NÖ LGA-G
§ 1Ziele und Errichtung
§ 2§ 2Begriffe
§ 3§ 3Aufgaben der NÖ LGA
§ 4§ 4Organe
§ 5§ 5Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Organmitglieder
§ 6§ 6Leitung durch den Vorstand
§ 7§ 7Vertretung durch den Vorstand
§ 8§ 8Bestellung des Vorstands
§ 9§ 9Beendigung der Vorstandsfunktion
§ 10§ 10Geschäftsordnung des Vorstands
§ 11§ 11Wettbewerbsverbot
§ 12§ 12Berichtspflichten des Vorstands
§ 13§ 13Rechnungswesen
§ 14§ 14Zusammensetzung des Aufsichtsrates
§ 15§ 15Beendigung der Aufsichtsratsfunktion
§ 16§ 16Unvereinbarkeit
§ 17§ 17Vorsitz im Aufsichtsrat
§ 18§ 18Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 19§ 19Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates
§ 20§ 20Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 21§ 21Zusammensetzung des Beirats
§ 22§ 22Sitzungen des Beirats
§ 23§ 23Aufgaben des Beirats
§ 24§ 24Strukturierung
§ 25§ 25Gemeinsame Bestimmungen für die verbundenen Unternehmen
§ 26§ 26Organisationsgesellschaften
§ 27§ 27Servicegesellschaften
§ 28§ 28Anwendungsbereich der Diensthoheit
§ 29§ 29Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Ziele und Errichtung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „NÖ Landesgesundheitsagentur“ und die Abkürzung „NÖ LGA“. Sitz der NÖ LGA ist in St. Pölten. Die NÖ LGA ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die NÖ LGA ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient gemeinnützigen Zwecken. Sie hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die NÖ LGA zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.
§ 2 § 2 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Gesundheitseinrichtungen: Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, deren Rechtsträger die NÖ LGA ist;
2. Krankenanstalten: Krankenanstalten im Sinne des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440;
3. Pflegeeinrichtungen: Einrichtungen im Sinne des § 46 Abs. 2 und des § 47 Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200;
4. Landesbedienstete: Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, Vertragsbedienstete im Sinne des § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG), LGBl. 2300, Beamte im Sinne des § 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, und Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Sinne des § 1 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992), LGBl. 9410;
5. Verbundenes Unternehmen: eine Gesellschaft, die von der NÖ LGA im Sinne von § 244 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2019, beherrscht wird.
§ 3 § 3 Aufgaben der NÖ LGA
(1) Die Aufgaben der NÖ LGA sind die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist.
(2) Zu den Aufgaben der NÖ LGA zählen insbesondere:
1. Gewährleistung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung;
2. Strukturierung und Steuerung der Gesundheitseinrichtungen;
3. Steuerung und Kontrolle von Gesellschaften in Sinne der §§ 26 und 27, welche die NÖ LGA mit der Führung von Gesundheitseinrichtungen oder mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat;
4. Abschluss aller für den Betriebsablauf in den Gesundheitseinrichtungen zweckmäßigen Verträge;
5. Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Aufgaben der NÖ LGA entsprechend der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung notwendig oder zweckmäßig sind.
(3) Die NÖ LGA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften errichten, Beteiligungen an Gesellschaften eingehen, diese erwerben und veräußern.
(4) Die NÖ LGA ist Rechtsträgerin der von ihr betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.
2. Abschnitt Organisation der NÖ LGA
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 4 § 4 Organe
Die Organe der NÖ LGA sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
§ 5 § 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Organmitglieder
(1) Die Organmitglieder haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung oder im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.
(2) Ein Organmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung, wenn es sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der NÖ LGA zu handeln.
(3) Organmitglieder, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der NÖ LGA zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung angewendet haben.
(4) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen obliegt der NÖ Landesregierung.
2. Unterabschnitt Vorstand
§ 6 § 6 Leitung durch den Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NÖ LGA unter eigener Verantwortung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Er hat die NÖ LGA so zu leiten, wie es zur Erreichung der Ziele der NÖ LGA gemäß § 1 erforderlich ist.
(2) Der Vorstand kann aus zwei bis drei Mitgliedern bestehen.
§ 7 § 7 Vertretung durch den Vorstand
(1) Die NÖ LGA wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die NÖ LGA befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 10). Ist eine Willenserklärung der NÖ LGA gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für die NÖ LGA Prokura zu erteilen. Wurde Prokura erteilt, kann die NÖ LGA bei Bestehen von mehreren Vorstandsmitgliedern auch durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben in der Weise zu fertigen, dass die Zeichnenden zur Bezeichnung der NÖ LGA ihre Namensunterschrift hinzufügen.
