Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. April 2025, GZ **-81, und seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 19. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Schöngrundner (für die B* GmbH), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen Verhandlung:
1. zu Recht erkannt :
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst :
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten C* enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B/1/) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (B/2/) schuldig erkannt, hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB (US 14; vgl RIS-Justiz RS0099035 [T2]; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 45 mwN) nach dem ersten Strafsatz (US 14) des § 133 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, nachstehenden Privatbeteiligten nachstehende „Schadenersatzbeträge“ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution „zu leisten“, und zwar der B* GmbH EUR 9.260,00, D* EUR 1.200,00 und der E* GmbH EUR 3.069,50.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** und **
B/1 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 13. September 2022 ein ihm anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Wert, nämlich ihm seitens C* zum Ankauf von Fenstern überwiesenes (restliches) Bargeld in der Höhe von EUR 9.260,00 sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses einbehielt und so in das eigene Vermögen überführte,
2/ nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, leistungswilliger und leistungsfähiger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag von EUR 4.269,50 an ihrem Vermögen schädigten, und zwar:
a/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 2022 (US 9 und 12) D* als Verfügungsberechtigten der F* e.U. zur Folierung von Küchenfronten im Wert von EUR 1.200,00,
b/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1. September 2022 und 28. Februar 2023 Verfügungsberechtigte der E* GmbH zur Lieferung/Abholung/Entleerung von vier Absetzcontainern und der Lieferung eines Miet-WCs im Gesamtwert von EUR 3.069,50.
Mit zugleich gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung (betreffend eines Strafrests von sechs Monaten und fünf Tagen) zum Verfahren AZ G* des Landesgerichts Klagenfurt. Vom Widerruf der (in der Zwischenzeit endgültig nachgesehenen) bedingten Strafnachsicht zum AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt sah es hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig (im Zweifel mit umfassenden Anfechtungswillen; RIS-Justiz RS0099951 [T3]) angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 82.1), die nicht zur Ausführung gelangte. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung zum AZ G* des Landesgerichts Klagenfurt zu betrachten.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Zur Berufung :
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist. Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die unausgeführt gebliebene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil die Einzelrichterin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten eine umfassende und für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist.
Die Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte die Einzelrichterin in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussagen der Zeugen D* und H*, die vorgelegten Rechnungen sowie den Auszug vom Konto des Angeklagten stützen, aus dem – von ihm und dem Mitangeklagten C* auch nicht bestritten – die Überweisung von EUR 13.400,00 durch C* (ON 30.17, 1) und anschließende Überweisung von (nur) EUR 4.140,00 (ON 30.17, 2) durch den Angeklagten an die Fa. I* für die für das Bauprojekt der B* GmbH bestellten Fenster hervorgeht. Die Verantwortung des Angeklagten, einen Teil des Differenzbetrags für den Kauf des Geländers, wofür allerdings weder er noch der Mitangeklagte C* eine Rechnung oder sonst einen Nachweis vorlegen konnte, und den Rest dem Mitangeklagten C* übergeben zu haben, sowie zu B/2/ nur als Vermittler fungiert zu haben, verwarf das Erstgericht mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne weitere Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), sind jeweils unbedenklich. Das Berufungsgericht hegt bei der anzustrebenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.
Aus dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB ergibt sich eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen auf US 2 liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 StGB vor, sodass sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
Erschwerend wirken das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben (B/2/) und verschiedener Art (B/1/; § 33 Abs 1 Z 1 StGB; Riffel , WK 2StGB § 32 Rz 71 und § 33 Rz 3), die – unter Berücksichtigung der Zusatzstrafen (§§ 31, 40 StGB) – acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur gleichen schädlichen Neigung von Urkundenfälschung und Beweismittelfälschung wie bei Betrug vgl RIS-Justiz RS0112557 [T2]) sowie – unter dem Aspekt der Schuld (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) – die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten (Pos 10 und 12 der Strafregisterauskunft), im raschen Rückfall nach den Verurteilungen vom 9. Juni 2022 und vom 18. August 2022 (Pos 13 und 14 der Strafregisterauskunft) sowie in Kenntnis des bevorstehenden Vollzugs der dort verhängten Freiheitsstrafen.
Ein als mildernd zu wertendes reumütiges oder der Wahrheitsfindung wesentlich dienliches Teilgeständnis zu B/1/ liegt nicht vor, hat der Angeklagte sich doch – der Ansicht der Einzelrichterin zuwider – bis zuletzt leugnend verantwortet (vgl ON 73,8 ff und 12 sowie [erkennbar auf den Angeklagten J* bezogen] ON 80, 3 sechster Absatz ff) und mit Blick auf den vorliegenden Kontoauszug (ON 30.17) und den Lieferschein (ON 30.16) auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Andere Milderungsgründe liegen nicht vor.
Bei einer Gesamtwertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von 13 Monaten keiner Herabsetzung zugänglich. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Strafe (§§ 43, 43a StGB) scheitert in Anbetracht des massiv einschlägig belasteten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit früherer gerichtlicher Sanktionen und der nunmehrigen Delinquenz innerhalb offener Probezeiten und im raschen Rückfall nach Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen an spezialpräventiven Erwägungen, weil nicht angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Vollzugs nunmehr tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte.
Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:
Die Privatbeteiligtenzusprüche an die B* GmbH (EUR 9.260,00), D* (EUR 1.200,00) und die E* GmbH (EUR 3.069,50) sind – zusätzlich zum (teilweisen) Anerkenntnis des Angeklagten (ON 80, 4) – jeweils durch den Schuldspruch und die darauf bezogenen Urteilsannahmen (US 8 ff) gedeckt und stützen sich auf §§ 1293, 1295, 1311 ABGB (RIS-Justiz RS0101311; Spenling , WK-StPO § 366 Rz 14 mwN).
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
2. Zur Beschwerde:
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist wegen der Wirkungslosigkeit früherer Vollzüge und der einschlägigen Rückfälligkeit innerhalb einer bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit nach einer bedingten Entlassung und in Erwartung des Vollzugs der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafen anzunehmen, dass es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch des Widerrufs der bedingten Entlassung und des Vollzugs des Strafrests von sechs Monaten und fünf Tagen bedarf, um den Angeklagten in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden