Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wessely sowie die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* AG, **, D-**, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 26.000,-- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.500,--, Gesamtstreitwert EUR 33.500,--) infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2024, **-123, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.501,99 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 559,14 19%iger USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 30.12.2016 erwarb der Kläger von der C* GmbH einen PKW ** mit der Fahrgestellnummer ** um einen Kaufpreis von EUR 26.000,--. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das am 30.12.2016 erstmals zum Verkehr zugelassen worden war. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages betrug 122.404 km.
Das Fahrzeug wurde am 10.9.2012 unter der Genehmigungsnummer ** genehmigt.
Das Fahrzeug ist mit einem TDI-Motor, einem Dieselmotor der Baureihe **, Motortyp **, ausgestattet, der gemäß EURO 5 zertifiziert ist.
Beim gegenständlichen Fahrzeug ist die D* AG sowohl Entwicklerin des Motors als auch Produzentin von Fahrzeug und Motor. Der Entwicklungsauftrag wurde von der Beklagten vergeben.
Beim gegenständlichen Fahrzeug wird abhängig von den Umgebungsbedingungen, insbesondere Temperatur und Luftdruck, die Ansteuerung des AGR-Ventils verändert.
Das Fahrzeug war von einem verpflichtenden Rückruf betroffen.
Im gegenständlichen Fahrzeug ist ein Thermofenster verbaut. Neben der Lufttemperatur hängt die Ansteuerung auch von verschiedenen anderen Umgebungsbedingungen, beispielsweise den Luftdruckverhältnissen, ab. Dies einerseits, um bei niedrigeren Temperaturen ein Versotten der Abgasrückführung – also des dort befindlichen Kühlers und des Ventils – zu verhindern, und andererseits, um bei hohen Temperaturen eine zu starke thermische Belastung der Komponenten Wärmetauscher und Abgasrückführventil zu verhindern. Die NOx-Werte werden nur im Bereich bei 20°C, möglicherweise auch bei 30°C eingehalten. Bei 15°C ergibt sich bereits ein sehr starker Anstieg auf über 1.000 mg/km. Auch der Grenzwert von 378 mg/km wird bei Weitem nicht eingehalten. Es ist ein Software-Update vorhanden, mit dem der Grenzwert zumindest annähernd eingehalten wird.
Bei sehr tiefen Temperaturen unter üblicherweise ca. -10°C ist die Ansteuerung des AGR-Ventils in Abhängigkeit von der Temperatur notwendig, um unmittelbare Schäden am Motor zu verhindern. In einem Temperaturbereich von ca. -10°C bis +10°C dient die Reduktion der Abgasrückführung aber primär dem Schutz der AGR-Komponenten. Es soll die Versottung, also die Ablagerung von Russ um das Ventil, verhindert werden.
Hätte der Kläger gewusst, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 26.000,-- sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle bereits eingetretenen sowie noch eintretende Schäden, die ihm aus dem Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags resultieren.
Soweit für das Berufungsverfahren relevant, brachte er vor, die Beklagte sei Mitproduzentin des Fahrzeugs, habe den Entwicklungsauftrag für dessen Motor erteilt und den Motor mitentwickelt. Die Erteilung des Entwicklungsauftrags durch die Beklagte erwecke den Anschein, dass diese die Produktion vorgenommen habe. Ihre Mitarbeiter bzw. Geschäftsführung hätten eine rechtswidrige Täuschungshandlung gesetzt, es sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut worden, wodurch der Kläger vorsätzlich in die Irre geführt worden sei. Die Beklagte habe mit unlauteren und gesetzeswidrigen/sittenwidrigen Methoden in Gewinnerzielungsabsicht die Abgasskandalfahrzeuge verkauft und ihn dadurch absichtlich und schuldhaft geschädigt.