(4) Der Vorstand ist der NÖ LGA gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam, es sei denn, dieser Person ist bewusst, dass die Vertretungsbefugnis der NÖ LGA missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der NÖ LGA überschritten wurde.
§ 8 § 8 Bestellung des Vorstands
(1) Die NÖ Landesregierung bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Vorstandsmitglied ist die Funktion durch die NÖ Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu benennen, die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Beschließt die NÖ Landesregierung die wiederholte Bestellung eines Vorstandsmitglieds, kann sie von der Ausschreibung dieser Funktion absehen.
(3) Die jeweiligen Vorstandsmitglieder und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder Änderung beizufügen. Zugleich haben neue Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
§ 9 § 9 Beendigung der Vorstandsfunktion
(1) Die Vorstandsfunktion endet mit
1. Ablauf der Bestellungsdauer;
2. Rücktritt durch das Vorstandsmitglied;
3. Abberufung durch die NÖ Landesregierung;
4. Tod.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der NÖ LGA ihr oder ihm gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren oder seinen Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von vier Wochen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Hiervon hat das Vorstandsmitglied allfällige andere Vorstandsmitglieder zu verständigen.
(3) Die NÖ Landesregierung kann ein Vorstandsmitglied nur abberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder
3. das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen ihre oder seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(4) Scheidet das vorletzte Mitglied aus dem Vorstand aus, ohne dass unmittelbar ein neues Mitglied in diese Funktion nachfolgt, hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Person interimistisch für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zum Vorstandsmitglied zu bestellen. In dieser Zeit darf diese Person keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot gemäß § 11 gilt für sie nicht.
§ 10 § 10 Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;
2. die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;
3. die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.
§ 11 § 11 Wettbewerbsverbot
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats:
1. ein Unternehmen betreiben;
2. Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, an denen die NÖ LGA nicht die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte hält;
3. im Geschäftszweig der NÖ LGA für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen;
4. sich an einer Gesellschaft beteiligen oder selbständig tätig sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben sich ausschließlich dem Dienst der NÖ LGA zu widmen und dürfen ohne Zustimmung durch den Aufsichtsrat keine Nebenbeschäftigung ausüben.
(3) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 1 oder 2 kann die NÖ LGA Schadenersatz fordern.
§ 12 § 12 Berichtspflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der NÖ LGA zu berichten sowie die künftige Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Voranschlag). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der NÖ LGA von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Voranschlag und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.
(3) Weitere Berichtspflichten des Vorstands können in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land Niederösterreich (§ 39) festgelegt werden.
(4) Der Vorstand hat jährlich der NÖ Landesregierung einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der NÖ Landesregierung dem NÖ Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gemäß Art. 31 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, vorzulegen ist.
§ 13 § 13 Rechnungswesen
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Ziele der NÖ LGA entsprechen und mit denen die Berichts- und Dokumentationspflichten der NÖ LGA erfüllt werden können. Für die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der NÖ LGA sind getrennte Rechenkreise zu führen.
3. Unterabschnitt Aufsichtsrat
§ 14 § 14 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor;
2. die Leiterin bzw. der Leiter der für das Personal der NÖ LGA zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
3. die Leiterin bzw. der Leiter der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
4. die Leiterin bzw. der Leiter der Gruppe Gesundheit und Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung;
5. sechs von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag der im NÖ Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Expertinnen bzw. Experten, wobei sich die Zahl der von einer Partei zu Nominierenden nach dem Verhältnis der Mandatsstärke der im NÖ Landtag vertretenen Parteien richtet;
6. für je zwei Mitglieder gemäß Z 1 bis 5 ein von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Organs des Zentralbetriebsrats zu bestellendes Mitglied aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt; ist die Zahl der Mitglieder nach Z 1 bis 4 eine ungerade, ist ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen.
(2) Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung im Gesundheits-, Sozial- oder Finanzwesen verfügen.
(3) Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die NÖ Landesregierung für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen.
(4) Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat das bisher vorsitzende Aufsichtsratsmitglied zu Beginn der neuen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor den Vorsitz bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat den Vorsitz gemäß § 17 zu wählen.
§ 15 § 15 Beendigung der Aufsichtsratsfunktion
(1) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 erlischt mit Ende der leitenden Funktion, die für die Bestellung gemäß § 14 Abs. 1 maßgeblich ist.
(2) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und 6 endet mit
1. Ablauf der Funktionsperiode,
2. Rücktritt oder
3. Abberufung durch die NÖ Landesregierung gemäß Abs. 5.
(3) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 erlischt weiters mit Ende des aktiven Wahlrechts zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(4) Ein Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Er wird mit Einlangen wirksam, wenn in der Rücktrittserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(5) Die NÖ Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 oder 6 abzuberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren oder
2. das Aufsichtsratsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(6) Bei allen Aufsichtsratsmitgliedern führt der Tod zur Beendigung der Aufsichtsratsfunktion.
