Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Carina Habringer Koller in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die Beklagte B* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung , FN **, **, vertreten durch Mag. Sebastian Kellermayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 254.132,04 sA , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2025, Cg* 43, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bis zu ihrem Austritt mit 30. April 2022 Mitglied der Genossenschaft der Beklagten, welche eine Einkaufsorganisation für die Hotellerie und Gastronomie unterhält.
Die Klägerin begehrte zuletzt aus dem Titel des vertraglichen Schadenersatzes die Zahlung von EUR 254.132,04 zuzüglich unternehmerischer Zinsen. Dazu brachte sie – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant − zusammengefasst vor, ihre Gesellschafterstellung in der Genossenschaft der Beklagten sei, ungeachtet der seit dem Jahr 2018 erfolgenden Verpachtung ihres Hotelbetriebs, mangels Erfüllung der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Voraussetzungen nicht an die Pächterin übergegangen. Diese sei zu keinem Zeitpunkt in einem Vertrags oder Rechtsverhältnis zur Beklagten gestanden.
Am 26. Mai 2020 habe die Beklagte für sie mit einer Stromlieferantin einen Stromliefervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In diesem sei eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 1. Jänner eines Kalenderjahres vereinbart worden, wobei die Kündigung durch den Kunden frühestens zum 31. Dezember 2022 möglich sei.
Anlässlich ihres Ausscheidens als Mitglied der Beklagten habe sie sich bei dieser über die weitere Vorgehensweise betreffend den Stromliefervertrag erkundigt, zumal sie wegen der Geschäftspraxis der Beklagten weder Einsicht in denselben, noch Kenntnis von den einzelnen Vertragsbestimmungen gehabt habe. Im Auftrag des Vorstandes der Beklagten sei ihr durch deren Mitarbeiterin mit E Mail vom 17. August 2021 mitgeteilt worden, dass der Stromliefervertrag „bis zum Ende – das sei der 31. Dezember 2022 – weiterlaufe“. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Stromliefervertrag mit 31. Dezember 2022 ohne weitere von ihr zu setzende Schritte automatisch ende.
Bereits seit Mitte des Jahres 2022 habe sie – unter anderem wegen der stark gestiegenen Strompreise – den Bau eines Gasmotoren-Kraftwerks zur kompletten Eigenversorgung ihres Betriebes mit voraussichtlicher Betriebsaufnahme im Dezember 2023 geplant. Für die Übergangszeit ab dem vermeintlichen Vertragsende habe sie in Abstimmung mit der Pächterin ihres Hotelbetriebs beabsichtigt, ihren Strom flexibel zu Spotpreisen zu beziehen und keinen nochmaligen Fixpreistarif abzuschließen. Angesichts ihrer diesbezüglichen, allerdings andere Gesellschaften, an denen ihr Geschäftsführer ebenso beteiligt sei, betreffenden Erfahrungen, sei sie davon ausgegangen, dass eine Umstellung auf die Verrechnung mittels Spotpreistarifs automatisch nach Auslaufen des Stromliefervertrags erfolge. Bei richtiger Mitteilung der Sach und Rechtslage durch die Beklagte hätte sie den Stromliefervertrag jedenfalls rechtzeitig zum frühestmöglichen Termin aufgekündigt.
Mitte Februar 2023 habe sie bemerkt, dass die Stromlieferantin weiterhin die vormals von der Beklagten vereinbarten Fixpreise verrechnet habe. Die Stromrechnung sei damit fünf Mal höher als erwartet ausgefallen. Erst auf Nachfrage bei der Stromlieferantin sei ihr mitgeteilt worden, dass der Stromliefervertrag mangels Kündigung weiterhin aufrecht sei. Sie habe den Vertrag daher zum nächsten Kündigungstermin, also zum 31. Dezember 2023, aufgekündigt.
Im Jahr 2023 seien ihr aufgrund des Fixpreis Stromliefervertrags EUR 445.958,50 netto an Stromkosten in Rechnung gestellt worden. Unter Zugrundelegung der Spotpreise, zu denen sie den Strom bei richtiger Informationserteilung durch die Beklagte bezogen hätte, wären ihr ausgehend von ihrem tatsächlichen Stromverbrauch Stromkosten von EUR 191.826,46 netto erwachsen. Die sich errechnende Preisdifferenz stelle den ihr erwachsenen Schaden und damit den Klagsbetrag dar.
Zwar seien die auf ihren Namen fakturierten Stromrechnungen durch die Pächterin – aufgrund der im Pachtvertrag enthaltenen Verpflichtung der Pächterin zum Ersatz der Betriebskosten zu fremdüblichen Konditionen – direkt an die Stromlieferantin bezahlt worden. Die damit erfolgte Weiterverrechnung der Stromkosten betreffe allerdings einzig ihr Verhältnis zur Pächterin und sei für das Vertragsverhältnis zur Beklagten irrelevant. Dies, zumal sich die Pächterin an ihr schadlos halten werde und bereits mit Aufforderungsschreiben vom 15. Mai 2024 die im Jahr 2023 zu viel bezahlten Stromkosten eingefordert habe. Der Schaden sei daher jedenfalls ihr erwachsen. Abgesehen davon habe ihr die Pächterin alle möglicherweise im Zusammenhang mit den Strommehrkosten bestehenden Schadenersatzforderungen gegenüber der Beklagten zum Inkasso abgetreten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Formal sei die Klägerin bis 30. April 2022 Mitglied ihrer Genossenschaft gewesen. Ab Übergang des Hotelbetriebs von der Klägerin an die denselben Alleingesellschafter Geschäftsführer aufweisende Pächterin im Juli 2018 sei der Stromeinkauf jedoch nicht mehr durch die Klägerin, sondern durch deren Pächterin erfolgt. Diese habe anstelle der Klägerin an der Einkaufsgenossenschaft teilgenommen und sei Vertragspartnerin aller Geschäfte geworden. Die Stromlieferantin, welcher die Beklagte den Betriebsübergang auch mitgeteilt habe, habe daher den Strombezug als Verbrauch der Pächterin an sie fakturiert und habe sie diesen wiederum an die den Strom letztlich bezahlende Pächterin – und nicht an die Klägerin – weiterfakturiert. Die Klägerin habe somit keine Rolle im Zusammenhang mit dem Strombezug gespielt und auch keinen Schaden erleiden können.