Die Unternehmen der Beklagten, der D* AG sowie der C* GmbH seien systematisch strukturell verbunden und als Eines zu betrachten, sie hätten ihm unter kollusivem Zusammenwirken und in gemeinsamer sittenwidriger Schädigungsabsicht einen Schaden zugefügt. Die in den jeweiligen juristischen Personen tätigen Personen seien teilweise ident. Die Beklagte sei zu beinahe 100% Konzernmutter der D* AG. Es bestehe eine personelle, organisatorische, finanzielle, betriebswirtschaftliche sowie institutionelle Verflechtung beispielsweise der Vorstände und Aufsichtsräte der D* AG und der Beklagten. Die D* AG sei daher gemeinsam mit der Beklagten die Produzentin des Fahrzeugs, Mitproduzentin des Motors, und der Konzernmutter gegenüber weisungsgebunden.
Die Beklagte hafte solidarisch mit der D* AG als Mittäterin. Aufgrund der personellen Identität zwischen den Vorständen der Beklagten und der D* AG hätten diese bereits alles gewusst, dieses Wissen sei folglich der Beklagten zuzurechnen. Dies ergebe sich auch aus Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Karlsruhe. Sowohl die Beklagte und die D* AG hätten Thermofenster genutzt und sich gegenseitig psychisch unterstützt. Beide Unternehmen treffe eine Aufklärungspflicht über die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, durch die Unterlassung der Aufklärung hätten sie vorsätzlich gemeinschaftlich gehandelt, was zur Solidarhaftung führe. Die Beklagte habe die grundlegenden strategischen Entscheidungen bezüglich Fahrzeug sowie Motor getroffen und die entsprechenden Entscheidungen der D* AG genehmigt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte sowie die D* AG Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden, zeige sich, dass die Beklagte der D* AG die Weisung erteilt habe, in den Motoren **, ** und ** zu verbauen.
Die Beklagte wendet ein, sie sei nicht passivlegitimiert. Eine arglistige Irreführung durch sie liege nicht vor, sie habe weder das Fahrzeug noch dessen Motor entwickelt oder hergestellt. Auch habe sie die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug nicht ausgestellt, und sei weder am Zulassungsverfahren noch an der Beantragung der EG-Typengenehmigung beteiligt gewesen. Auf die Kaufentscheidung des Klägers habe sie in keiner Weise eingewirkt.
Die D* AG sei ein eigenständiges Unternehmen und keine in die Beklagte eingegliederte Gesellschaft. Bezüglich der Motorenentwicklung habe sie der D* AG keine Vorgaben gemacht, diese habe den verbauten Motor eigenständig entwickelt. Es bestehe eine Aufteilung der Verantwortung zwischen Plattformentwickler (Fahrzeug-Grundkonstruktion) und individueller Marke (Außen- und Innenraumdesign, Multimedia, weitere Markenelemente). Der für das Fahrzeug entwicklungsverantwortliche Plattformentwickler D* AG sei für die Applikation der Emissionsstrategie der Fahrzeuge verantwortlich.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren im gesamten Umfang wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ab. Auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen festgestellten Sachverhalts kam es rechtlich zum Schluss, die Beklagte sei weder Entwicklerin des Motors noch Herstellerin des Motors oder Fahrzeugs, habe die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgestellt, sei nicht am Zulassungsverfahren beteiligt gewesen, und habe die EG-Typengenehmigung nicht beantragt. Aus einer strukturellen Verbindung zwischen der Beklagten und der D* AG folge keine Haftung der Beklagten. Unrichtig sei das Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte Mitproduzentin des Fahrzeugs sei. Es komme daher nur ein Schadenersatzanspruch nach § 874 ABGB in Betracht, wobei für den Vorwurf der Arglist Vorbringen zum Einfluss der ausgeübten rechtswidrigen, vorsätzlichen Täuschungshandlung auf die Willensbildung des Klägers notwendig sei. Der Kläger habe zu einer Irreführung pauschal insbesondere strukturelle Verbindungen der Beklagten mit der D* AG vorgebracht. Jedoch fehle ein konkretes Vorbringen dazu, welches arglistige und sittenwidrige Verhalten der Beklagten zuzurechnen sei, das zu einer kausalen Täuschung des Klägers geführt habe. Woraus sich die konkrete Täuschungshandlung der Beklagten ergebe, bzw in welcher konkreten Art und Weise sich die Beklagte bezüglich des gegenständlichen Motors an einer Irreführung des Klägers beteiligt habe, bringe der Kläger nicht vor. Da die D* AG den Motor als eigenständige juristische Person selbständig entwickelt habe, könne keine Zurechnung an die Beklagte erfolgen.
