Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH&Co KG in Vöcklabruck, wegen EUR 80.486,21 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Mai 2025, Cg*-79, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Fassade des Hauses des Klägers wurde 2007 mit Fassadenplatten der Beklagten eingedeckt. Die Montage der Fassadenplatten erfolgte durch ein Dachdeckerunternehmen. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine 10-jährige Materialgarantie. Im Jahr 2014 wurde das im Jahr 2007 verbaute Material durch das Deckdeckerunternehmen im Auftrag der Beklagten ausgetauscht.
Mit seiner auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes, der Gewährleistung und Garantie gestützten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten (zuletzt) die Bezahlung von (im Vorbringen näher aufgeschlüsselten [ON 74]) Sanierungskosten in Höhe von insgesamt EUR 80.486,21 für den Austausch der Fassadenplatten am Wohnhaus und am Gartenhaus und brachte soweit für das Berufungsverfahren relevant zusammengefasst vor, die im Jahr 2007 montierten Fassadenplatten hätten aufgrund eines Materialfehlers Risse bekommen. Im Jahr 2014 habe die Beklagte dem Kläger das Angebot gemacht, dass bei einer Aufzahlung von EUR 2.815,20 das neu gelieferte Fassadenmaterial eine bessere Qualität aufweise und es zu keinen Rissbildungen und Beschädigungen mehr komme wie bei der ersten Lieferung im Jahr 2007. Für den Austausch der Fassadenplatten im Jahr 2014 habe sich die Beklagte des Dachdeckers als Erfüllungsgehilfen bedient. Im Jahr 2021 habe der Kläger wieder Materialfehler in Form von Rissen an den Fassadenplatten am Wohnhaus festgestellt. Anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen sei festgestellt worden, dass auch die Fassade am Gartenhaus Risse aufweise. Die Risse seien gleichermaßen auf Montage- wie Materialfehler zurückzuführen. Die Fassadenplatten würden weder den Önormen entsprechen, noch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Der Garantiezeitraum der Materialgarantie nach dem Austausch im Jahr 2014 sei nicht abgelaufen. Die Beklagte habe für die ihr bei der Plattenherstellung unterlaufenen Produktionsfehler einzustehen. Die Beklagte habe den Vertrag rechtswidrig und schuldhaft schlecht erfüllt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, zwischen den Streitteilen sei im Jahr 2014 in Bezug auf die Erneuerung der Fassade kein entgeltlicher (Werk-/Kauf-)Vertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe lediglich kostenlos Material zur Verfügung gestellt und die Arbeitsleistung des Dachdeckers bezahlt. Der Kläger habe nur eine minimale Aufzahlung geleistet, weil er eine Sonderbeschichtung gewünscht habe. Gewährleistungsansprüche würden bereits dem Grunde nach ausscheiden und wären ohnehin längst verjährt. Regelungen, die dem Kläger in Bezug auf Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen die Behauptungs- und/oder Beweislast erleichtern würden, kämen nicht zur Anwendung. Im Jahr 2014 sei auf Kosten der Beklagten nur das rote Material, nicht aber das graue Material ausgetauscht worden. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger innerhalb des Garantiezeitraums neues Material zur Verfügung gestellt habe und aus Kulanz auch Arbeitskosten übernommen habe, sei es nicht zu einer Verlängerung des Garantie- und Haftungszeitraums gekommen, weil auch in der zwischen 2013 und 2016 ausgegebenen Garantieerklärung immer auf den Zeitpunkt der „erstmaligen Aufdeckung“ Bezug genommen werde. Der Garantiezeitraum habe daher im Jahr 2017 geendet. Für den Fall des Bestehens der ausdrücklich bestrittenen Garantieansprüche werde darauf hingewiesen, dass bedingungsgemäß Verlege-, Transport- und sonstige Kosten nicht in der Materialgarantie enthalten seien, zumal diese ausschließlich den Materialersatz zum Inhalt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 5 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende, zusammengefasst wiedergegebene Feststellungen wesentlich:
Vertragspartner für die Lieferung der Platten und Herstellung der Fassadenverkleidung im Jahr 2007 war ein Dachdeckerunternehmen. Im Jahr 2011 wurden gegenüber der Beklagten Materialfehler der Fassadenplatten reklamiert; die Beklagte forderte vom Kläger daraufhin die Vorlage der seinerzeitigen Material- und Arbeitsrechnungen. Letztgenannte bot daraufhin die kostenfreie Lieferung neuer Fassadenplatten sowie die Übernahme der Kosten des Austauschs an, wobei sie den Auftrag an das Dachdeckerunternehmen erteilen würde, was sie in der Folge auch getan hat. Die gesamte Korrespondenz bezüglich des Austauschs der Fassadenplatten im Jahr 2014 wurde zwischen dem Dachdeckerunternehmen und der Beklagten geführt. Ob dem Kläger im Zuge des Austauschs der Fassadenplatten irgendwelche über den Inhalt der im folgenden festgestellten Garantie hinausgehende Zusagen zu deren Eigenschaften gemacht worden sind, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger entschied sich im Zuge dieses Tauschs jedoch anstelle von oberflächenbeschichteten durchgefärbte Platten anbringen zu lassen, wofür er an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Aufzahlung von EUR 2.815,20 leistete.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Fassadenplatten jeweils eine Materialgarantie ua nachfolgenden Inhalts:
„Auf die oben angeführten Produkte gibt [der Hersteller] eine Garantie von 10 Jahren nach erstmaliger Aufdeckung. Wir garantieren Ihnen nicht nur, dass das Material bei der Auslieferung den Güteeigenschaften der zu diesem Zeitpunkt gültigen Önormen entspricht, sondern auch, dass das gewählte Faserzement-Produkt mindestens 10 Jahre lang regensicher ist. Wenn auch nur eine dieser beiden Eigenschaften nicht gegeben ist, haben Sie einen Garantieanspruch gemäß dieser Erklärung.