Die Klägerin habe nicht in der behaupteten Weise auf die in der E Mail vom 17. August 2021 erteilte Information vertrauen dürfen, zumal sich aus der E Mail Signatur ergebe, dass die versendende Mitarbeiterin weder fachkundig im Energiebereich, noch Ansprechpartnerin der Klägerin oder Vorstandsmitglied und damit vertretungsberechtigt gewesen sei. Abgesehen davon habe die erteilte Information den langjährigen, der Klägerin bekannten Gepflogenheiten widersprochen, wonach für diese immer nur unbefristete Stromlieferverträge abgeschlossen worden seien. Über die jeweiligen Abschlüsse samt Eckpunkten sei die Klägerin schriftlich informiert worden. Trotzdem habe die Klägerin, obwohl sie fachkundig beraten gewesen sei, Nachforschungen zum Stromliefervertrag unterlassen. Die Klägerin hätte vor allem angesichts der für das Jahr 2023 geplanten Großinvestition einen Energieberater oder eine sonstige kompetente Person konsultieren müssen, der das Kündigungserfordernis aufgefallen wäre. Schließlich hätte die Klägerin aufgrund der durch die Stromlieferantin den weiteren Gesellschaften ihres Gesellschafter Geschäftsführers erklärten Kündigungen Grund dazu gehabt, auch ihren Vertragsstatus bei der Stromlieferantin zu hinterfragen. Der Klägerin falle daher jedenfalls ein Mitverschulden zur Last.
Sie selbst habe keine Pflicht getroffen, die Klägerin über die Kündigungsmöglichkeiten des Stromliefervertrags aufzuklären. Der im Jahr 2023 verrechnete Strompreis liege einzig im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Stromlieferantin. Überdies habe die Klägerin die Umstellung auf den Spotmarkttarif erstmals mit Erhalt der Stromrechnung für Jänner 2023 beabsichtigt, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung zum 31. Dezember 2022 nicht mehr möglich gewesen sei. Die Mitteilung der Beklagten sei daher nicht schadenskausal.
Bei der von der Klägerin behaupteten Inkassozession handle es sich um ein Scheingeschäft ohne Realisierungsabsicht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Punktum statt und wies einen Teil des Zinsenbegehrens ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 17 bis 26 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich, wobei im Folgenden die bekämpften Feststellungen kursiv wiedergegeben werden:
Die Satzung der Beklagten lautet in den für das Verfahren maßgeblichen Passagen wie folgt:
„§ 3 Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft können werden:
physische und juristische Personen […]
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes. [...].
[...]
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Kündigung seitens des Mitgliedes (§ 5)
[…]
5. durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 14)
§ 14 Übertragung
(1) Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist mit Zustimmung des Vorstandes zulässig und bedarf der schriftlichen Erklärung.
Der Erwerber muss, wenn er nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die Mitgliedschaft erwerben. [...]
§ 18 Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Vertretungsbefugt sind entweder der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. [...]“
Die Klägerin war bis 30. April 2022 mit der Mitgliedsnummer ** Mitglied der Beklagten. Ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten wurde aufgrund Kündigung durch die Klägerin beendet.
Am 26. Mai 2020 schloss die Beklagte im Vollmachtsnamen für ihre Mitglieder, die im Vertrag als Kunden bezeichnet wurden, mit der Stromlieferantin einen „Liefervertrag Elektrische Energie“. Dieser Vertrag lautete auszugsweise:
„ 2. Vertragsabschluss, Kündigung
Der Liefervertrag kommt mit Unterfertigung beider Parteien zustande und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ab Beginn der Belieferung der jeweiligen Verbrauchsstelle [...] von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung durch den Kunden ist frühestens zum 31.12.2022 möglich.“
Die Beklagte übermittelte diesen Vertrag nicht an die Klägerin.
Im Zuge der Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Kündigung der Klägerin übermittelte die im Sekretariat tätige und für Mitgliederwesen zuständige Mitarbeiterin der Beklagten am 17. August 2021 die folgende, hier auszugsweise wiedergegebene E Mail an den Geschäftsführer der Klägerin:
„[...] Durch den verbindlichen Einkauf der Strommengen für unsere Mitgliedsbetriebe an der Börse läuft auch nach dem Austritt [...] der Stromliefervertrag [...] bis zum Ende – das ist der 31.12.2022 – weiter. Die [Stromlieferantin] wird Ihnen ab jetzt die Stromrechnung direkt legen.“
Sie zeichnete mit „[Vornamen Nachnamen] Mitgliederwesen Sekretariat“.
Die Information für diese E-Mail hatte sie sich bei der betreffenden Fachabteilung der Beklagten, der sogenannten Energieabteilung, oder vom Vorstand der Beklagten
Der alleinige Geschäftsführer der Klägerin ist auch deren Alleingesellschafter. Die Klägerin hat ihr Hotel zunächst selbst betrieben. Mit Pachtvertrag vom 24. Juli 2018 verpachtete die Klägerin den Hotelbetrieb. Der Geschäftsführer der Klägerin ist auch Alleingeschäftsführer der Pächterin. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtvertrag sieht in Punkt III. 4. vor:
„Die Pächterin wird die für die Aufrechterhaltung der Betriebs und Versorgungsstruktur erforderlichen Verträge mit den Versorgungs / Dienstleistungsunternehmen im eigenen Namen direkt abschließen bzw. insoweit zwischen den Vertragsparteien hiezu das Einvernehmen besteht, bestehende Verträge übernehmen.
Kosten, die von der Pächterin nicht direkt an das Versorgungs / Dienstleistungsunternehmen zu leisten sind, wird die Pächterin nach entsprechender Bekanntgabe und Vorlage eines tauglichen Nachweises der Verpächterin ungesäumt ersetzen.“
Die Klägerin teilte der Beklagten im Jahr 2018 den Übergang des Hotelbetriebes auf die Pächterin mit.
Im System der Mitgliederverwaltung der Beklagten wurde daraufhin die Mitgliedernummer ** der Pächterin zugeordnet und es wurden die Lieferpartner der Beklagten, darunter auch die Stromlieferantin, darüber verständigt. Zu keinem Zeitpunkt erfolgte eine schriftliche Beitrittserklärung der Pächterin zur Beklagten. Es wurde auch kein Beschluss des Vorstandes der Beklagten über den Erwerb der Mitgliedschaft durch die Pächterin gefasst. Es gab auch keine schriftliche Erklärung der Klägerin mit Zustimmung des Vorstandes der Beklagten betreffend die Übertragung des Geschäftsguthabens von der Klägerin auf die Pächterin.
Die Verbrauchsstelle (der Zählpunkt) und das damit verbundene Strombezugsrecht von der Stromlieferantin stand auch nach der Verpachtung des Hotelbetriebs der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin zu.
Der Geschäftsführer der Klägerin und der Pächterin machte sich im Februar 2022 Gedanken über die aufgrund der Ukraine Krise steigenden Strompreise und plante die Errichtung eines eigenen Kraftwerks für den Hotelbetrieb. Er ging aufgrund der von der Beklagten in der E Mail vom 17. August 2021 enthaltenen Mitteilung davon aus, dass für die Klägerin bis Dezember 2022 die von der Beklagten verhandelten stabilen fixen Strompreise von der Stromlieferantin verrechnet würden und, dass dieser Vertrag mit 31. Dezember 2022 enden würde. Auf die Richtigkeit der Mitteilung der Beklagten in der E Mail vom 17. August 2021 vertrauend sah der Geschäftsführer der Klägerin auch keinen Grund, den Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 von der Beklagten anzufordern und diesen zu prüfen. Hätte der Geschäftsführer der Klägerin gewusst, dass der Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 einer Kündigung bis 30. Juni 2022 bedurft hätte, um tatsächlich für die Klägerin mit 31. Dezember 2022 zu enden, hätte er für die Klägerin diese Kündigung abgegeben und für den rechtzeitigen Zugang dieser Erklärung gesorgt.
In diesem Fall hätte die Klägerin für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 nicht die tatsächlich aufgrund des Pachtvertrages von der Pächterin gezahlten Nettobeträge in Höhe von insgesamt EUR 445.958,50 in Rechnung gestellt erhalten.
In diesem Fall hätte die Klägerin für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Spotpreis Vertrag abgeschlossen und es wären der Klägerin in diesem Fall EUR 191.826,46 Stromkosten netto in Rechnung gestellt worden, welche aufgrund des Pachtvertrages wiederum die Pächterin tatsächlich gezahlt hätte.
Somit wären der Klägerin in diesem Fall € 254.132,04 netto weniger an Stromkosten verrechnet worden und die Pächterin hätte diesen Betrag weniger gezahlt.
Am 15. Mai 2024 verfasste der Geschäftsführer der Pächterin folgendes Aufforderungsschreiben an die Klägerin:
„ Weiterverrechnung Stromkosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie bereits wissen, mussten wir entgegen unserer Vereinbarung, nämlich der Umstellung vom Fixpreistarif auf den Spotpreistarif per 31.12.2022, weiterhin für das gesamte Jahr 2023 Stromkosten auf Basis des Fixpreistarifes […] bezahlen.
Ausgehend davon dürfen wir Ihnen nunmehr die darüber hinausgehenden Stromkosten im Kalenderjahr 2023 weiterverrechnen. [...]
Insgesamt beläuft sich die Weiterverrechnung der Stromkosten sohin auf netto EUR 254.320,34.
[…]
Wir ersuchen Sie um Überweisung des Betrages [...]. “
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die Klägerin, und nicht deren Pächterin, sei mangels Setzung der in der Satzung vorgesehenen Rechtsakte zur Übertragung der Mitgliedschaft bis 30. April 2022 mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten Mitglied der Beklagten gewesen. Im Zeitpunkt des E Mails vom 17. August 2021 sei die Beklagte aufgrund der sie deshalb treffenden vertraglichen Nebenpflichten gehalten gewesen, sich gegenüber der Klägerin so zu verhalten, wie diese es mit Rücksicht auf die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens habe erwarten dürfen. Davon umfasst sei auch die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass der Klägerin für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, der Klägerin eine richtige Information über die Kündigungsmöglichkeit zu erteilen oder dieser den Stromliefervertrag zur eigenen Durchsicht und Beurteilung zu übermitteln.
Mangels im E Mail zum Ausdruck gebrachter Unsicherheit habe sich die Klägerin auf die darin erteilte Information verlassen dürfen. Die Beklagte hafte daher für den aus der unrichtigen Informationserteilung entstandenen Schaden, welcher in den überhöhten Stromkosten im Jahr 2023 bestehe.
Wegen der im Pachtverhältnis begründeten tatsächlichen Kostentragung durch die Pächterin der Klägerin liege ein Fall der bloßen Schadensverlagerung vor. Die Klägerin sei daher aktivlegitimiert. Ein Vorteilsausgleich in Form der Anrechnung eines Energiekostenzuschusses sei nicht angezeigt, zumal dessen Zweck die Kompensation marktbedingter, nicht jedoch durch einen Schädiger verursachter Mehrkosten sei.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag.
