Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Eppacher und Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (ausgedehnt) EUR 63.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 68.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 2.251,18 (darin EUR 359,48 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger kaufte am 4.9.2017 um EUR 54.000,-- ein von der Beklagten erzeugtes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug der Marke B* ** C*,** Modell mit einer PKW-Klassifizierung (M1) und einem Motor Nr ** mit 110 KW des Typs ** (EU 6). Die Erstzulassung war am 7.4.2017.
Der Klägerbegehrt zuletzt (ausgedehnt in ON 94.1) – gestützt auf alle denkbaren Rechtsgründe, insbesondere Irreführung und vorsätzliche Täuschung nach § 874 ABGB, sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB sowie Garantieerklärung – von der Beklagten EUR 63.000,-- s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.
Stark zusammengefasst brachte er vor, dass unter anderem ein Thermofenster und eine Höhenabschaltung (illegale Abschalteinrichtungen) verbaut seien. Aus Einsparungsgründen fehlten im Klagsfahrzeug absichtlich diverse Einrichtungen zur Emmissionsminderung (zB zweiter SCR-Katalysator; Niederdruck-AGR-System). Auch werde der Grenzwert für NOx von 80 mg/km massiv überschritten, der auch im Realbetrieb auf der Straße einzuhalten sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das – bei jedem Dieselfahrzeug vorhandene – Thermofenster sei zwingend notwendig und hier außerdem extrem weit. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung davon ausgehen dürfen, dass das Thermofenster und auch sonstige Abschalteinrichtungen nicht unzulässig seien (entschuldbarer Rechtsirrtum). Die zuständige Behörde (KBA) kenne die gesamte emissionsbezogene Motorsteuerungssoftware im Detail und erachte diese nach wie vor für zulässig. Die in der VO 715/2007/EG normierten Emissionsgrenzwerte seien nur auf dem Prüfstand im NEFZ einzuhalten. Gemäß Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sei nicht auf einzelne Abschalteinrichtungen, sondern auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen, sodass es insgesamt darauf ankomme, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht verringert werde. Es liege am Kläger zu beweisen, dass durch die Maßnahmen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt verringert werde.
Nach Einholung eines kfz-technischen Gutachtens (ON 81) samt mündlicher Gutachtenserörterung (ON 94) schloss das Erstgericht die Verhandlung am 16.12.2024 nach § 193 Abs 3 ZPO und räumte dem Kläger eine Frist zur Vorlage von Urkunden ein. Die Frist verlief ohne dass weiter Urkunden vorgelegt wurden.
Die vom Erstgericht beschlossene „Aussetzung des Verfahrens“ (ON 102) wurde vom Rekursgericht als nichtig behoben.
In weiterer Folge teilte das Erstgericht den Parteien seine Absicht mit, das Verfahren zu unterbrechen (ON 110). Der Kläger sprach sich gegen die Unterbrechung aus (ON 111). Die Beklagte äußerte sich nicht.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24b und 10 Ob 11/25b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung. Das Erstgericht begründete die Unterbrechung damit, dass es in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof um den selben Motortyp gehe und im Wesentlichen dieselben Abschalteinrichtungen behauptet und dieselben Ansprüche geltend gemacht würden. Das vorliegende Verfahren betreffe einen vergleichbaren Sachverhalt, sodass aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren zu unterbrechen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Rekurs mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger erblickt eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass sich das Erstgericht über seine Äußerung begründungslos hinweggesetzt habe (Verstoß gegen Art 6 EMRK und § 428 ZPO). Es bestehe kein Grund zur Unterbrechung, da die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH bereits vorweggenommen werden könne. Durch eine nochmalige Unterbrechung komme es zu einer überlangen Verfahrensdauer, die ebenfalls gegen Art 6 EMRK verstoße. Durch den enormen Zeitverlust könnte der Kläger seine Beschwer verlieren, da das gesamte Leistungsbegehren durch das von der Beklagten eingewendete Benützungsentgelt vernichtet werden könnte. Die Unterbrechung erfolge verfrüht (vgl OLG Graz 3 R 62/25z; OLG Innsbruck 2 R 25/25f; LG Linz 6 R 190/24m; OLG Wien 1 R 30/25a). Ohne Urteil könne die Präjudizialität nicht geprüft werden, da vorab geklärt sein müsse, ob illegale Abschalteinrichtungen verbaut seien oder nicht. Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass die zu 7 Ob 163/24g an den EuGH herangetragenen Fragen entweder ein acte clair bzw nicht präjudiziell seien.
