Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 104.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2025, GZ 10 R 67/25h-35.1, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. August 2025, GZ 5 Cg 12/24g-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei.
Begründung:
[1] Der Beklagte war „Investor“ im Immobilienbereich und als solcher Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Mitte 2020 stellte er dem Geschäftsführer der Klägerin, mit dem er befreundet war, zwei Immobilienprojekte vor, an denen sich auch Kleininvestoren beteiligen könnten. Die Investitionen sollten in Form von Darlehen an zwei Finanzierungsgesellschaften erfolgen, die ihrerseits die investierten Beträge den jeweiligen Projektgesellschaften als Darlehen zur Verfügung stellen sollten. Diese Darlehen der Finanzierungsgesellschaften sollten durch Pfandrechte auf Liegenschaften der Projektgesellschaften sichergestellt werden, wobei diese Pfandrechte aber gegenüber Pfandrechten der finanzierenden Banken nachrangig sein sollten. Die von den Investoren an die Finanzierungsgesellschaften gewährten Darlehen sollten durch Afterpfandrechte auf jenen Pfandrechten sichergestellt werden, die die Finanzierungsgesellschaften auf den Liegenschaften der Projektgesellschaften erwerben würden. Weiters sollten die Investoren über eine Treuhandkonstruktion an den Finanzierungsgesellschaften beteiligt werden und so an deren Gewinnen partizipieren.
[2] Die Klägerin investierte daraufhin 110.000 EUR, indem sie den zwei Finanzierungsgesellschaften Darlehen von 50.000 EUR (Dezember 2020) bzw 60.000 EUR (Februar 2021) gewährte. Diese Gesellschaften gewährten mit diesen Mitteln nicht den Projektgesellschaften selbst, sondern einer weiteren Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe des Beklagten Darlehen, wobei diese Gesellschaft (wie sich aus zwei Syndikatsverträgen ergibt) ebenfalls an den Projektgesellschaften beteiligt war, an deren Gewinnen partizipieren sollte und die Projekte auch abwickeln würde.
[3] Der Beklagte war Geschäftsführer und (allerdings nicht alleiniger) Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften. An den Finanzierungsgesellschaften war er (mittelbar) zu 51,8 % beteiligt. Aufgrund eines Syndikatsvertrags sollten bei einem der Projekte 20 % des Gewinns der Projektgesellschaft unmittelbar an ihn ausgeschüttet werden.
[4] Die Einverleibung der Pfandrechte, an denen die Afterpfandrechte zu Gunsten der Klägerin begründet werden sollten, unterließ der Beklagte aus Kostengründen. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte nicht investiert, wenn er gewusst hätte, „dass das Investment nicht durch Eintragung das Afterpfandrecht auf den den Projektgesellschaften gehörigen Liegenschaften abgesichert ist“.
[5] Mitte 2022 stagnierte der Immobilienmarkt. Der Beklagte teilte dem Geschäftsführer der Klägerin mit, dass sich die Projekte „aufgrund von Corona“ verzögern würden. Dieser ersuchte ihn im September 2022, die „Beteiligung“ der Klägerin an einen anderen Investor „zu übertragen“. Mit Schreiben vom 21. November 2022 bot eine Gesellschaft, an der der Beklagtenvertreter beteiligt war, die Übernahme der Beteiligungen gegen Zahlung von 95 % der Darlehenssumme an, was die Klägerin aber nicht annahm. Der Beklagte selbst bot der Klägerin die Übernahme der Beteiligungen nicht an. Mit Schreiben des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter vom 2. Dezember 2022 kündigte die Klägerin alle Verträge mit allen Vertragspartnern.
[6] Letztlich konnten die Projekte aufgrund der Entwicklung am Immobilienmarkt nicht realisiert werden. Die Projektgesellschaften, die Finanzierungsgesellschaften und die die Projekte abwickelnde Gesellschaft waren bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zahlungsunfähig. Ende 2024 veranlasste der Beklagte die Einverleibung der vereinbarten Pfandrechte der Finanzierungsgesellschaften auf den Liegenschaften der Projektgesellschaften.
[7] Die Klägerin begehrt 104.500 EUR sA, hilfsweise die Feststellung der Haftung des Beklagten für jene Verluste, die der Klägerin aus den Darlehen entstanden seien.