Die Klägerin strebt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 5 S. 199 Rz 42). Es genügt nicht die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
1.2. Diesen Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge werden die Berufungsausführungen der Beklagten nicht gerecht, soweit sie anstelle der bekämpften Feststellung „Er ging aufgrund der von der Beklagten in der E Mail vom 17. August 2021 enthaltenen Mitteilung davon aus, dass für die Klägerin bis Dezember 2022 die von der Beklagten verhandelten stabilen fixen Strompreise von der Stromlieferantin verrechnet würden und, dass dieser Vertrag mit 31. Dezember 2022 enden würde.“ neben der (einzig korrespondierenden) Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob er aufgrund des E Mails der Mitarbeiterin der Beklagten vom 17. August 2021 vor Ablauf des 30.Juni.2022 davon ausgegangen sei, dass der Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 ohne Kündigung zum 31. Dezember 2022 enden würde, auch die Feststellungen begehrt „Es kann nicht festgestellt werden, ob er aufgrund des E-Mails der Mitarbeiterin der Beklagten vom 17.8.2021 vor Ablauf des 30.6.2022 davon ausging, dass die Klägerin ab 1.1.2023 im Spotpreismarkt sein würde. Er ging aufgrund der Information, die er im Herbst 2022 von der Stromlieferantin im Zusammenhang mit [zwei anderen Gesellschaften] erhalten hatte, unrichtigerweise davon aus, dass die Klägerin ab 1.1.2023 automatisch im Spotpreismarkt sein würde.
In Ansehung der nicht mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden und damit ergänzend begehrten Feststellungen liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor, zumal das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin, hätte er gewusst, dass der Stromlieferungsvertrag vom 26. Mai 2020 einer Kündigung bis zum 30. Juni 2022 bedarf, diesen rechtzeitig gekündigt hätte und für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 zum Strombezug einen Spotpreisvertrag abgeschlossen hätte (US 22 f; vgl RS0053317 [T1]).
1.3. Auch die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung „Aufgrund des niedrigen Strompreises, der vor dem massiven Preisanstieg vorherrschte, der zur Stromrechnung für Jänner 2023 führte, sah der Geschäftsführer der Klägerin bis zum 8. Februar 2023 auch keinen Grund, den Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 von der Beklagten anzufordern und diesen zu prüfen.“ korrespondiert nicht mit der bekämpften Feststellung „Auf die Richtigkeit der Mitteilung der Beklagten in der E Mail vom 17. August 2021 vertrauend sah der Geschäftsführer der Klägerin auch keinen Grund, den Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 von der Beklagten anzufordern und diesen zu prüfen.“ Vielmehr strebt die Beklagte mit der begehrten Ersatzfeststellung im Ergebnis den ersatzlosen Entfall der hier entscheidungswesentlichen Feststellung zur Frage an, ob sich der Geschäftsführer der Klägerin auf die Richtigkeit der Mitteilung der Beklagten vom 17. August 2021 , derzufolge der Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 ohne Kündigung zum 31. Dezember 2022 enden würde, verlassen hat.
1.4.1. Die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung „Es kann nicht festgestellt werden, ob er aufgrund des E-Mails der Mitarbeiterin der Beklagten vom 17. August vor Ablauf des 30. Juni 2022 davon ausging, dass der Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 ohne Kündigung zum 31. Dezember 2022 enden würde.“ korrespondiert zwar mit der bekämpften Feststellung. Mit ihren Ausführungen, die sich im Wesentlichen in einer Interpretation lediglich von Auszügen der Parteienaussage des Geschäftsführers der Klägerin aus Sicht der Beklagten erschöpfen, vermag die Beklagte allerdings keine Zweifel an der der bekämpften Feststellung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken:
1.4.2. Wie auch vom Erstgericht unbekämpft festgestellt wurde, hat eine Mitarbeiterin der Beklagten der Klägerin am 17. August 2021 per E Mail unter anderem mitgeteilt „Durch den verbindlichen Einkauf der Strommengen für unsere Mitgliedsbetriebe an der Börse läuft auch nach dem Austritt aus der [Einkaufsgenossenschaft] der Stromliefervertrag mit der [Stromlieferantin] bis zum Ende - das ist der 31.12.2022 - weiter. Die [Stromlieferantin] wird Ihnen ab jetzt die Stromrechnung direkt legen.“ (US 20; Beilagen ./C und ./8). Das Argument der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe kein Vertrauen in die Richtigkeit dieser Mitteilung gehabt, weil er ausgesagt habe, dass ihm diese im E Mail vom 17. August 2021 enthaltene Information in Bezug auf den Stromlieferungsvertrag „wurscht“ gewesen sei, überzeugt nicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang unerwähnt lässt, dass der Geschäftsführer diese Aussage damit begründet hat, dass es damals keinen Grund gegeben habe, den Strompreis zu beobachten, oder etwas anders zu machen (Seite 28 in ON 23.2). Auch übergeht die Beklagte, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereits zuvor, anlässlich der Befragung durch die Erstrichterin zum Erhalt der E Mail der Beklagten vom 17. August 2021 angeben hatte: „Hier hatte die Klägerin nur diese Information über das Vertragsende mit Ende 2022 entgegengenommen. Damals war, wie gesagt, alles noch gut und es hatte die Klägerin auch überhaupt keine Veranlassung, den Stromliefervertrag von der Beklagten zu fordern. Im Februar 2022 trat dann die Krise in der Ukraine auf und es gab Befürchtungen, dass der Strompreis im Juli/August 2022 explodieren könnte. Die Klägerin hat aber gewusst, dass sie bis Ende 2022 die stabilen fixen Strompreise bei der Beklagten von der Stromlieferantin haben würde. Dies eben aufgrund dieser bestätigenden E Mail.“ (Seite 12 in ON 23.2) . Die von der Beklagten ins Treffen geführte Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, wonach diesem die im E Mail vom 17. August 2021 enthaltene Information in Bezug auf den Stromlieferungsvertrag „wurscht“ gewesen sei, kann daher nur so verstanden werden, dass dieser aufgrund der Mitteilung der Beklagten über das Ende des Stromliefervertrages mit 31. Dezember 2022 im Zeitpunkt des Erhalts der E Mail keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen hat. Keinesfalls kann daraus abgeleitet werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht auf die Richtigkeit der Mitteilung an sich vertraut hätte. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich seiner Einvernahme mehrmals unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er − selbst am 8./9. Februar 2023 und auch noch danach, als der Stromliefervertrag angefordert wurde − aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 17. August 2021 der Meinung war, dass der Stromliefervertrag mit 31. Dezember 2022 enden würde (Seiten 12, 15, 16, 17, 28 in ON 23.2).