Welche Leistungen enthält diese Garantie?
Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach erstmaliger Aufdeckung erhalten Sie für den Fall, dass das Material bei der Auslieferung nicht den Güteeigenschaften der zu diesem Zeitpunkt gültigen Önormen entsprochen hat oder für den Fall, dass das gewählte Faserzement-Produkt nicht regensicher ist, die mangelhafte Materialmenge kostenlos durch neues Material ersetzt. Verlege-, Transport- und sonstige Kosten sowie Folgeschäden und entgangener Gewinn sind nicht Gegenstand der [Hersteller]-Garantie. [...]“
Im Februar 2021 entdeckte der Kläger erneut Risse an den Fassadenplatten, woraufhin er mit dem Servicecenter der Beklagten Kontakt aufnahm. Nach Besichtigungen der Fassade durch die Beklagte bot diese dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an, neue Fassadentafeln kostenlos bereitzustellen, womit der Kläger nicht einverstanden war. Der Klagevertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2022 auf, die Fassadenplatten bis 30. April 2022 auszutauschen. Die Beklagte war jedoch nur bereit 85 Stück Fassadenplatten auf eigene Kosten bereitzustellen und dem Kläger zu liefern, nicht jedoch wie vom Kläger verlangt die gesamte Fassade zu entfernen und eine neue anzubringen.
Die am Wohnhaus des Klägers im Jahr 2014 angebrachten roten Fassadenplatten entsprechen der 2014 in Geltung stehenden Norm (ÖNORM EN 12467:15.11.2012). Allerdings weisen die im Jahr 2014 angebrachten Fassadenplatten zahlreiche Risse auf, die erheblich über ein tolerierbares Ausmaß hinausgehen. Daher weisen die Platten aus technischer Sicht die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer entsprechenden Dauerhaftigkeit hinsichtlich der Rissbildung nicht auf; diese Rissbildungen sind nicht auf eine falsche Montage oder eine falsche Nutzung zurückzuführen. Der Grund der Rissbildungen ist vielmehr in den konkreten Materialeigenschaften der Fassadenplatten gelegen. Trotz der Risse sind die Fassadenplatten wasserundurchlässig, von einer maßgeblichen Erhöhung der Bewitterung hinter den Fassadenplatten aufgrund der Rissbildung ist nicht auszugehen. Eine Verbesserung durch Verspachtelung der Risse kommt als Sanierung nicht in Frage, weil diese jedenfalls nicht so durchgeführt werden könnte, dass sie nicht mindestens so deutlich erkennbar wäre wie die Risse im aktuellen Zustand. Für die Herstellung eines mangelfreien Zustands erscheint aus technischer Sicht ein Tausch der Fassadenplatten daher unvermeidbar.
Ob die 2007 gelieferten Platten der damals in Geltung stehenden Önorm entsprochen haben oder regensicher waren, kann nicht festgestellt werden.
Die Erneuerung der betroffenen 207 m² Fassadenfläche würde Kosten in Höhe von netto EUR 58.482,31 verursachen, wovon rund 17 % auf die Gartenhütte, der Rest auf das Wohngebäude entfällt. Das erforderliche Material (Platten samt Aluunterkonstruktion) sind in diesen Kosten bereits beinhaltet, wobei die Materialkosten EUR 80,-/m 2 , die der Unterkonstruktion EUR 18,-/m 2 betragen.