[8] Die Klägerin habe im Vertrauen auf die sich im Nachhinein als unrichtig erwiesenen Ratschläge und Auskünfte des Beklagten in die Gesellschaften investiert. Hätte der Beklagte die Klägerin über seinen risikolosen Vorweggewinn informiert, hätte sie nicht investiert. Es sei unklar, wohin die gewährten Darlehen tatsächlich geflossen seien. Zudem habe der Beklagte die Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, indem er eine grundbücherliche Absicherung der Klägerin unterlassen habe. Weiters habe sich der Beklagte auch persönlich verpflichtet, 95 % der Darlehenssumme an die Klägerin zurückzuzahlen. Dies sei auch der Grund, warum sie nur den entsprechenden Anteil der Darlehen einklage.
[9] Der Beklagte bestritt das Begehren. Das Scheitern der Projekte sei nicht vorhersehbar gewesen. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor. Die Eintragung von Pfandrechten hätte am Verlust der Klägerin nichts geändert, weil die Pfandrechte der finanzierenden Banken vorrangig gewesen seien. Eine vorsätzliche Schädigung liege nicht vor. Im Übrigen hafte er schon deswegen nicht, weil er kein Entgelt erhalten habe und nie als Berater, sondern nur als Geschäftsführer der Projektgesellschaften aufgetreten sei. Eine Ablöse der Beteiligungen habe er nicht zugesagt. Für ihn sei „nicht verständlich“, warum die Klägerin das von dritter Seite gemachte Angebot nicht angenommen habe.
[10] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 104.500 EUR sA. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es (erkennbar) fest, dass die Rückzahlung der Darlehen auch dann nicht „sichergestellt“ gewesen wäre, wenn die vereinbarten Pfandrechte und Afterpfandrechte unmittelbar nach den Vereinbarungen einverleibt worden wären. Nicht feststellen konnte es demgegenüber, dass die Klägerin die Darlehen nicht gewährt hätte, wenn ihrem Geschäftsführer bewusst gewesen wäre, dass
die Finanzierungsgesellschaften die Darlehen nicht den Projektgesellschaften, sondern unmittelbar der die Projekte abwickelnden Gesellschaft „zur Verfügung stellen“,
zwischen den Parteien der Syndikatsverträge „vereinbart wurde, dass dem Beklagten 20 % des entnahmefähigen Gewinns ausgeschüttet werden“.
[11] Der Beklagte hafte, weil er die Investition als sicher dargestellt und der Klägerin die Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch zugesagt habe, was aber tatsächlich nicht erfolgt sei. Ohne pfandrechtliche Sicherstellung hätte die Klägerin die Darlehen nicht gewährt. Der Beklagte habe aufgrund der Gewinnausschüttungen und seiner Mehrheitsbeteiligung an den Projektgesellschaften ein eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen der Darlehensverträge gehabt. Außerdem sei er mit dem Geschäftsführer der Klägerin befreundet gewesen und habe ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, was seine persönliche Haftung rechtfertige.
[12] Der Beklagte stützte sich in seiner Berufung insbesondere darauf, dass die Klägerin durch Nichtannahme des von dritter Seite gemachten Angebots ihre Schadensminderungsobliegenheit verletzt habe.
[13] Die Klägerin bekämpfte in der Berufungsbeantwortung mit Beweisrüge die oben dargestellten weiteren Feststellungen und Negativfeststellungen des Erstgerichts. Sie beantragte Ersatzfeststellungen dahin, dass die Rückzahlung der Darlehen bei unverzüglicher Einverleibung der Pfandrechte sichergestellt gewesen wäre und dass die Klägerin die Darlehen nicht gewährt hätte, wenn ihr Geschäftsführer gewusst hätte, dass die Mittel nicht direkt den Projektgesellschaften zufließen würden und der Beklagte vorweg Anspruch auf 20 % des Gewinns habe. Zur Feststellung, dass die Rückzahlung auch bei unverzüglicher Einverleibung der Pfandrechte nicht sichergestellt gewesen wäre, machte sie auch einen Verfahrensmangel geltend.
[14] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die Revision nicht zu.
[15] Der Beklagte habe ein eigenwirtschaftliches Interesse an den Investitionen gehabt. Ein rechtswidriges, vorsätzliches Verhalten des Beklagten, das seine persönliche Haftung begründe, liege schon im Umstand, dass er die Eintragung des in Aussicht gestellten Pfandrechts aus Kostengründen „vorsätzlich“ unterlassen habe. Auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht habe sich der Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Das Vorbringen der Berufung verstoße insofern gegen das Neuerungsverbot. Die Beweisrügen und die Verfahrensrüge der Berufungsbeantwortung erledigte das Berufungsgericht – aufgrund seiner Rechtsansicht folgerichtig – nicht.
[16] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten , mit der er eine Abweisung des Begehrens anstrebt; hilfsweise stellt er Aufhebungsanträge in die erste oder zweite Instanz. Inhaltlich stützt er sich einerseits darauf, dass die Voraussetzungen für eine Haftung wegen eigenwirtschaftlichen Interesses nicht vorgelegen seien. Andererseits betreffe die diesbezügliche Rechtsprechung nur die Verletzung vorvertraglicher (Aufklärungs-)Pflichten. Hier liege der Entscheidung der Vorinstanzen aber die Annahme einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Finanzierungsgesellschaften zur Einverleibung der Pfandrechte zugrunde, für die er als Geschäftsführer von vornherein nicht hafte. Weiters treffe nicht zu, dass er in erster Instanz kein Vorbringen zur Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit erstattet habe.
[17] Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung , der Revision nicht Folge zu geben.
[18] Die Revision des Beklagten ist zulässig , weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt .
[19] 1. Die Vorinstanzen haben an sich zutreffend ein eigenwirtschaftliches Interesse des Beklagten an den Investitionen der Klägerin bejaht.
[20]1.1. Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrags, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt (RS0019726; Karner in KBB 7§ 1300 ABGB Rz 5; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar ABGB 5 § 1019 Rz 9; Perner in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02§ 1017 Rz 15 [Stand 1. 4. 2016, rdb.at]). Die Verfolgung von Eigeninteressen lässt nämlich vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Dritten entstehen (RS0019726 [T12]). Die Eigenhaftung des Vertreters muss freilich die Ausnahme bilden (RS0019726 [T1, T2, T13]). Das Eigeninteresse muss im Verhältnis zum Vertragspartner verfolgt werden, sodass ein allfälliger Entgeltanspruch des Vertreters gegenüber dem Vertretenen im Innenverhältnis nicht ausreicht (RS0019726 [T4, T5]). Dieses eine persönliche Haftung des Vertreters rechtfertigende Eigeninteresse kann sich nach der Rechtsprechung auch aus einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft ergeben (1 Ob 2389/96x; 4 Ob l54/97v), wobei aber eine Minderheitsbeteiligung jedenfalls nicht ausreicht (3 Ob 519/89; 4 Ob 2308/96g ;4 Ob 170/11w) .
[21] 1.2. Es kann dahinstehen, ob allein eine Mehrheitsbeteiligung eines Geschäftsführers an der von ihm vertretenen GmbH – hier also des Beklagten an den Finanzierungsgesellschaften – zur Annahme eines eigenwirtschaftlichen Interesses und somit zur Haftung aus culpa in contrahendo führen kann (zur Diskussion J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 456 [Stand 1. 9. 2022, rdb.at] mwN insb auf die dies ablehnende Rsp des BGH). Denn im vorliegenden Fall sollte dem Beklagten (jedenfalls) bei einem der Projekte unabhängig von seiner (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung an den Finanzierungsgesellschaften und den damit verbundenen Gewinnaussichten unmittelbar ein 20%iger Anteil am Gewinn des Projekts zukommen. Zudem ergab sich aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und den Syndikatsverträgen, dass er bei beiden Projekten aufgrund seiner Beteiligung an der das Projekt ausführenden Gesellschaft, die ihrerseits am Gewinn der Projektgesellschaften beteiligt war, wiederum unabhängig von seiner Beteiligung an den von ihm vertretenen Finanzierungsgesellschaften am Gewinn der Projekte partizipieren würde. Diese Gewinne hingen entscheidend vom Aufbringen von Mitteln durch die Finanzierungsgesellschaften ab. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse des Beklagten an den Investitionen der Klägerin angenommen. Ob er zusätzlich noch persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, ist unerheblich.