Das Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte einen Entwicklungsauftrag an die Herstellerin des Fahrzeugs erteilt und dabei bezüglich der Entwicklung und Verwendung des Motors und dessen Software die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen sowie die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften abgesegnet habe, trage die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit der Herstellerin nicht. Inwiefern Organe oder Repräsentanten der Beklagten konkret ein Verhalten gesetzt hätten, das der Beklagten als Beteiligung an einer bedingt vorsätzlichen Täuschung über die wahre Beschaffenheit des Fahrzeugs des Klägers oder seines Motors anzulasten wäre, lasse sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableiten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, fehlender Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wobei letztgenannter Berufungsgrund nicht ausgeführt wurde. Beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Verfahrensrüge:
1.1. Die Beklagte moniert mit ihrer Verfahrensrüge die Unterlassung von Beweisaufnahmen, nämlich die Vernehmung des Vorstands der Beklagten E* als Partei und der D*-Vorstände F* und G* als Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen KFZ und Verkehrstechnik.
Er habe entsprechendes Vorbringen erstattet und dazu Beweisaufnahmen beantragt, das Erstgericht habe diese unter vorgreifender Beweiswürdigung ohne Begründung abgelehnt. Die Nichtzulassung dieser Beweisanträge sei geeignet, eine für ihn ungünstige Entscheidung zu begründen, zumal das Erstgericht bei Aufnahme der Beweise zur Feststellung hätte gelangen können und müssen, dass die Beklagte die strategischen Entscheidungen für den gegenständlichen Motor und das gegenständliche Fahrzeug (Abschalteinrichtungen) trifft und den Entwicklungsauftrag (EA) erteilte. Damit wäre die Passivlegitimation der Beklagten gegeben und dem Klagebegehren stattzugeben.
1.2. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht in Folge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen feststellte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zum in der Verfahrensrüge genannten Beweisthema – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen einer Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer , aaO Rz 55, 58).
1.3. Die Feststellungen des Erstgerichts beschränken sich darauf, dass der „Entwicklungsauftrag“ „von der beklagten Partei vergeben“ wurde, und die D* AG sowohl Entwicklerin des Motors als auch Produzentin des Fahrzeugs und Motors ist. Keine Feststellungen liegen jedoch – trotz entsprechenden Vorbringens - zur Thematik vor, ob die Beklagte als Konzernmutter die grundlegenden strategischen Entscheidungen für den Motor und das Fahrzeug traf.
Der Kläger begehrt ausdrücklich die dahingehende Ergänzung der getroffenen Feststellung zur Erteilung des Entwicklungsauftrags. Wie bereits dargelegt, kann die Nichtaufnahme der zum Treffen der strategischen Entscheidungen beantragten Beweise mangels vorhandener diesbezüglicher Feststellungen nur als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge – unter der Voraussetzung deren Relevanz - aufgegriffen werden. Einen primären Verfahrensmangel stellt sie nicht dar.