§ 16 § 16 Unvereinbarkeit
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete in der NÖ LGA, in einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder in einem verbundenen Unternehmen der NÖ LGA sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA zu bestellen sind.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzende bzw. Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist oder
2. gesetzlicher Vertreter eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA ist.
§ 17 § 17 Vorsitz im Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte eine Person zu wählen, die den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, sowie eine Person, die das vorsitzende Mitglied bei seiner Verhinderung in dieser Funktion vertritt. Ein weiteres stellvertretendes Mitglied kann gewählt werden. Im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des vorsitzenden Mitglieds ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle. Dies gilt auch beim Ausscheiden des vorsitzenden Mitglieds aus dem Aufsichtsrat bis zur Wahl der Person, die den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen soll.
(2) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Eintritt einer dauernden Vakanz ist unverzüglich die Wahl des vorsitzenden Mitglieds vorzunehmen. Dies gilt auch für die Stellvertretung, sofern nur ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde.
(3) Der Vorstand hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
§ 18 § 18 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat muss den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, eine Sitzung abhalten.
(2) Ein Anteil von zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich eine Sitzung einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. Kommt das vorsitzende Mitglied diesem Verlangen nicht nach, können die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts und Angabe der Tagesordnungspunkte die Sitzung selbst einberufen.
(3) Das vorsitzende Mitglied hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich bekanntzugeben.
(4) An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen ausschließlich Personen, die dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehören, teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall Abweichendes beschließt. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(5) Werden Vorstandsmitglieder oder Bedienstete der NÖ LGA zu einer Sitzung des Aufsichtsrates eingeladen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für das stellvertretende Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
(8) Bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der NÖ LGA und den Mitgliedern des Vorstands betreffen, kommt den gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu.
(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende und das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln. In der folgenden Sitzung ist über die Niederschrift zu beschließen. Im Fall von Einwänden gegen das Protokoll erfolgt die Beschlussfassung über das finale Protokoll in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates.
(10) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die NÖ LGA oder eine Gefährdung der Versorgung der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner der Gesundheitseinrichtungen zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Aufsichtsrates einzuholen. Das vorsitzende Mitglied hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Im Fall einer Ablehnung ist über die weitere Vorgehensweise zu beschließen.
(11) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 bestelltes Mitglied anzugehören. Für Ausschüsse gelten die Abs. 2 bis 9 sinngemäß, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, ist der Ausschuss nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
(12) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
§ 19 § 19 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstands jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen verlangen. Die Vorlage des Berichts hat in angemessener Frist zu erfolgen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung von Mitteln der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der NÖ LGA beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
1. die Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung des Vorstands;
2. die Vertretung der NÖ LGA bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Vorstandsmitglied;
3. die Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers;
4. die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39);
5. die Feststellung des Jahresabschlusses;
6. der Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
(5) Angelegenheiten der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte dürfen vom Vorstand jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:
1. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik bzw. Strategie der NÖ LGA (strategische Leistungs-, Bedarfs- und Personalplanung);
2. die Errichtung, Schließung und Verlagerung von Gesundheitseinrichtungen und deren Organisationseinheiten, wie Abteilungen, Institute, Departments, Fachschwerpunkte und Tages- und Wochenkliniken der NÖ LGA sowie deren wesentliche Strukturänderungen;
3. der jährliche Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Voranschlag, Investitions- und Dienstpostenplan;
4. der Erwerb, die grundbücherliche Belastung und Veräußerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
5. die Errichtung von Gesellschaften;
6. der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Beteiligungen;
7. die Umgründung von verbundenen Unternehmen;
8. Kapitalmaßnahmen in Gesellschaften, an denen die NÖ LGA unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
9. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von € 3.000.000,-- im Einzelfall oder € 10.000.000,-- im Geschäftsjahr überschreiten, mit Ausnahme von Kontokorrent-Krediten;
10. die Gewährung von Darlehen und Krediten an verbundene Unternehmen;
11. die Übernahme von Bürgschaften;
12. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Leitung einer Gesundheitseinrichtung;
13. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern einer Organisations- oder Servicegesellschaft der NÖ LGA;
14. die Vorlage des jährlichen Berichts an die NÖ Landesregierung;
15. die Erteilung der Prokura.
(6) Der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.
§ 20 § 20 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion, des Aufwandes und der Arbeit, die mit der Funktion verbunden sind, festzulegen.