[22] 2. Das Vorliegen eines eigenwirtschaftlichen Interesses trägt allerdings nicht die Begründung der Vorinstanzen für die Haftung des Beklagten.
[23] 2.1. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten (ausschließlich) darauf gestützt, dass die Pfandrechte der Finanzierungsgesellschaften und damit auch die Afterpfandrechte der Klägerin auf den Liegenschaften der Projektgesellschaften nicht einverleibt wurden. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass es sich dabei um die Verletzung vertraglicher Pflichten dieser Gesellschaften handelte, für die grundsätzlich nur diese selbst haften. Dass der Beklagte diese Vorgangsweise schon vor dem Abschluss der Verträge mit der Klägerin beabsichtigt und die Klägerin darüber getäuscht hätte, hat die Klägerin nicht behauptet; ihr Vorwurf war ausschließlich auf die Nichteintragung als solche gerichtet. Die Begründung der Vorinstanzen kann die Haftung daher nicht tragen.
[24] 2.2. Für die Folgen der Nichteintragung haftete der Beklagte als Geschäftsführer der Finanzierungsgesellschaften – abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen einer Schutzgesetzverletzung, strafbaren Verhaltens oder eines Eingriffs in absolut geschützte Rechte – nur bei vorsätzlicher sittenwidriger SchädigungiSv § 1295 Abs 2 ABGB ( J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 417 [Stand 1. 9. 2022, rdb.at] mwN; zuletzt 1 Ob 53/25p [Rz 8] mwN). Solchen Vorsatz hat die Klägerin hier zwar behauptet. Er kann allerdings nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte die Einverleibung der Pfandrechte bewusst unterließ. Vielmehr müsste – zumindest bedingter – Vorsatz in Bezug auf den Eintritt des Schadens vorliegen (RS0026603) . Der Beklagte müsste den Schaden (dh den Ausfall der Rückzahlung) daher ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Dazu fehlen Feststellungen.
[25] 2.3. Auch wenn ein solcher Vorsatz vorläge, haftete der Beklagte aber nur dann, wenn das Unterbleiben der (unverzüglichen) Einverleibung der Pfandrechte kausal für den Schaden war. Das traf nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu, weil die Investitionen (zufolge vorrangiger Pfandrechte) auch im Fall der Einverleibung nicht abgesichert gewesen wären. Die Klägerin hat diese Feststellung allerdings in der Berufungsbeantwortung mit Beweis- und Mängelrüge bekämpft und das Berufungsgericht hat diese Rügen nicht erledigt.
[26] 2.4. Damit kann die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Nichteinverleibung der Pfandrechte haftet, derzeit nicht beantwortet werden. Vielmehr wird das Berufungsgericht zunächst die auf diese Frage bezogenen Rügen der Berufungsbeantwortung zu erledigen haben. Wenn es bei der Feststellung fehlender Kausalität bleibt, besteht der Klagsanspruch, soweit er auf das Unterbleiben der Einverleibung gestützt wird, jedenfalls nicht zu Recht. Sonst wären – nach Erörterung mit den Parteien und allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens – Feststellungen zum allfälligen Vorsatz des Beklagten zu treffen. Insofern wäre auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich.
[27] Bei Bejahung dieser Anspruchsgrundlage wäre im Übrigen auch eine mögliche Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch die Klägerin (Nichtannahme des Abfindungsangebots) zu prüfen (dazu unten Pkt 5.).
[28] 3. Eine Bestätigung des Berufungsurteils wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht kommt ebenfalls nicht in Betracht.
[29]3.1. Nach ständiger Rechtsprechung treten Geschäftspartner mit Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts in eine rechtliche Sonderbeziehung, aus der sie zu gegenseitiger Fürsorge und Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäfts verpflichtet werden, wozu auch Aufklärungspflichten gehören (RS0106375). Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Aufklärungspflicht ergibt sich jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Vertragspartner, insbesondere von dessen Professionalität (RS0119752; RS0108074 [T8]). Aufklärungspflichten bestehen insbesondere dann, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt (RS0106375). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn das vorvertragliche Schuldverhältnis aufgrund ausgeprägten eigenwirtschaftlichen Interesses ausnahmsweise (auch) mit dem Vertreter des Vertragspartners, hier also mit dem Beklagten als Geschäftsführer der Finanzierungsgesellschaften, besteht.