Laut Nutzdauerkatalog des Sachverständigenverbandes beträgt die Nutzdauer der Fassade 30 – 40 Jahre, weshalb sich für die Verwendungsdauer der Platten von 7 Jahren (Zeitraum 2014 bis 2021) ein Abzug von Neu für Alt von 20% ergibt.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, dass allfällige Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits verjährt seien. Es liege auch kein Garantiefall vor, da die im Jahr 2014 angebrachten Fassadenplatten (im Zeitpunkt der Auslieferung) der damals in Geltung stehenden Norm (ÖNORM EN 12467:15.11.2012) entsprochen hätten und die Fassade regensicher sei. Da Vertragspartner für die Lieferung der Platten im Jahr 2007 der Dachdecker gewesen sei, und zwischen den Streitteilen kein Vertrag über die Lieferung und Montage der Fassadenplatten zu Stande gekommen sei, stünden dem Kläger auch keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
I. Zum Zurückweisungsbeschluss
Tatumstände und Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, können nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (RS0041812). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Urkunde, mit der sie eine vom Kläger bekämpfte Tatsachenfeststellung zu untermauern sucht, war daher zurückzuweisen.
II. Zur Berufung
1. Zur Mängelrüge
1.1. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassungüberraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Da es sich bei der Frage, wer dem Kläger im Jahr 2007 die Fassadenplatten geliefert hat, aber um eine Tat- und keine Rechtsfrage handelt, kann in dem Umstand, dass das Erstgericht feststellt hat, dass Vertragspartner für die Lieferung der Platten im Jahr 2007 der Dachdecker gewesen ist (US 3), von vornherein keine Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO erblickt werden. Die Prozessleitungspflicht geht nämlich nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht (vgl RS0036869). Abgesehen davon behauptet der Kläger nicht einmal, dass er, wenn das Erstgericht diesen Umstand mit ihm erörtert hätte, ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet oder weitere Beweise angeboten hätte. Damit hat er es auch unterlassen, die Relevanz des behaupteten Mangels darzutun (vgl RS0037095 [T4], [T5], [T6]).
1.2. Mit seinen Ausführungen, es fehle an Beweisergebnissen für die Feststellung, wonach der Dachdecker Vertragspartner der Plattenlieferung (im Jahr 2007) gewesen ist, und es hänge diese Feststellung in der Luft, weil sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung mit keiner einzigen Silbe mit dieser Feststellung beschäftige, macht der Kläger erkennbar einen Begründungsmangel geltend. Dabei übergeht der Kläger allerdings, dass das Erstgericht seiner Beweiswürdigung vorangestellt hat, dass sich die von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die jeweils in Klammer zitierten Beweismittel gründen. Im Zusammenhang mit der vom Kläger angesprochenen Feststellung hat das Erstgericht in Klammer auf die Rechnung des Dachdeckers aus dem Jahr 2007 (Beilage ./A) verwiesen, in welcher der Dachdecker – ohne zwischen Arbeit und Material zu differenzieren − sämtliche von ihm erbrachten Leistungen zu Einheitspreisen nach Quadratmetern abgerechnet hat. Aus dieser Rechnung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Dachdecker lediglich bauseits beigestelltes Material verarbeitet hätte (so wie dies nun bei den der Kostenschätzung des Sachverständigen zu Grunde liegenden Angeboten der Fall ist [Seite 86 ff in ON 67: „ beigestellte [Fassaden] Platten zuschneiden und montieren“ – Anm: insoweit hat das Erstgericht den Hinweis des Sachverständigen auf Seite 5 in ON 67 möglicherweise missverstanden]). Zudem spricht auch das vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2011, mit welchem diese vom Kläger die Material- und Arbeitsrechnung über die Ersteindeckung im Jahr 2007 eingefordert hat (Beilage ./B), dafür, dass die Beklagte im Jahr 2007 nicht direkt an den Kläger geliefert hat, da ihr ansonsten die Materialrechnung ohnehin vorgelegen hätte. Auch der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
1.3. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich nie auf das Fehlen eines Vertrages berufen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beklagte lediglich zugestanden hat, dass das Objekt des Klägers mit Fassadenmaterial der Beklagten eingedeckt ist (Seite 2 in ON 3); dass sie die Fassadenplatten im Jahr 2007 aufgrund eines Vertrages mit dem Kläger direkt an diesen geliefert hätte, hat sie nie behauptet.