Die Ausführungen der Beklagten, mit der sie in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Geschäftsführer der Klägerin, wenn dieser lediglich von einer Information der Beklagten (und nicht von einer E Mail der Beklagten vom 17. August 2021) spricht, aufgrund der er von einem Auslaufen des Stromliefervertrages mit Ende 2022 ausgehe, tatsächlich das E Mail der Beklagten vom 17. August 2021 gemeint hat, erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhältig.
1.5. Zusammengefasst sind weder die von der Beklagten bekämpften Feststellungen, noch die diesen zu Grunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts, auf welche zu verweisen ist (§ 500a ZPO), zu beanstanden. Der Beweisrüge war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsrüge der Beklagten in all jenen Teilen nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, in denen sie nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sondern lediglich auf Basis von Beweisergebnissen eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht aufzuzeigen versucht (vgl RS0043312; RS0043603; ua); insoweit erfolgt im Folgenden daher auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beklagten.
2.2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass zwar der mittelbar Geschädigte – sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält – Schadenersatz nicht verlangen kann, Vermögensschäden aber dann zu ersetzen sind, wenn eine Ausuferung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eintritt, ohne dass es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt, wenn es sich also um eine reine Schadensverlagerung handelt. Voraussetzung ist, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der − hier − Vertragsverletzung zu tragen hatte. Die Auffassung, dass eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt (vgl 5 Ob 88/21h mwN; 6 Ob 189/19s mwN).
2.3. Nach Punkt III. 4. des am 24. Juli 2018 (und somit lange vor Eintritt des Schadens) abgeschlossenen Pachtvertrages hat die Pächterin der Klägerin jene Kosten, die von der Pächterin nicht direkt an das Versorgungs /Dienstleistungsunternehmen zu leisten sind, nach entsprechender Bekanntgabe und Vorlage eines tauglichen Nachweises ungesäumt zu ersetzen (US 21). Aufgrund dieser Regelung im Pachtvertrag hat die Pächterin die von der Stromlieferantin der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich bezahlt (US 22).
Das Argument der Beklagten, es könne hier aufgrund des Pachtvertrages zu keiner Schadensverlagerung kommen, weil dieser lediglich eine Kostentragungs aber keine Schadenstragungsregelung vorsähe, verfängt schon deshalb nicht, weil die Pächterin an die Stromlieferantin gar keine Schadenersatzzahlungen, sondern im Jahr 2023 insgesamt EUR 254.132,04 mehr an Entgelte für den von ihr verbrauchten Strom zu leisten hatte, als es der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte die Klägerin nicht unrichtig über das Vertragsende des Stromliefervertrages informiert hätte. Ohne die zwischen der Klägerin und der Pächterin im Pachtvertrag getroffene Regelung hätte die Klägerin diese Strommehrkosten als Vertragspartnerin der Stromlieferantin endgültig selbst zu tragen gehabt; daran, dass hier ein Fall der Schadensverlagerung vorliegt, besteht daher kein Zweifel. Der Umstand, dass die Pächterin (die nach den Feststellungen weder Vertragspartnerin der Stromlieferantin noch Adressatin der Stromrechnungen war und trotzdem sämtliche hier in Rede stehenden Stromrechnungen in voller Höhe direkt an die Stromlieferantin bezahlt hat) die Klägerin (erst) während dieses Verfahrens am 15. Mai 2024 zum Ersatz des Mehraufwandes für Strom in Höhe von EUR 254.320,34 aufgefordert hat, vermag an der eingetretenen Schadensverlagerung nichts zu ändern. Mit Blick auf die oben wiedergegebene Kostentragungsregelung im Pachtvertrag ist auch die Ansicht der Beklagten, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, auf die Pächterin die für das Jahr 2023 aufgelaufenen Stromkosten in voller Höhe zu überwälzen, nicht nachvollziehbar.
2.4. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die bejahende Antwort des Geschäftsführers der Klägerin auf die Frage, ob das in diesem Verfahren erstrittene Geld bei der Klägerin verbleibe, vorgebracht, dass es sich bei der Forderungszession Beilage ./R um ein Scheingeschäft handle, weil nie beabsichtigt gewesen sei, einen von der Klägerin im Inkassoweg erlangten Betrag an die Pächterin weiterzuleiten (Seite 24 in ON 23.2 und Seite 19 in ON 24.2). Da die Beklagte jedoch zur Frage, welche Vereinbarungen und Absichten die Klägerin und die Pächterin in Bezug darauf haben, wem von ihnen aufgrund des Pachtvertrages ein in diesem Verfahren erstrittener Betrag zustehen solle, in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hat, können auch die von ihr diesbezüglich behaupteten sekundären Feststellungsmängel zum Pachtvertrag nicht vorliegen (RS0053317 [T4]).
2.5. Soweit die Beklagte die „Richtigstellung“ der Feststellung „In diesem Fall hätte die Klägerin für den Zeitraum 1.Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 nicht die folgenden ihr von der [Stromlieferantin] in Rechnung gestellten und tatsächlich aufgrund des Pachtvertrages von der [Pächterin] gezahlten Nettobeträge in Rechnung gestellt erhalten, und zwar:“ durch den ersatzlosen Entfall des Passus „aufgrund des Pachtvertrages“ begehrt, führt sie damit weder eine Rechts- noch eine Tatsachenrüge gesetzmäßig aus (vgl zur Rechtsrüge: RS0041585; zur Tatsachenrüge: RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15).