2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH zu 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24w und 10 Ob 11/25b verwiesen.
3. Die behauptete Nichtigkeit und der behauptete Verfahrensmangel liegen nicht vor. Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das wesentliche Vorbringen der Parteien wiedergegeben und zutreffend erkannt, dass ein zu den drei Vorabentscheidungsersuchen vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Die Vorabentscheidungsersuchen ergingen zum selben Motortyp und zur selben Abgasklasse wie im vorliegenden Fall, ebenso wie dort ist hier unstrittig, dass der Motor über einen SCR-Katalysator verfügt und über ein System der Abgasrückführung. Hier wie dort ist die Abgasrückführung temperaturgesteuert (Thermofenster) und erfolgt die Abgasnachbehandlung mit einem SCR-Katalysator, wobei beide Systeme interagieren. Eine Interaktion der verschiedenen Systeme zur Abgasreduktion hat im vorliegenden Fall auch die Beklagte behauptet. Damit ist die angefochtene Entscheidung nachvollziehbar, auch wenn das Erstgericht nicht auf die einzelnen Argumente der Äußerung des Klägers eingegangen ist. Ein Verstoß gegen § 428 ZPO liegt nicht vor.
4. Dem Standpunkt, dass die Unterbrechung verfrüht erfolge, weil noch nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt eine illegale Abschalteinrichtung vorliege, wird nicht beigetreten. Der Kläger übersieht, dass die Beklagte gar nicht bestritten hat, dass unter anderem ein Thermofenster verbaut ist. Fraglich ist, ob dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw im Rahmen des Gesamtsystems zulässig ist und wer dafür beweispflichtig ist. Die Vorabentscheidungsersuchen beschäftigen sich genau mit diesen Fragen und sind daher präjudiziell. Ausgehend vom bisherigen Vorbringen der Parteien sind daher konkrete Feststellungen in einem Urteil oder im Unterbrechungsbeschluss dazu, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, nicht erforderlich. Selbst wenn das Erstgericht ein Urteil gefällt und Feststellungen zu allfälligen Abschalteinrichtungen getroffen hätte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Erstgerichtliche Feststellungen sind bekämpfbar. Auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren kann das Verfahren noch unterbrochen werden.
5. Richtig ist, dass mit der Unterbrechung wiederum ein Zeitverlust bzw Verfahrensstillstand einhergeht. Dies liegt jedoch nicht an einer Fehlbeurteilung des Erstgerichts, sondern ist im Wesen des Vorabentscheidungsverfahrens begründet. Richtig ist auch, dass es durch die längere Verfahrensdauer zum Abzug eines höheren Benutzungsentgelts kommen kann. Dem Kläger entsteht dadurch aber kein Schaden, weil damit lediglich die von ihm durch die Nutzung der Sache bezogenen Vorteile abgegolten werden.
6. Die Argumentation, dass die Rechtsprechung des EuGH ohnehin vorweggenommen werden könne, ein acte clair vorliege und die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs nicht präjudiziell seien, ist dadurch widerlegt, dass der Oberste Gerichtshof selbst zahllose ähnlich gelagerte Verfahren im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b unterbrochen hat und laufend unterbricht (vgl RS0135300, RS0135307). Es kann nun nicht von einem Erstgericht verlangt werden, dass dieses – im Gegensatz zum OGH – der EuGH-Rechtsprechung vorgreife.
7. Wenn der Kläger abschließend geltend macht, dass zunächst eine sachverständige Befundung über den Stand der Technik im Verhältnis zu den tatsächlichen Werten der Fahrzeuge bei Betrachtung des Gesamtsystems einzuholen sei, übersieht er, dass die rechtliche Einordnung des Funktionierens des Gesamtsystems und die Grenzwerte im Realbetrieb Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen sind. Sollte tatsächlich noch einmal eine Neubefundung nötig sein, könnten gerade durch das Abwarten der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zielgerichtete Fragen an den Sachverständigen gestellt werden und – je nach Beweislast – allenfalls entbehrliche Fragen vermieden werden. Kostspielige Abklärungen der Funktion des Motors könnten damit hintangehalten werden.
8. Insgesamt war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Obwohl das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluss von Amts wegen fasste, lag insofern ein Zwischenstreit vor, als die Beklagte dem Rekurs des Klägers mit einer Rekursbeantwortung entgegentrat (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316). Da die Beklagte in diesem Zwischenstreit obsiegte, hat ihr der Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Es war eine minimale Korrektur vorzunehmen (Bemessungsgrundlage EUR 68.000,-- anstelle von EUR 69.000,--).
10. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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