1.4. Mit seinen Ausführungen zur Frage, wie der Ersatz der Fassadenplatten im Jahr 2014 seiner Ansicht nach rechtlich einzuordnen sei, vermag der Kläger weder eine mangelhafte Entscheidungsbegründung im Sinne eines Verfahrensfehlers, noch eine mangelhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.
1.5. Auch mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung weder mit seinem Vorbringen zu Punkt A) in der Klage, noch mit dem Umstand, dass dieses Vorbringen von der Beklagten nicht substanziiert bestritten worden sei, auseinandergesetzt, vermag der Kläger keinen Verfahrensmangel gesetzmäßig aufzuzeigen. In der Beweiswürdigung hat das Gericht darzulegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse(nicht Prozessbehauptungen) bestimmte Tatsachen feststellt (vgl RS0040122 [T1]). Abgesehen davon hat das Erstgericht ohnehin (noch dazu großteils im Sinne des Klägers) mit dem Vorbringen des Klägers korrespondierende Feststellungen getroffen; um Wiederholungen zu vermeiden ist der Kläger darüber hinaus auf die Ausführungen oben unter Punkt 1.3. zu verweisen.
1.6. Mit seinem (wiederum die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge nicht erfüllenden) Vorwurf, das Erstgericht habe sich nie mit der Frage auseinandergesetzt, wieso die Beklagte im Jahr 2014 die Fassade an seinem Haus austauschen hätte sollen, wenn sie ihm nie Fassadenplatten geliefert habe, ist er auf die dieses Thema behandelnden Feststellungen des Erstgerichts (US 3), wie auf die Ausführungen zur Rechtsrüge unter Punkt 3. zu verweisen.
2. Zur Tatsachenrüge
2.1. Soweit der Kläger die Feststellung bekämpft, wonach im Jahr 2007 der Dachdecker der Vertragspartner für die Lieferung der Platten und Herstellung der Fassadenverkleidung zum Preis von EUR 33.615,-- war, und ersatzweise die Feststellungen „Vertragspartner für die Lieferung der Platten war die Beklagte. Der Kläger bestellte [Fassaden] platten bei der Beklagten und lies sein Haus 2007 mit Platten der Beklagten verkleiden.“ begehrt, ist er auf die Ausführungen oben unter Punkt 1.2. zu verweisen. Der Kläger behauptet, es sei nie strittig gewesen, dass ihm die Beklagte (gemeint wohl: aufgrund eines Vertrages mit dem Kläger) die Fassadenplatten im Jahr 2007 geliefert habe. Die Beklagte hat in erster Instanz einen Firmenbuchauszug eines Baustoffhandelsunternehmens vorgelegt und dazu vorgebracht, dass sie mit diesem Unternehmen, bei welchem es sich nach dem Vorbringen des Klägers um eine Zweigestelle der Beklagten handle, über welche die Fassadenplatten ausgeliefert worden seien (Seite 2 in ON 6), in keiner Art und Weise unternehmerisch oder wirtschaftlich verbunden sei (Seite 4 in ON 7; Beilage ./1). Vor diesem Hintergrund kann daher weder davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte im Verfahren durch mangelndes oder unsubstanziiertes Bestreiten zugestanden, dem Kläger im Jahr 2007 die Fassadenplatten aufgrund eines Vertrages mit ihm geliefert zu haben, noch sind die Feststellungen des Erstgerichts, denen zu Folge die Fassadenplatten im Jahr 2007 nicht die Beklagte an den Kläger geliefert hat, überschießend. Dass die Beklagte in ihrem Vorbringen den vom Kläger erhobenen Ansprüchen auch inhaltlich entgegengetreten ist, vermag daran nichts zu ändern.