2.6. Die Beklagte rügt als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen der Feststellung „Die Beklagte hat den Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 für die Pächterin als Kunden abgeschlossen.“ Dabei übergeht sie allerdings nicht nur die Feststellung, wonach dieser Stromliefervertrag von der Beklagten im Vollmachtsnamen für ihre Genossenschaftsmitglieder abgeschlossen wurde (US 20), sondern auch die Feststellungen, aus denen sich rechtlich ergibt, dass allein die Klägerin (und nicht die Pächterin) Mitglied der Beklagten war (US 21) wie auch die Feststellungen, wonach auch von der Stromlieferantin ausschließlich die Klägerin als Kundin und Rechnungsadressatin geführt wurde und darüber hinaus alleine der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin das Strombezugsrecht zustand (US 21). Wenn wie hier zu einem bestimmten Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
2.7. Soweit die Beklagte erstmals im Rechtsmittelverfahren argumentiert, durch den Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klägerin und der Pächterin sei die Einkaufsvollmacht der Klägerin an die Beklagte vom 7. Juni 2002 den Stromeinkauf betreffend zur Subvollmacht geworden, handelt es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (§ 482 ZPO).
2.8. Das Erstgericht hat zur E Mail vom 17. August 2021 festgestellt, dass die Mitarbeiterin der Beklagten diese Nachricht mit ihrem Namen und „Mitgliederwesen Sekretariat“ gezeichnet hat, sie die Information für diese E Mail bei der betreffenden Fachabteilung der Beklagten, der sogenannten Energieabteilung, oder vom Vorstand der Beklagten eingeholt hatte, und die Energieabteilung der Beklagten befugt war, ihr diese Information zu geben (US 20).
Die Beklagte meint, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung noch feststellen müssen „Die Mitarbeiterin der Beklagten (Anm: welche das E Mail vom 17. August 2021 verfasst hat) war dem Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des E-Mails vom 17. August 2021 weder persönlich noch als E Mail Adressatin bekannt und er hatte auch keine Erinnerung an sie. Die Signatur dieser E Mail ist dem Geschäftsführer der Klägerin im Augenblick deren Erhalts nicht aufgefallen. Dem Geschäftsführer der Klägerin ist nicht erinnerlich, ob er mit dieser Mitarbeiterin der Beklagten vorher schon einmal telefoniert hat. Der Geschäftsführer der Klägerin ist zum Zeitpunkt des Erhalts des E Mails davon ausgegangen, dass es bei der Beklagten eine für Energieangelegenheiten verantwortliche Person gibt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat nach Erhalt des E Mails vom 17. August 2021 nicht die Energieabteilung der Beklagten angerufen oder in sonstiger Weise kontaktiert.“
Aus der Feststellung, wonach der Geschäftsführer, weil er auf die Richtigkeit der Mitteilung der Beklagen in der E Mail vom 17. August 2021 vertraut hat, auch keinen Grund sah, den Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 von der Beklagten anzufordern (US 22), ergibt sich ohnehin, dass der Geschäftsführer unmittelbar nach Erhalt des E Mails vom 17. August 2021 die Energieabteilung der Beklagten nicht angerufen oder in sonstiger Weise kontaktiert hat. Zu den weiteren ergänzenden Feststellungen hat die Beklagte in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Beweisergebnisse sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw. unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (RS0043157 [T5]). Abgesehen davon, dass die erstmals im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung der Beklagen, der Geschäftsführer der Klägerin habe gar nicht wissen können, dass die E Mail vom 17. August 2021 aus der Sphäre der Beklagten stamme, von vornherein unbeachtlich ist, weil mit dieser gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren verstoßen wird, ist diese – betrachtet man diese E Mail (Beilage ./8), in der nicht nur der vollständige Firmenwortlaut der Beklagten (samt Postanschrift, Telefon und Faxnummer sowie Webadresse) genannt ist, sondern auch das Firmenlogo der Beklagten abgedruckt ist − zudem nicht nachvollziehbar (RS0121557 [T3]). Einen stichhaltigen Rechtsgrund, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin nicht auf den Inhalt der auch tatsächlich aus der Sphäre der Beklagten stammenden E Mail, der nach den Feststellungen ohnehin von Personen herrührt, die zur Erteilung solcher Auskünfte namens der Beklagten auch befugt waren, vertrauen hätte dürfen, vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn man die von der Beklagten ergänzend begehrten Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen würde, könnte dem Geschäftsführer der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich auf in der E Mail der Beklagten vom 17. August 2021 enthaltene Information, wonach der Stromliefervertrag mit Ende 2022 auslaufe, verlassen hat. Die von der Beklagten ergänzend begehrten Feststellungen erweisen sich daher zudem als nicht entscheidungswesentlich.
2.9. Auch soweit die Beklagte die ergänzende Feststellung „Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des E Mails vom 17.August 2021 Kenntnis darüber hatte, welches Tarifmodell dem Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 mit der Stromlieferantin zugrunde lag. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber hatte, dass dem Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 mit der Stromlieferantin ein anderes Tarifmodell als der Spotpreis zugrunde lag.“ begehrt, kann wiederum schon deshalb kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen, weil die Beklagte in erster Instanz kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet hat. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte die Bestimmung des Punktes 9. des Stromliefervertrages vom 26. Mai 2020 sowie, dass die Klägerin keine Mitteilung der Stromlieferantin gemäß dieses Vertragspunktes erhalten habe, wonach dieser zum 1. Jänner 2023 auf den Spotpreistarif umgestellt werde, ergänzend festgestellt haben möchte. Im Hinblick auf die im Folgenden Punkt 2.10. wiedergegebenen Feststellungen sind die von der Beklagten ergänzend begehrten Feststellungen zudem nicht entscheidungsrelevant.