2. Rechtsrüge:
2.1. Die Berufung führt aus, das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung die angebotenen Beweise nicht aufgenommen und keine Feststellungen zur Passivlegitimation der Beklagten getroffen. Folgende Feststellungen hätte das Erstgericht bei Aufnahme der beantragten Beweise, nämlich Vernehmung des Vorstands der Beklagten E* als Partei und der Zeugen D*-Vorstand F* und D*-Vorstand G* sowie Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen KFZ und Verkehrstechnik getroffen:
„Die Beklagte hat hier die grundlegenden strategische Entscheidungen mitgetroffen und die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaft D* AG genehmigt.“
Das Erstgericht hätte weiters nach genannter Beweisaufnahme festgestellt, dass eine (personelle, organisatorische und geschäftliche, finanzielle und betriebswirtschaftliche sowie institutionelle) Verflechtung und Identität zwischen der Beklagten und der D* AG besteht, diese voneinander wussten, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden, und diese einander gegenseitig physisch und psychisch unterstützen. Darüber hinaus hätte das Erstgericht die auf Seiten 16-24 der Berufung ersichtlichen Feststellungen getroffen. Ausdrücklich begehrte die Berufungswerberin folgende Feststellung:
„Die Beklagte als Konzernmutter hat die strategischen Entscheidungen für den gegenständlichen Motor und das gegenständliche Fahrzeug (Abschalteinrichtungen) getroffen und den Entwicklungsauftrag (EA) an die D* AG als Tochtergesellschaft erteilt.“
Diese Feststellungen seien wesentlich, weil sich daraus rechtlich ergebe, dass die Passivlegitimation der Beklagten vorliege und der Klage aufgrund der solidarischen Haftung der Beklagten mit der D* AG Folge zu geben sei. Das Wissen der Vorstände der Konzernmutter sei nach der Rechtsprechung der Konzerntochter und umgekehrt zuzurechnen.
Das OLG Oldenburg habe die solidarische Haftung der Beklagten und der D* AG für den Motor ** ausgesprochen. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien zur Beurteilung des Vorliegens der Passivlegitimation der Beklagten nicht ausreichend. Nicht festgestellt sei die Ausprägung des Verhältnisses der Beklagten zur D* AG. Diese Feststellungen seien wesentlich, zumal sich daraus rechtlich die schadenersatzrechtliche Solidarhaftung der Beklagten mit der D* AG sowie die Passivlegitimation der Beklagten ergebe.
Die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Beklagte bloß bei Arglist hafte, sei unrichtig. Die Beklagte hafte als Autoproduzentin im Abgasskandal bereits für Fahrlässigkeit. Aufgrund der EuGH-Entscheidung treffe die Beklagte nun auch bei Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung. Zudem sei bei einem Konzernverhältnis die Zurechnung anzunehmen.
2.2. Die Berufungswerberin macht mit ihrer Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Erstgerichts geltend. Eine derartige Mangelhaftigkeit derFeststellungsgrundlage liegt vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies zudem Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen demnach voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T2], [T4]).
2.3. Unstrittig ist österreichisches Recht anzuwenden, und besteht zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis, sodass eine Haftung der Beklagten nur auf Grundlage des deliktischen Schadenersatzes möglich ist. Eine deliktische Haftung aus der vom EuGH aus Art 5 VO 715/2007/EG abgeleiteten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft nur den Fahrzeughersteller, der Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat (RS0134616). Gegen diesen kommt nur ein durch nationales Recht determinierter Schadenersatzanspruch wegen listiger Irreführung gemäß § 874 ABGB oder absichtlicher Schadenszufügung gemäß § 1295 Abs 2 ABGB in Betracht.
Wie bereits das Erstgericht ausführte, besteht List im Sinn des § 870 ABGB in einer rechtswidrigen, vorsätzlichen Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (RS0014827 [T4, T5] ua). Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603; 8 Ob 7/25z ua).
2.4. Ausgehend vom unbekämpft gebliebenen Sachverhalt ist die Beklagte weder Entwicklerin des Motors, noch Herstellerin von Motor oder Fahrzeug. Dies übersieht der Kläger, wenn er zur von ihm behaupteten Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ausführt, die Beklagte hafte als Autoproduzentin im Abgasskandal bereits für Fahrlässigkeit.
2.5. Nach ständiger Judikatur greift die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298; 8 Ob 7/25z ua).
Wie der Oberste Gerichtshof zur Haftung der Motorenherstellerin aussprach, würde auch eine schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten als sonstige an der Täuschung oder sittenwidrigen Schädigung des Klägers Beteiligte voraussetzen, dass ihre Organe oder jene Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehaben, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Repräsentanten; vgl RS0009113; RS0009133 ua), es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie bewirkten oder dazu beitrugen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen Kaufvertrag (oder zumindest einen mit anderem Inhalt) schließen würden (8 Ob 7/25z Rz 17).