2.2. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellung „Dass dem Kläger im Zuge des Austausches der Fassadenplatten (Anm: im Jahr 2014) irgendwelche über den Inhalt der Garantie hinausgehenden Zusagen zu deren Eigenschaften gemacht worden wären, kann nicht festgestellt werden.“ und begehrt ersatzweise die Feststellung „Zwischen den Streitteilen wurde vereinbart, dass gegen Zahlung von EUR 2.815,20 gemäß Beilage ./D die Beklagte der Klägerin zugesichert hat, dass es bei den 2014 gelieferten Fassadenplatten künftig zu keinen Rissbildungen mehr kommen wird und die Fassadenplatten nicht abfärben werden.“
Da sich der Kläger mit der der bekämpften Feststellung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgericht nicht auseinandersetzt und auch nicht aufzeigt, aufgrund welcher Beweisergebnissedie von ihm gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Abgesehen davon bestehen bereits deshalb keine Zweifel an der bekämpften Feststellung, weil der Kläger selbst als Partei vernommen angegeben hat: „Ich habe dann extra auch noch einen Aufpreis dafür bezahlt, dass anstelle von nur oberflächenbeschichteten Platten durchgefärbte Platten auf der Fassade angebracht werden. Das kostete damals nicht ganz EUR 2.800,--.“ (Seite 4 in ON 42.1) .Aus dieser Aussage geht nicht nur unmissverständlich hervor, wofür der Kläger die EUR 2.815,20 gemäß Beilage ./D an die Beklagte bezahlt hat, sondern steht diese Aussage auch in Widerspruch zur vom Kläger begehrten Ersatzfeststellung. Die Beklagte hat den vom Kläger erhobenen Ansprüchen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren den Inhalt ihrer Garantieerklärung entgegengehalten. Es kann daher keine Rede davon sein, die Beklagte habe das mit der begehrten Ersatzfeststellung korrespondierende Vorbringen des Klägers nicht substanziiert bestritten. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die begehrten Ersatzfeststellung darüber hinaus mit der unbekämpft gebliebenen Feststellung in Widerspruch steht, derzufolge der Kläger die Aufzahlung in Höhe von EUR 2.815,20 dafür geleistet hat, dass anstelle von oberflächenbeschichteten Platten durchgefärbte Platten angebracht werden (US 3). Im Übrigen ist der Kläger mit seinen Ausführungen auf die schlüssigen Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung zu verweisen (§ 500a ZPO).
2.3. Der Kläger bekämpft die Feststellung „Die am Wohnhaus des Klägers im Jahr 2014 angebrachten roten Fassadenplatten entsprechen (gemeint: entsprachen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens [SV-GA Seite 46 in ON 29]) der 2014 in Geltung stehenden Norm (ÖNORM EN 12467:15.11.2012).“ und begehrt ersatzweise die Feststellung „Die 2014 verlegten Fassadenplatten beim Haus des Klägers entsprachen nicht den Önormen, da sie den gewöhnlich von den Önormen vorausgesetzten Eigenschaften nicht entsprachen.“
Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 S. 199 Rz 42). Die bekämpfte Feststellung beantwortet die Frage, ob die im Jahr 2014 montierten Fassadenplatten einer ganz bestimmte Önorm entsprochen haben; die begehrte Ersatzfeststellung betrifft aber die Frage, ob die Fassadenplatten den von (nicht näher bezeichneten) Önorm en vorausgesetzten Eigenschaften entsprochen haben. Da die begehrte Ersatzfeststellung nicht mit der bekämpften Feststellung korrespondiert, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor. Abgesehen davon hat die Sachverständige unmissverständlich ausgeführt, dass durch zahlreiche Versuche keine Hinweise gefunden werden konnten, dass die Platte der 2014 in Geltung stehenden Norm (ÖNORM EN 12467:15.11.2012) nicht entsprochen hätte (Festigkeit, Wasserundurchlässigkeit, Dicke) (Seite 46 in ON 29), womit auch die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden ist. Das Argument des Klägers, der Önorm entsprechende Fassadenplatten würden auch den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen, vermag nicht zu überzeugen, weil die Frage, ob einer (Ö)Norm entsprochen worden ist, alleine aufgrund der von der (Ö)Norm geforderten Voraussetzungen, und nicht danach zu beantworten ist, was gewöhnlich vorausgesetzt wird.
2.4. Schließlich bekämpft der Kläger die Negativfeststellung „Ob die 2007 gelieferten Platten der damals in Geltung stehenden Önorm entsprochen haben oder regensicher waren, kann nicht festgestellt werden.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Die Fassadenplatten des Jahres 2007, welche die Beklagte dem Kläger lieferte und beim Haus des Klägers im Jahre 2007 verlegt wurden entsprachen nicht den Önormen. Sie waren als mangelhaft einzustufen und hatten die gleichen Risse im Laufe der Jahre bekommen wie die 2014 verlegten Fassadenplatten. Die am Haus des Klägers 2007 verlegten Fassadenplatten entsprachen nicht den Önormen und wiesen gravierende Risse auf.“
Bei seinem Argument, die Beklagte habe durch den im Jahr 2014 vorgenommenen Austausch der Fassadenplatten anerkannt, dass die Fassadenplatten nicht den Erfordernissen der Önorm entsprochen hätten, übersieht er, dass aus dem Umstand, dass jemand einen bestimmten Anspruch anerkannt hat, nicht geschlossen werden kann, dass der anspruchsbegründende Sachverhaltauch tatsächlich vorgelegen hat. Die vom Erstgericht mangels diesbezüglicher Beweisergebnisse getroffene Negativfeststellung ist daher nicht zu beanstanden. Zudem ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie im Ergebnis zum unzulässigen ersatzlosen Entfall der Negativfeststellung zur Frage der Regensicherheit der im Jahr 2007 montierten Fassadenplatten führt (RS0041835 [T3]).
