Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über deren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2025, GZ **-17, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Nitu durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 128 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Zudem wurde sie gemäß § 369 (zu ergänzen: Abs 1 iVm § 366 Abs 2) StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten B*-die mit ihren Mehransprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde-7.600 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 8. August 2025 in ** B* fremde bewegliche Sachen mit einem Wert von zumindest 7.600 Euro mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar einen Ring mit Smaragden und Brillanten sowie diverse Gold-und Silbermünzen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 19) und rechtzeitig ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 20).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
In Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO moniert die Angeklagte zunächst eine vermeintlich unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite. Die Kritik erweist sich als unzutreffend, weil das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite dem Rechtsmittelvorbringen zuwider hinreichend begründete, indem es diese sowohl grundsätzlich als auch in Bezug auf die Wertqualifikation zulässigerweise aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete (US 11), was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überzeugt nicht.
Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach Einbeziehung des von der in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte es sich mit der Verantwortung der Angeklagten, die den Tatvorwurf zur Gänze bestritt, lebensnah auseinander und sprach dieser-insbesondere vor dem Hintergrund der belastenden und für glaubwürdig befundenen Aussage der Zeugin B* in Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen C* - in nicht zu beanstandender Weise als bloße Schutzbehauptung die Glaubwürdigkeit ab.
Dieser schlüssigen Beweiswürdigung hat die Rechtsmittelwerberin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sie lediglich pauschal die Glaubwürdigkeit der Zeugin B* in Frage stellt, ohne dabei auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe einzugehen. Mit der Vermutung, dass auch eine weitere Gelegenheitsperson Zutritt zur Wohnung gehabt habe, stellt sie bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an und übergeht dabei die nachvollziehbare, auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin B* gestützte Begründung des Erstgerichts, wonach die zuvor tätig gewordene Putzfrau seit längerer Zeit nicht mehr vor Ort gewesen sei und die gestohlenen Gegenstände bei Beendigung ihrer Tätigkeit noch vorhanden gewesen seien (US 5 f).
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, während es der Rechtsmittelwerberin nicht gelingt, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
Inwiefern ein von der Angeklagten behaupteter bloß geringer Handlungsunwert vorliegen sollte, erschließt sich angesichts der rücksichtslosen Tatbegehung zu Lasten eines betagten Opfers nicht. Soweit ein gewichtiger Erfolgsunwert bestritten wird, weil „die tatsächliche Höhe des eingetretenen Schadens nicht konstatierbar“ wäre, ist auf die diesem Vorbringen zuwiderlaufenden Urteilsfeststellungen zu verweisen, wonach der Schaden zumindest 7.600,- Euro betrug.
Zuletzt liegt auch der von der Berufungswerberin reklamierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vor. Unbesonnen im Sinn dieser Bestimmung handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 18). Davon kann angesichts der konkreten Tatumstände keine Rede sein, zumal die Angeklagte den Feststellungen zufolge durchaus rational und geplant agierte, indem sie etwa bewusst Teile des Schmucks und der Münzen freiliegend, im Kleiderkorb sowie unter der Decke hinterließ, um den Verdacht von sich abzulenken und ihr Opfer als verwirrte alte Frau darzustellen (US 3).
Zu Recht nahm das Erstgericht schließlich auch von der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB Abstand, zumal die Verhängung einer Geldstrafe in Anbetracht der Täterpersönlichkeit und der konkreten Tatumstände keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfaltet hätte.
Angesichts der ohnehin mit weniger als einem Sechstel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessenen und zudem zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe kann sich die Angeklagte nicht für beschwert erachten.
Zuletzt versagt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Das Erstgericht hat die Angeklagte dazu angehört (ON 11, 22), die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite der Angeklagten getroffen (US 3 f) und diese auch hinreichend begründet (US 10 f und US 13 f). Der Zuspruch findet in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln der §§ 1295 ff ABGB Deckung. Ausgehend von der festgestellten Schadenshöhe erweist sich der Zuspruch als nicht überhöht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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