2.6. Ein derartiges, als arglistig und sittenwidrig zu qualifizierendes Verhalten durch die für die Beklagte handelnden Organe oder leitenden Mitarbeiter brachte der Kläger – wie bereits vom Erstgericht dargelegt - im Verfahren erster Instanz nicht vor. Sein Vorbringen erschöpft sich in der allgemein gehaltenen Behauptung, die Beklagte treffe sämtliche strategischen Entscheidungen für das gegenständliche Fahrzeug und den gegenständlichen Motor. Dass die für die Beklagte als Konzernmutter handelnden Personen in die hier relevanten Vorgänge bei der Motorenentwicklung und der Beauftragung von Abschalteinrichtungen für die im Klagsfahrzeug verbaute Motortype eingebunden waren und vorsätzliche Täuschungshandlungen bzw sittenwidrige Verhaltensweisen bezüglich der wahren Beschaffenheit des Motors setzten, die den Kaufvertragsabschluss des Klägers bewirkten, ergibt sich aus dieser Tatsachenbehauptung nicht (so auch bei nahezu identem Vorbringen OLG Linz 4 R 71/23y, als nicht korrekturbedürftig bestätigt zu 10 Ob 40/23i).
Ein solches, für die Kaufentscheidung des Klägers kausales Verhalten ergäbe sich auch nicht aus einer gegenseitigen psychischen Unterstützung durch die für die Beklagte und die D* AG handelnden verantwortlichen Personen. Völlig unspezifiziert bleibt zudem, welche Repräsentanten oder Organe der Beklagten auf welcher rechtlichen Grundlage Aufklärungspflichten wem gegenüber im Hinblick auf den im Klagsfahrzeug verbauten Motor getroffen hätten und inwiefern deren Verletzung Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers hatte. Damit würde auch das klägerische Vorbringen zur behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht eine Haftung der Beklagten in rechtlicher Hinsicht nicht tragen.
Daran würde selbst das Bestehen einer Konzernverbundenheit bzw diverser Verflechtungen zwischen der Beklagten als Muttergesellschaft und der D* AG als Tochtergesellschaft nichts ändern. Denn Mutter- und Tochterunternehmen sind und bleiben jeweils rechtlich selbständige juristische Personen, die nur dann eine Haftung trifft, wenn Verhaltensweisen ihrer jeweiligen Organe oder Repräsentanten festgestellt werden, die ihnen als Beteiligung an einer Täuschung über die Beschaffenheit des Motors oder als sonstige vorsätzliche Schädigung des Klägers ausgelegt werden könnten. Selbiges gilt für das behauptete Genehmigen entsprechender Entscheidungen der Tochtergesellschaft D* AG durch die Beklagte (so auch 10 Ob 40/23i).
Fest steht, dass der Entwicklungsauftrag von der Beklagten vergeben wurde. Dies schließt jedoch weder mit ein, noch erweckt es den Anschein, dass die Repräsentanten oder Organe der Beklagten auch in die Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim zu beurteilenden, von der D* AG entwickelten und produzierten Motor involviert waren oder diesbezüglich sogar Weisungen erteilten. Allein der Umstand, dass sowohl die Beklagte als auch die D* AG Thermofenster verwenden, lässt nicht den Schluss auf eine diesbezügliche Weisungserteilung durch die Beklagte im Hinblick auf den im Klagsfahrzeug verbauten Motor zu.
2.7. Insgesamt war das Vorbringen des Klägers zu wenig konkret, um bei entsprechender Tatsachenfeststellung eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten dem Kläger gegenüber zu begründen.
Die Abweisung des Klagebegehrens wegen nicht vorhandener Passivlegitimation der Beklagten durch das Erstgericht erweist sich somit als korrekt.
2.8. Da sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren schon mangels Passivlegitimation der Beklagten nicht berechtigt ist, war auf das rechtliche Interesse zum Feststellungsbegehren nicht weiter einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 und 50 ZPO.
4. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet auf § 500 Abs 2 Z 1b ZPO, wobei das Berufungsgericht keinen Anlass hatte von der Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen.
5. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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