2.5. Der Tatsachenrüge war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
3. Zur Rechtsrüge
3.1.Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass der Austausch der Fassadenplatten im Jahr 2014 aufgrund einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung erfolgt ist. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Ansicht, es sei zwischen den Streitteilen lediglich ein Vertrag über die Durchfärbung der Platten zu Stande gekommen, lässt sich weder mit den ihrem Inhalt nach unstrittigen Urkunden Beilagen ./B und /C (=an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten, in welchen die Beklagte dem Kläger schließlich mitteilt, dass sie nicht nur das benötige Fassadenmaterial kostenlos liefern, sondern über die Materialgarantie hinaus, im Kulanzweg auch die Kosten für den Austausch der Fassadenplatten übernehmen werde (vgl RS0121557 [T3])), noch mit der Feststellung des Erstgerichts, wonach im Jahr 2014 die Beklagte den Dachdecker mit dem Austausch der Fassadenplatten beauftragt hat, in Einklang bringen. Eines Auftrages der Beklagten an den Dachdecker zur Durchführung der Austauscharbeiten im Jahr 2014 hätte es nicht bedurft, wenn der Dachdecker den Austausch der Fassadenplatten aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger vorgenommen hätte.
Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung, wieder, schwächt aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise ab, sondern weist sie vielmehr als ein die strittige Situation bereinigendes konstitutives Anerkentnnis aus (RS0119447).
Dass in der Folge die gesamte Korrespondenz bezüglich des Austausches selbst zwischen der Beklagten und dem von ihr als Erfüllungsgehilfen beigezogenen Dachdecker geführt wurde, steht der Annahme, der Austausch der Fassadenplatten im Jahr 2014 ist aufgrund einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung erfolgt, nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Umstand der Übereinkunft zwischen den Streitteilen, derzufolge die Beklagte den Dachdecker mit den Austauscharbeiten beauftragen werde. Bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen (vgl RS0113932) kann die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über die Durchfärbung der Platten auch nicht als eigenständiger, vom Austausch der Fassadenplatten losgelöster Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten betrachtet werden. Die Parteien sind ausgehend vom ursprünglichen Angebot der Beklagten, einen für den Kläger kostenlosen Austausch der Fassadenplatten vorzunehmen, lediglich übereingekommen, dass gegen eine Aufzahlung des Klägers von EUR 2.815,20 der Austausch nicht (wieder) mit bloß oberflächenbeschichteten Platten, sondern mit durchgefärbten Platten erfolgt. Schon mit Blick auf diese vom Kläger geleistete Zahlung ist die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über den Austausch der Fassadenplatten als entgeltlich zu qualifizieren.
Weiters darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 4. April 2012, in dem sie dem Kläger mitteilte, dass sie die Fassadenplatten kostenlos austauschen und den Dachdecker mit dem Austausch beauftragen werde, ausdrücklich auch auf die von ihr gewährte Materialgarantie Bezug genommen hat (Beilage ./C; RS0121557 [T3]). Da die Abgabe einer Herstellergarantie die Kaufentscheidung des Kunden mit beeinflusst, sodass der Hersteller mit seiner Garantie gewichtige eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt, sind auf die Herstellergarantie die Regelungen über die entgeltlichen Geschäfte anzuwenden (vgl Kriegner, Leistungsstörungen bei der Herstellergarantie, RdW 2008/92 S 130 mwN). Der im Jahr 2014 durchgeführte Austausch ist daher auch deshalb als entgeltlich zu qualifizieren, weil dieser auch vom Entgeltverhältnis der Materialgarantie der Beklagten erfasst war. Es gelangen daher auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auch die Gewährleistungsregeln (§ 922 ff ABGB) zur Anwendung.
3.2. Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften bedürfen keiner besonderen Abrede. Sie sind mangels gegenteiliger Vereinbarung als stillschweigend vereinbart anzusehen ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03§ 923 Rz 16 mwN). Aus der Negativfeststellung (so ausdrücklich US 6) zur Frage, ob dem Kläger im Zuge des Austauschs der Fassadenplatten irgendwelche über den Inhalt der Herstellergarantie hinausgehende Zusagen zu deren Eigenschaften gemacht worden sind, lässt sich daher für den Prozessstandpunkt der Beklagten nichts gewinnen. Da die Fassadenplatten nach den Feststellungen die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer entsprechenden Dauerhaftigkeit hinsichtlich Rissbildung nicht aufweisen, sind diese als mangelhaft im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB zu beurteilen.