2.10. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin, wenn er gewusst hätte, dass der Stromliefervertrag vom 26. Mai 2020 einer Kündigung bis 30. Juni 2022 bedurft hätte, um tatsächlich mit 31. Dezember 2022 zu enden, diese Kündigung abgegeben und für den rechtzeitigen Zugang dieser Erklärung bei der Stromlieferantin gesorgt hätte (US 22). Weiters hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin in diesem Fall für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 mit einer anderen Stromanbieterin einen Spotpreis Vertrag abgeschlossen hätte (US 23). Vor diesem Hintergrund vermag auch das Fehlen der von der Beklagten ergänzend begehrten Feststellungen zur Frage der Voraussetzungen einer Umstellung der Stromlieferverträge auf den Spottarif keinen rechtlichen Feststellungsmangel begründen. Das Erstgericht hat ohnehin Feststellungen zur Kausalität der unrichtigen Information der Beklagten über das Ende des Stromliefervertrages vom 26. Mai 2020 für den Schadenseintritt getroffen hat (vgl RS0053317 [T1]). Soweit die Beklagte behauptet, die Kausalität des E Mails vom 17. August 2021 sei nicht erwiesen, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen das Gegenteil ergibt.
2.11. Weiters begehrt die Beklagte ergänzende Feststellungen in Zusammenhang mit einem Beratungsvertrags der Klägerin und ihrer Pächterin mit einer C* OG in Bezug auf Stromeinkauf.
Betreffend diese C* OG hat die Beklagte in erster Instanz im Wesentlichen aber lediglich vorgebracht, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum 2021 und 2022 mit einem Energieberater zumindest in Kontakt gewesen sei und somit die jederzeitige Gelegenheit und auch die Verpflichtung im Rahmen der eigenen Sorgfalt gehabt habe, sich mit diesem über möglicherweise relevante Aspekte des bestehenden Stromliefervertrags und insbesondere dessen Kündigungsmöglichkeiten zu informieren (Seite10 in ON 4; Seite 16 in ON 14; Seite 5 in ON 23.2). Da eine derartige rechtliche Verpflichtung der Klägerin nicht erblickt werden kann, kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Zeitraum 2021/2022 von dritter Seite zum Thema Stromeinkauf beraten wurde. Mangels Entscheidungsrelevanz kann daher insoweit von vornherein kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen (RS0053317 [T5]). Da die Beklagte in erster Instanz auch kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass durch die Tätigkeit der C* OG die Kausalität der E Mail der Beklagten vom 17. August 2021 für den Schadenseintritt durchbrochen worden sei, kann auch das Fehlen der von der Beklagten diesbezüglich ergänzend begehrten Feststellungen keinen rechtlichen Feststellungsmangel begründen (RS0053317 [T4]). Zudem ist dem Geschädigten ein Gehilfenverhalten überhaupt nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen ist, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus einer Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen. Wird ein Gehilfe im ausschließlichen Interesse des Geschädigten tätig und hat seine Tätigkeit nicht den Zweck, den Vertragspartner zu entlasten, erfolgt keine Zurechnung und scheidet auch ein Mitverschulden des Geschädigten aus (vgl 4 Ob 231/23h).
Festzuhalten bleibt, dass die Beklagte bei ihren Berufungsausführungen im Zusammenhang mit der Aussage des Gesellschafters der C* OG, wonach er dem Geschäftsführer der Klägerin im September 2021 gesagt habe, dass am aktuellen Stromliefervertrag nichts zu ändern sei (Seite 11 in ON 24.2), nicht nur unerwähnt lässt, dass diesem nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits das E Mail der Beklagten vom 17. August 2021 vorlag (Seite 11 in ON 24.2) und er davon ausging, dass die darin enthaltene Information der Beklagten, wonach der Stromliefervertrag zum 31. Dezember 2022 ende, korrekt ist (Seite 8 f in ON 24.2).
2.12. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RS0018232) sie gegenüber der Klägerin treffende vertragliche Nebenpflichten verletzt hat, indem sie die Klägerin mit E Mail vom 17. August 2021 unrichtig über das Ende des Stromliefervertrages per Ende 2022 informierte, zieht die Berufung nicht mehr in Zweifel. Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten auch kausal für den aufgrund höherer Stromkosten entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt EUR 254.132,04, welchen aufgrund der im Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Pächterin getroffenen Vereinbarung jedoch wirtschaftlich die Pächterin getragen hat.
Soweit überblickbar gewährt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur einem mittelbaren Stellvertreter (zB Spediteur oder Frachtführer) oder einem vertraglich zur Obhut Verpflichteten (zB Lagerhalter oder Versender fremden Guts) einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens (vgl 7 Ob 199/14m mwN). Abgesehen von diesen Fällen wird in der Rechtsprechung der mittelbar Geschädigte für anspruchsberechtigt erachtet (vgl Apathy , Drittschadensliquidation JBI 2009, 69 [75]). Dies zumindest in all jenen Fällen, in denen beim unmittelbar Geschädigten infolge Zahlung durch den mittelbar Geschädigten kein Schaden (mehr) vorliegt, sodass sich dieser den Einwand des Schädigers gefallen lassen müsste, gar nicht geschädigt zu sein (vgl 8 Ob 287/01s). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung zu 2 Ob 208/75 ausgesprochen, dass der beim Unfall verletzte Kläger in Ansehung von unfallkausalen Transportkosten nicht ersatzberechtigt ist, wenn diese Kosten von einem Dritten getragen wurden und ihm der Beweis einer Abtretung dieser Ersatzforderung an ihn nicht gelungen ist. Jüngst hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 87/25w im Zusammenhang mit einem beschädigten Leasingfahrzeug ausgesprochen, dass eine Drittschadensliquidation voraussetzt, dass der Eigentümer klaglos gestellt wurde und keinen eigenen Schadenersatzanspruch mehr geltend machen kann. Auch daraus kann abgeleitet werden, dass in jenen Fällen, in denen der unmittelbar Geschädigte infolge Schadensverlagerung (tatsächlich) klaglos gestellt ist, hinsichtlich des auf den Dritten überwälzten Schadens nicht mehr aktivlegitimiert ist. Bei gegenteiliger Sichtweise bestünde in derartigen Fällen nicht nur die Gefahr einer Doppelliquidation, sondern hätte der mittelbare Geschädigte unter Umständen auch das Risiko einer Insolvenz des unmittelbar Geschädigten zu tragen. Freilich könnte diesen Gefahren in solchen Konstellationen dadurch begegnet werden, dass der unmittelbar Geschädigte nur mehr Zahlung an den mittelbar Geschädigten begehren kann.