[30] 3.2. Der bloße Umstand, dass der Beklagte die Investitionen als „sicher“ bezeichnet hatte, kann seine Haftung auf dieser Grundlage noch nicht begründen.
[31]Der Oberste Gerichtshof hat bereits (in anderem Zusammenhang) ausgesprochen, dass eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko nicht verlangt werden kann (RS0124492). So ist etwa der Umstand, dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, eine allgemein bekannte Tatsache ( RS0029601 [T6]). Im Übrigen besteht auch keine generelle Pflicht, auf das allgemeine Insolvenzrisiko hinzuweisen (RS0029601 [ T27]; RS0119752 [T10]).
[32] Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Absicherung der Darlehen durch Afterpfandrechte an nachrangigen Pfandrechten und durch eine (treuhändig gehaltene) Beteiligung an Gesellschaften erfolgen würde. Es ist aber zumindest unter Geschäftsleuten allgemein bekannt, dass weder ein nachrangiges Pfandrecht noch eine Unternehmensbeteiligung werthaltig sein muss. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte daher schon aufgrund der Angaben des Beklagten erkennen müssen, dass ungeachtet der Sicherheiten theoretisch auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen war. Hinweise auf ein bereits bei Vertragsabschluss vorliegendes besonderes Risiko für das Scheitern der Projekte, über das aufzuklären gewesen wäre, lassen sich (abgesehen von den folgenden Ausführungen zu Pkt 3.3.) weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem festgestellten Sachverhalt entnehmen.
[33] Eine Aufklärung über das allgemeine Insolvenzrisiko war daher in der konkreten Konstellation entbehrlich. Der pauschale Hinweis auf die „Sicherheit“ der Anlage, der sich auf die Afterpfandrechte und Beteiligungen bezog, kann für sich allein zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn diese „Sicherheiten“ waren – für die Klägerin erkennbar – zur vollständigen Absicherung des theoretischen Insolvenzrisikos von vornherein nicht geeignet. Eine von der Verletzung von Aufklärungspflichten unabhängige Garantie des Beklagten lässt sich daraus nicht ableiten.
[34] 3.3. Offen bleiben kann, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die – offenkundig von Anfang an beabsichtigte – Weiterleitung der Gelder nicht an die Projektgesellschaften, sondern an eine dritte Gesellschaft hinzuweisen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte sein beträchtliches Eigeninteresse an den beiden Projekten gegenüber der Klägerin offenlegen hätte müssen. Durch die Weiterleitung der Gelder war zwar nicht gesichert, dass die Mittel tatsächlich der Verwirklichung der Projekte dienen würden. Auch verminderte die (unmittelbare und mittelbare) Beteiligung des Beklagten am Gewinn der Projektgesellschaften den möglichen Gewinn der Klägerin.
[35]Diese Risiken haben sich aber nicht verwirklicht, weil die Projekte nach den Feststellungen der Vorinstanzen aufgrund der ungünstigen Entwicklung am Immobilienmarkt nicht realisiert werden konnten. Das Unterlassen des Hinweises auf bestimmte Risiken, die sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht haben, begründet aber mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs noch nicht die Haftung für den Eintritt eines anderen Risikos (RS0022933 [T7]). Eine Haftung des Beklagten aus einer Aufklärungspflichtverletzung scheitert daher insofern schon am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Auf die (bekämpften) Negativfeststellungen zur Kausalität kommt es daher nicht an.
[36] 4. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht war die Erledigung der oben (Pkt 2.4.) bezeichneten Verfahrens- und Beweisrügen aufzutragen.
[37] 5. Sollte die Haftung des Beklagten auf dieser Grundlage, gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung zum Schädigungsvorsatz, dem Grunde nach zu bejahen sein, wäre der schon in erster Instanz (ON 12) in der Sache erhobene Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit zu prüfen. Dafür wäre mit dem insofern behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten zu erörtern, aus welchen Gründen es der Klägerin nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrsim Zeitpunkt des Angebots zumutbar gewesen wäre, auf den möglichen Gewinn aus der Investition und einen (wenngleich geringen) Teil des investierten Betrags zu verzichten (RS0027787).
[38] 6. Die Kostenentscheidungberuht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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