3.3.Zutreffend hat das Erstgericht ausführlich dargelegt, dass allfällige Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bereits verjährt sind (§ 500a ZPO).
3.4.Durch die Montage von mangelhaften Fassadenplatten im Jahr 2014 hat der Kläger allerdings auch einen Vermögensschaden erlitten, dessen Ersatz er von der Beklagten gemäß den Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB begehren kann. Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, der Beklagten seien bei der Plattenherstellung Produktionsfehler unterlaufen und sie habe für ihre verschuldete technische Fehlleistung einzustehen. Wie die nach den Feststellungen des Erstgerichts ohnehin „jeweils“ (US 3 - also 2007 und 2014) von der Beklagten (verschuldensunabhängig) gewährte Materialgarantie zu verstehen ist, insbesondere wann diese abgelaufen ist, ist im Hinblick auf vom Kläger erhobene Schadenersatzansprüche nicht entscheidungsrelevant. Denn in der Gewährung einer verschuldensunabhängigen Materialgarantie kann von vornherein kein Haftungsausschluss im Hinblick auf Schadenersatzansprüche erblickt werden.
Nach den Feststellungen ist der Grund für die Rissbildungen in den konkreten Materialeigenschaften der Fassadenplatten gelegen. Den Schädiger trifft bei – der hier zu bejahenden − Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß § 1298 ABGB sowohl die Behauptungspflicht als auch die Beweispflicht, dass ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege (RS0018309 [T4]). Allerdings regelt § 933a Abs 3 ABGB, dass nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers obliegt. Maßgebend für die Wahrung der zehnjährigen Frist ist nach überwiegender Meinung in der Literatur die gerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzes ( Ofnerin Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 5 5§ 933a ABGB Rz 26 mwN; Bydlinskiin Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB 7zu § 933a ABGB Rz 16).
Während hinsichtlich der im Jahr 2014 am Wohnhaus des Klägers angebrachten roten Fassadenplatten im Zeitpunkt der Klagseinbringung die zehnjährige Frist noch nicht abgelaufen war, kann dies hinsichtlich der erst am 10. Juli 2024 geltend gemachten Kosten für den Austausch (auch) der am Gartenhaus angebrachten (roten) Fassadenplatten (ON 63) nicht beurteilt werden, weil sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, wann dem Kläger die neu hergestellte Fassade am Gartenhaus übergeben wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Anm: am 29. April 2024 [ON 46]), bei der auch die Streitteile anwesend bzw. vertreten waren (Seite 1 in ON 67), festgestellt wurde, dass auch die Fassadenplatten am Gartenhaus reißen würden und der Kläger dies bereits mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 mitgeteilt hat (Seite 2 in ON 50). Sollte die zehnjährige Frist des § 933a Abs 3 ABGB in Bezug auf die am Gartenhaus angebrachten Fassadenplatten bereits abgelaufen sein, hätte der Kläger zu beweisen, dass die Beklagte in Ansehung der zu Rissbildungen führenden und damit unzureichenden Materialeigenschaften ein Verschulden trifft.
Hinzu kommt, dass die Beklagte nach Einlangen des Sachverständigengutachtens, das bei der Ermittlung der Sanierungskosten auch die Kosten für den Austausch von grauen Fassadenplatten miteinbezieht (Seite 3 ff in ON 67), vorgebracht hat, dass im Jahr 2014 lediglich rote Fassadenplatten und keine grauen Fassadenplatten getauscht worden seien (Seite 4 in ON 76). Der darüber hinaus gehende Einwand, der Kläger habe Defekte an grauen Fassadenplatten bis zuletzt nicht gerügt (Seite 3 in ON 76), trifft schon deshalb nicht zu, weil der Kläger seine Ansprüche unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten, welches bei der Ermittlung der Sanierungskosten auch den Austausch von grauen Fassadenplatten berücksichtigt, modifiziert hat (Seite 2 in ON 74). Ohne Feststellungen zur Frage, ob die grauen Fassadenplatten am Wohnhaus des Klägers im Jahr 2014 überhaupt ausgetauscht worden sind, kann aber nicht beurteilt werden, ob der Kläger wegen einer Mangelhaftigkeit derselben überhaupt Ansprüche aus einem direkt zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag geltend machen kann. Nach den derzeitigen Feststellungen ist lediglich von Kosten die Rede, die für die Erneuerung von 207 m² Fassadenfläche erforderlich sind, wovon 17 % auf die Gartenhütte entfallen würden; welcher Anteil davon auf die grauen Fassadenplatten entfällt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
3.5.Es ist allgemein anerkannt, dass sich der Geschädigte im Rahmen der Vorteilsausgleichung „neu für alt“ auch jene Vorteile anrechnen lassen muss, die sich daraus ergeben, dass die schadhafte Sache als Nebeneffekt der Verbesserung bzw. Neuherstellung in einen qualitativ besseren Zustand gebracht wird (vgl 2 Ob 69/24x mwN).
