Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Versicherungsangestellter, **gasse **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagte B* AG , **, ** C*, **, Deutschland, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten D* E* GmbH Co KG Zweigniederlassung D* F* , FN **, **straße **, ** F*, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 5.400,00 sA , über die Berufung des Klägers gegen das (richtig: End-)Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. Juli 2025, Cg*-77, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu GZ C1** (=Rechtssache C-751/24), des Bezirksgerichtes Eisenstadt zu GZ C2*, des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg zu GZ C3* und des Bezirksgerichtes Steyr zu GZ C4* wird abgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen die mit EUR 964,82 (darin enthalten EUR 160,80 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger erwarb am 24. Juni 2019 einen Pkw ** C*,** mit einem Kilometerstand von 65.000 km und Erstzulassungsdatum 25. April 2016 um EUR 27.000,00 von einem Autohändler. Im Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs ** verbaut, der unter die Schadstoffklasse Euro 6 fällt. Das Fahrzeug unterliegt dem Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG; eine aufrechte EG-Typengenehmigung liegt vor. Vor dem Kauf des Fahrzeugs wurde nicht über technische Details, sondern nur über den Kaufpreis, seine Finanzierung und die Kosten für Sommerreifen gesprochen. Die NOx-Thematik war kein Thema und spielte für die Kaufentscheidung des Klägers keine Rolle. Der Kläger ist mit dem Fahrzeug 90.724 km gefahren und zufrieden, er ist nur aufgrund des sogenannten „ Dieselskandals “ verunsichert und befürchtet „ Langzeitschäden “.
Im Fahrzeug kommt ua ein „ Thermofenster “ zum Einsatz, bei dem die volle Abgasrückführung nur zwischen 15 und 33 °C erfolgt. Darunter und darüber wird begonnen, „ auszurampen “, was für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs und den Bauteilschutz unerlässlich ist.
Aufgrund der im ersten Rechtsgangergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 Ob 36/23a (ON 42) ist bindend davon auszugehen, dass dieses Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ist (Rz 18, 40). Die deliktische Haftung aus Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft ausschließlich den Fahrzeughersteller, nicht aber den bloßen Hersteller des Motors (Rz 27). Ein durch nationales Recht determinierter Schadenersatzanspruch gegen den Motorenhersteller wegen arglistiger Irreführung (§§ 874, 1295 Abs 2 ABGB) ist aber möglich (Rz 29). Eine Haftung der beklagten Motorenherstellerin würde voraussetzen, dass ihr zurechenbare Personen es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie bewirkten oder dazu beitrugen, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen Kaufvertrag (oder zumindest einen mit anderem Inhalt) schließen würden (Rz 33). Der OGH vermisste jedoch Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wird, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, und ob der Kläger die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben hätte (Rz 36).
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht fest
„Der Kläger hätte das Fahrzeug auch gekauft, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wird, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde; er hätte die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben. .“
und wies die Klage abermals ab.
Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab dieses Berufungsgericht zu 6 R 167/24g teilweise Folge, indem es die Abweisung des Hauptbegehrens und des Eventualfeststellungsbegehrens als (weiteres) Teilurteil bestätigte und und das Urteil im übrigen Umfang (Abweisung des Eventualleistungsbegehrens) aufhob und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Dabei verwarf es die vom Kläger erhobene Tatsachenrüge gegen die oben angeführte Feststellung, pflichtete dem Kläger allerdings darin bei, dass das Urteil an einem sekundären Feststellungsmangel leidet, weil das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen hatte, ob der Kläger das Auto unter den genannten Kautelen auch zum selben Preis gekauft hätte, oder ob der Vertrag zu einem günstigeren Preis zu Stande gekommen wäre und wenn ja, zu welchem (ON 54.1).
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 5.400,00 sA aus dem Titel der Vermögensschädigung. Das Fahrzeug werde – vergleichbar mit einem Unfallfahrzeug – stets mit dem Mangel behaftet sein. Es wäre für dieses daher ursprünglich um EUR 5.400,00 weniger bezahlt worden, da jeder verständige Verbraucher für ein Fahrzeug, welches ein erhebliches Risiko hinsichtlich Folgeschäden aufweise, nicht denselben Kaufpreis bezahlen würde, wie bei einem nicht betroffenen Fahrzeug.
Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin bestritten und bean- tragten die Abweisung der Klage, unter anderem weil es an der Kausalität fehle.
Das Erstgericht wies die Klage auch im dritten Rechtsgang ab. Seiner Entscheidung legte es insbesondere folgende Feststellung zugrunde:
Der Kläger hätte das Fahrzeug auch gekauft, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wird, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde; er hätte die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben, und zwar zum selben Preis.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es aufgrund dieser Feststellung zur Kausalität an einer für den konkreten Kaufabschluss kausalen Irreführung (Täuschung) als Haftungsvoraussetzung für jeglichen Anspruch nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB fehle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Der Kläger bekämpft die oben wiedergegebene Feststellung zur Kausalität und begehrt stattdessen als Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hätte die Notwendigkeit des Software-Updates und die vom EuGH angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges nicht in Kauf genommen und den gegenständlichen Neuwagen nur um einen 30 % reduzierten Preis erworben, wenn er über diese Aspekte informiert worden wäre.“
1.2. Bei den Feststellungen zur Frage, ob der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wird, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, und ob er die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben hätte, handelt es sich um bereits im zweiten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte. Da diese im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können, ist auf die vom Kläger im dritten Rechtsgang noch einmal gegen diese Feststellungen erhobene Tatsachenrüge nicht mehr einzugehen. Diesbezüglich ist er auf die Ausführungen dieses Berufungsgerichtes zu 6 R 167/24g im zweiten Rechtsgang zu verweisen (Seite 3 ff in ON 54.1).
1.3. Im dritten Rechtsgang war nur mehr die Frage zur klären, ob der Kläger das Fahrzeug unter den genannten Kautelen auch zum selben Preis gekauft hätte, oder ob der Vertrag zu einem günstigeren Preis zu Stande gekommen wäre und wenn ja, zu welchem. Auch die dazu vom Erstgericht getroffene Feststellung ist nicht zu beanstanden:
1.3.1.Voranzustellen ist, dass sich der Kläger in seiner Beweisrüge mit den vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung angestellten Überlegungen, mit welchen es aktenbezogen und schlüssig darlegt, wie es zur bekämpften Feststellung gelangt ist, inhaltlich nicht auseinandersetzt. Um die Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, hätte der Kläger in seinem Rechtsmittel aber auch deutlich zum Ausdruck bringen müssen, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde (vgl RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Mit seiner unsubstanziiert gebliebenen Behauptung, das Erstgericht habe keine konkreten nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, dass der konkrete Käuferdas Fahrzeug trotz Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zum gleichen Preis erworben hätte, und bloß über ein atypisches Käuferverhalten spekuliert, ist der Kläger auf die aktenbezogenen Überlegungen des Erstgerichts zu verweisen (US 13 f; § 500a ZPO).
1.3.2. Das Gericht hat in seiner Beweiswürdigung darzulegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnissebestimmte Tatsachen feststellt (vgl RS0040122 [T1]). Ebenso hat der Berufungswerber zur gesetzmäßigen Ausführung seiner Beweisrüge darzutun, aufgrund welcher Beweisergebnisseund Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Der Kläger führt für die von ihm begehrte Ersatzfeststellung eine vom Klagevertreter vorgenommene Auswertung von Ersturteilen sowie Auszüge aus den Entscheidungen des EuGH zu C-145/20, des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 90/22a, 10 Ob 16/23k, 10 Ob 13/24w ins Treffen. Dabei handelt es sich aber allesamt um keine Beweisergebnisse, sodass anhand derer weder Feststellungen getroffen, noch vom Erstgericht getroffene Feststellungen in Zweifel gezogen werden können. Dasselbe gilt für Äußerungen von Sachverständigen in anderen Verfahren. Auch aus den Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen zu einer fiktiven (!) merkantilen Wertminderung lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob der Kläger das Fahrzeug unter den genannten Kautelen auch zum selben Preis gekauft hätte, um keine Sachverständigenfrage handelt, würde selbst eine im Kaufzeitpunkt tatsächlich vorhandene und auch bekannte Wertminderung des Fahrzeuges aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht ausschließen, dass ein Käufer das Fahrzeug dennoch ohne Preisabschlag zum vollen Kaufpreis erwirbt. Hier hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass der reale Marktwert des Klagsfahrzeuges vom Kaufzeitpunkt bis heute völlig unabhängig davon ist, ob im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist (US 9). Auch vor diesem Hintergrund vermag der Kläger weder mit seinem Argument, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein vernünftiger Käufer ein Fahrzeug (gemeint: mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung) zumindest nicht zum gleichen Preis erworben hätte, noch mit seiner rhetorischen Frage, was der Kläger davon hätte, auf seine angenommenen 10 % (gemeint: Preisabschlag) zu verzichten, keine Zweifel an der der bekämpften Feststellung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Davon, dass notorisch sei, dass (auch) der Kläger das Fahrzeug nur um einen um 30 % reduzierten Preis erworben hätte, kann ohnehin keine Rede sein.
