daher nicht als Berufung im Kostenpunkt auch im hier gegebenen Fall des vollständigen Unterliegens angesehen werden können.
2. Zu den Anträgen auf Unterbrechung des Verfahrens:
Da feststeht, dass das Fahrzeug dem konkreten Willen der Klägerin entsprach, sind die durch Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV zu klärenden Rechtsfragen, derentwegen die Klägerin eine Unterbrechung des Verfahrens anstrebt (Pkte II.1.1, II.1.2, II.2.2 und II.5 der Berufung), nicht präjudiziell für den vorliegenden Rechtsstreit. Daher kommt eine Unterbrechung nicht in Betracht, weshalb die in der Berufung der Klägerin enthaltenen Unterbrechungsanträge abzuweisen waren.
3. Zum Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV (Pkt III der Berufung):
Auch die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, die ihrer Ansicht nach einer Klärung durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV bedürfen, sind nicht entscheidungserheblich.
Abgesehen davon hat eine Partei nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin ist damit zurückzuweisen (1 Ob 119/24t; RS0058452 [T1, T14, T16]).
Soweit die Klägerin an manchen Stellen ihrer Ausführungen nicht von einem Antrag, sondern nur von einer Anregung (vgl RS0058452) spricht, genügt der Verweis auf die eingangs dargestellte fehlende Erheblichkeit der von ihr gestellten Fragen.
4. Zusammenfassung und Ergebnis:
Wie oben ausgeführt, konnte über die Berufung ohne Unterbrechung des Verfahrens sowie Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden werden. Dieser war aus den unter Pkt 1 angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Die Zweitbeklagte hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung insoweit überhöht verzeichnet, als im Berufungsverfahren nurmehr sie selbst der Klägerin gegenüberstand (und nicht mehr auch die Erstbeklagte), weshalb ihr kein Streitgenossenzuschlag zusteht. Wie beantragt [Pkt 4.2.], wenn auch letztlich unrichtig mit 20 % verzeichnet, war die deutsche USt von 19 % zuzuerkennen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die ausschlaggebende Frage, ob das erworbene Fahrzeug trotz allfälliger Abschalteinrichtungen und einer damit möglicherweise verbundenen Unsicherheit der weiteren Nutzung dem konkreten Willen der Klägerin entsprach, betrifft ausschließlich den Tatsachenbereich.
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