Nach der hier vertretenen Ansicht wäre aber grundsätzlich die Pächterin, welche aufgrund der Kostentragungsregelung im Pachtvertrag die von der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verursachten Strommehrkosten auch tatsächlich getragen hat, indem sie die an die Klägerin gerichteten Stromrechnungen zur Gänze beglich, aktivlegitimiert.
Die Klägerin hat sich betreffend ihrer Aktivlegitimation jedoch auch darauf berufen, dass ihr die Pächterin den hier in Rede stehenden Schadenersatzanspruch zum Inkasso abgetreten habe (vgl Seite 4 in ON 9 und Seite 3 in ON 20). Die Inkassozession ist ein Fall der abgeschwächten Abtretung, aber nichtsdestoweniger echte Abtretung, die dem Zessionar die Stellung eines Gläubigers verschafft (vgl RS0032583). Sollte daher die Pächterin den ihr als mittelbar Geschädigte gegen die Beklagte zustehenden Schadenersatzanspruch an die Klägerin zum Inkasso abgetreten haben, wäre die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen.
2.13. Die Klägerin hat zwar vorgebracht, dass sich die Pächterin bei ihr wegen der zu viel bezahlten Stromkosten schadlos halten werde (Seite 4 in ON 9) und dass die Pächterin der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2024 die im Jahr 2023 zu viel bezahlten Stromkosten in Höhe von EUR 254.320,34 weiterverrechnet und sie gleichzeitig zur Bezahlung dieses Betrages aufgefordert habe (Seite 2 in ON 20). Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, aus welchem Rechtsgrund die Pächterin trotz der im Pachtvertrag enthaltenen Kostentragungsregelung, aufgrund welcher sie den Feststellungen zu Folge die an die Klägerin gerichteten Stromrechnungen auch tatsächlich bezahlt hat (U 22), berechtigt sein soll, die Bezahlung eines Teils der im Jahr 2023 angefallenen Stromkosten in Höhe von EUR 254.320,34 von ihr zu fordern. Da nicht einmal ausgehend vom Klagsvortrag beurteilt werden kann, ob der Pächterin tatsächlich eine Forderung gegenüber der Klägerin in Höhe des Klagsbetrages zusteht, also der Klägerin durch das Entstehen einer Verbindlichkeit gegenüber der Pächterin ein Schaden entstanden ist, kann daraus auch keine Aktivlegitimation der Klägerin in diesem Verfahren abgeleitet werden. Zum von der Klägerin vorgelegten Aufforderungsschreiben vom 15. Mai 2024 ist festzuhalten, dass Urkunden Beweismittel sind; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können solches nicht ersetzen (vgl RS0037915).
2.15. Da das Erstgericht zur Frage, ob die mittelbar geschädigte Pächterin die hier in Rede stehende Schadenersatzforderung in Höhe von EUR 254.132,04 an die unmittelbar geschädigte (aber aufgrund der Zahlungen der Pächterin an die Stromlieferantin bereits klaglos gestellte) Klägerin zum Inkasso abgetreten hat, keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung wegen eines sekundären Feststellungsmangels im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gemäß § 496 Abs 3 ZPO aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es hier nicht schadet, dass die Beklagte lediglich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung beantragt hat, zumal ein Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag in sich schließt (RS0041774 [T1]).
2.16. Klarstellend ist festzuhalten, dass ungeachtet der Urteilsaufhebung dem fortzusetzenden Verfahren als abschließend erledigt zu Grund zu legen ist, dass die Beklagte durch ihre unrichtige Mitteilung vom 17. August 2021 an die Klägerin betreffend das Vertragsende des Stromliefervertrages zwischen der Klägerin und der Stromlieferantin, der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden in Höhe von EUR 254.132,04 zugefügt hat, der infolge der im Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Pächterin vom 24. Juli 2018 enthaltenen Kostentragungsregelung und der Zahlung durch die Pächterin an die Stromlieferantin auf die Pächterin verlagert wurde, die Klägerin kein Mitverschulden trifft und in Ansehung von Energiekostenzuschüssen keine Vorteilsanrechnung stattzufinden hat (vgl RS0042031; RS0043338).
3. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen vor, weil die Frage der Klagslegitimation in Fällen bloßer Schadensverlagerung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - bislang nicht einheitlich beantwortet wurde (vgl etwa die Darstellung der Judikatur bei Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1295 ABGB Rz 28). Nach der oben unter Punkt 2.12. referierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, welcher sich der erkennende Berufungssenat angeschlossen hat, scheint in jenen Fällen der Schadensverlagerung, in welchen der unmittelbar Geschädigte bereits klaglos gestellt wurde, nur mehr der mittelbar Geschädigte klagslegitimiert. In der Entscheidung 2 Ob 70/20p (welche im Wesentlichen die Frage der Vorteilsausgleichung zum Gegenstand hatte), führte der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidungen zu 2 Ob 364/69 und 8 Ob 27/09t allerdings aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Geschädigte auch im Umfang der Schadensverlagerung auf den Unterhaltspflichtigen selbst weiterhin aktivlegitimiert bleibe. Es erscheint daher eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgehende Klarstellung der Rechtslage dahingehend erforderlich, ob der unmittelbar Geschädigte tatsächlich stets, also auch in jenen Fällen, in denen sich der Schaden − wie hier − durch eine Zahlung des mittelbar Geschädigten tatsächlich auf Letzteren verlagert hat, sodass der unmittelbar Geschädigte klaglos gestellt ist, nach wie vor zur Erhebung der Schadensersatzklage aktivlegitimiert ist.
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