1.4. Da der Kläger mit seinen Ausführungen insgesamt keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken vermochte, musste die Tatsachenrüge erfolglos bleiben.
2. Zur Verfahrensrüge
2.1.Mit seiner Behauptung, das Erstgericht habe eigene Tatsachenbehauptungen „erfunden“, meint der Kläger (erkennbar), bei den oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts handle es sich mangels eines entsprechenden Vorbringens der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten um unzulässige überschießende Feststellungen. Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird damit aber nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern wird die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (vgl RS0040318 [T2]). In Vorgriff auf die Ausführungen zur Rechtsrüge ist der besseren Übersichtlichkeit halber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass insoweit auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht vorliegt: Denn die in Rede stehenden Feststellungen des Erstgerichts halten sich im Rahmen des (auch vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang als wesentlich wiedergegebenen [Seite 3 in ON 54.1]) Vorbringens der Beklagten und der Nebenintervenientin, wonach es an der Kausalität fehle (vgl RS0040318).
2.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Da ausgehend von der oben wiedergegebenen Feststellung des Erstgerichts rechtlich davon auszugehen ist, dass beim Kläger durch den Erwerb des Fahrzeuges gar kein von der Beklagten verursachter Schaden eingetreten ist, konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Repräsentanten der Beklagten vorsätzlich gehandelt haben; die unterbliebene Einvernahme der vom Kläger zu diesem Beweisthema namhaft gemachten Personen war daher auch nicht einmal abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl RS0043027). Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge
Der Kläger übersieht bei seinen Rechtsausführungen – wie auch bereits im Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang (Seite 9 in ON 54.1) − dass die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass sich der Kläger in diesem Prozess nicht auf eine Schutzgesetzverletzung gegenüber der Beklagten stützen kann, für das Prozessgericht (§ 511 Abs 1 ZPO) bindend ist. Eine Anwendung der vom Kläger angesprochene Rechtsprechung zum Geldersatz im Falle der Haftung eines Fahrzeugherstellers bei Schutzgesetzverletzung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt scheidet daher aus. Das Verfahren ergab, dass der Kläger den Kaufvertrag mit demselben Inhalt auch dann abgeschlossen hätte, wenn er vom unzulässigen Thermofenster und der daraus resultierenden Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs Kenntnis gehabt hätte. Mangels Kausalität scheidet daher ein aus § 874 ABGB oder § 1295 Abs 2 ABGB abgeleiteter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus.
4. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5. Da − wie oben unter Punkt 3. dargelegt wurde − dieses Berufungsgericht daran gebunden ist, dass sich der Kläger in diesem Prozess nicht auf eine Schutzgesetzverletzung gegenüber der Beklagten stützen kann, ist auch eine Präjudizialität der beim EuGH zur Frage, ob auch der Motorenhersteller aufgrund Schutzgesetzverletzung europarechtlicher Emissionsnormen haftet, zu verneinen. In Konsequenz dessen war der Unterbrechungsantrag des Klägers abzuweisen.
6.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Beklagten und der Nebenintervenientin steht allerdings ein Kostenersatz für die von ihr erstattete Berufungsbeantwortung nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.400,00 (und nicht wie verzeichnet auf einer solchen von EUR 23.093,62) zu.
7.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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