In diesem Zusammenhang bekämpft die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung „Laut Nutzdauerkatalog des Sachverständigenverbandes beträgt die Nutzdauer der Fassade 30 - 40 Jahre, weshalb sich für die Verwendungsdauer der Platten von 7 Jahren (Zeitraum 2014 bis 2021) ein Abzug von Neu für Alt von 20% ergibt.“ und begehrt an deren Stelle die Feststellung „Laut Nutzdauerkatalog des Sachverständigenverbandes beträgt die Nutzdauer der Fassade 30 - 40 Jahre, weshalb sich für die Verwendungsdauer der Platten von 18 Jahren (Zeitraum 2014 bis 2025) ein Abzug „neu für alt“ von 50% ergibt.“
Dabei übersieht die Beklagte, dass es sich bei der Frage, welcher Zeitraum für die Ermittlung des Abzuges „neu für alt“ zu Grunde zu legen ist, um keine Tat- sondern eine Rechtsfrage handelt. Die Tatsachenrüge, mit der ohnehin keine unrichtige Beweiswürdigung aufgezeigt wird, geht daher ins Leere.
Beizupflichten ist der Beklagten allerdings insoweit, als eine schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung – hier in Form eines Abzuges „neu für alt“ − zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu ermitteln ist (vgl 6 Ob 158/22m). Die Ansicht, die Verwendungsdauer der Fassadenplatten sei nicht ausgehend vom Zeitpunkt des Austausches im Jahr 2014, sondern ausgehend von der erstmaligen Anbringung im Jahr 2007 zu ermitteln, vermag nicht zu überzeugen. Denn hätte die Beklagte die Vereinbarung mit dem Kläger über den Austausch der Fassadenplatten im Jahr 2014 mängelfrei erfüllt, hätte sich ab diesem Zeitpunkt wieder eine Fassade mit der vollen Nutzungsdauer am Haus und somit im Vermögen des Klägers befunden. Hätte die Beklagte dafür einen Vorteilsausgleich haben wollen, hätte sie bereits im Zusammenhang mit dem Austausch der Fassadenplatten im Jahr 2014 mit dem Kläger eine dem Problem „neu für alt “ Rechnung tragende Regelung treffen müssen.
Ausgehend vom Grundsatz, dass den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für die mit einer Reparatur verbundenen Werterhöhung trifft (RS0036710; RS0022849 [T3]), wäre hier allerdings ausgehend von der Feststellung, dass die Nutzdauer der Fassade 30 bis 40 Jahre beträgt, bei der Ausmittlung des Abzuges „neu für alt“ eine Nutzdauer von 40 Jahren zu Grunde zu legen.
3.6.Abgesehen davon, dass sich die Rechtssache aufgrund von – wie oben unter Punkt 3.4. aufgezeigt − fehlenden Feststellungen als nicht spruchreif erweist, ist eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht auch deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben (vgl RS0037300). Dies ist hier insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 933a Abs 3 ABGB der Fall. Das Erstgericht wird daher mit den Parteien obige Themenkreise zu erörtern, ihnen Gelegenheit zur Erstattung weiteren Vorbringens zu geben und nach Durchführung eines Beweisverfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
4.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
5.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
6.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen vor, weil – soweit überblickbar − zur in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgehenden Rechtsfrage, wie eine Zusage eines Herstellers (der sein Produkt weder direkt an den Endabnehmer geliefert, noch verarbeitet hat) an einen Endabnehmer, das mangelhafte Werk auf seine Kosten zu sanieren, rechtlich einzuordnen ist, insbesondere ob auf eine solche Vereinbarung die Bestimmungen über entgeltliche Geschäfte anzuwenden sind, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgefunden werden konnte. Zudem erscheint eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgehende Klarstellung der Rechtslage dahingehend erforderlich, ob für die Wahrung der zehnjährigen Frist nach § 933a Abs 3 ABGB die gerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich ist.
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