4. Unterabschnitt Beirat
§ 21 § 21 Zusammensetzung des Beirats
(1) Dem Beirat gehören an:
1. sechs von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag der im NÖ Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei sich die Zahl der von einer Partei zu Nominierenden nach dem Verhältnis der Mandatsstärke der im NÖ Landtag vertretenen Parteien richtet;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ärztekammer für Niederösterreich;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft;
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle NÖ;
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands, Landesverband NÖ (ÖGKV - LV NÖ);
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dachverbands NÖ Selbsthilfe;
8. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Städte und Gemeinden;
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesorganisation Niederösterreich;
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich;
11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbands der diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte und der medizinischen Assistenzberufe Österreichs und
12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich.
(2) Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(3) Die NÖ Landesregierung hat die unter Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Institutionen einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Beirat bekanntzugeben. Erfolgt keine entsprechende Nominierung bleibt die betroffene Position vorläufig unbesetzt.
(4) Die Bestellung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch Beschluss der NÖ Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Organisations- oder Servicegesellschaft oder Bedienstete oder Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA mit wesentlicher Entscheidungsbefugnis ist.
(6) Die Mitglieder des Beirats haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(7) Für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Beirat gilt § 15 sinngemäß. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist binnen vier Wochen für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds ein neues Mitglied zum Beirat zu bestellen.
(8) Nach erfolgter Bestellung hat die NÖ Landesregierung zu Beginn der neuen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Beiratsmitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Beiratsmitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Beiratsmitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.
§ 22 § 22 Sitzungen des Beirats
(1) Der Beirat ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder der Aufsichtsrat der NÖ LGA oder mindestens vier Mitglieder des Beirats unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(3) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der NÖ LGA dürfen an Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen. Verlangt der Beirat deren Teilnahme, sind diese Mitglieder zum Besuch der Sitzung des Beirats verpflichtet.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beiratsmitglied kann ein anderes Beiratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Beiratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für sein stellvertretendes Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgaben sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht.
(6) An Sitzungen des Beirats dürfen ausschließlich Personen, die dem Beirat, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, teilnehmen. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen darf der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige aus dem Gesundheits- und Sozialbereich beizuziehen.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende Mitglied oder sein stellvertretendes Mitglied und ein das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. § 18 Abs. 9 gilt für den Beirat sinngemäß.
(8) Der Vorstand hat dem Beirat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
§ 23 § 23 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat hat die NÖ LGA in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen zu beraten.
(2) Der Beirat ist insbesondere in Angelegenheiten anzuhören, die grundsätzliche organisatorische Veränderungen oder die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gesundheitseinrichtungen betreffen und darf hierzu auch Empfehlungen erteilen.
3. Abschnitt Unternehmensverbund der NÖ LGA
§ 24 § 24 Strukturierung
(1) Der Vorstand der NÖ LGA hat den Organisationsplan für den Betrieb der Gesundheitseinrichtungen zu entwickeln und an aktuelle Bedürfnisse anzupassen. Die Strukturierung hat sich insbesondere nach den Zielen dieses Gesetzes, den Aufgaben der NÖ LGA und der gültigen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land zu richten.
(2) Die NÖ LGA darf Gesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018, errichten und sich dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Diese Gesellschaften können insbesondere Aufgaben der Führung von Gesundheitseinrichtungen für die NÖ LGA („Organisationsgesellschaften“) oder die Erbringung gruppeninterner Leistungen („Servicegesellschaften“) übernehmen.
§ 25 § 25 Gemeinsame Bestimmungen für die verbundenen Unternehmen
(1) Das Stammkapital einer Organisations- oder Servicegesellschaft hat zumindest € 35.000,-- zu betragen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag eines verbundenen Unternehmens ist vorzusehen:
1. für den Fall, dass mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bestellt sind, dass die Vertretungsbefugnis dahingehend beschränkt sein muss, dass jede Geschäftsführerin bzw. jeder Geschäftsführer nur gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin bzw. einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt;
2. eine Liste von Maßnahmen der Geschäftsführung, die von den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausgeführt werden dürfen;
3. die Vinkulierung der Geschäftsanteile;
4. ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter in Bezug auf die Geschäftsanteile.
§ 26 § 26 Organisationsgesellschaften
(1) Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes Aufgaben im Rahmen der Führung von Gesundheitseinrichtungen einer oder mehreren Organisationsgesellschaften übertragen, an denen sie sämtliche Geschäftsanteile zu halten hat. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gegenstand des Unternehmens die Übernahme von Aufgaben der NÖ LGA vorzusehen.
(2) Zur näheren Regelung der Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat die NÖ LGA mit der Organisationsgesellschaft einen Betriebsführungsvertrag abzuschließen. In diesem sind insbesondere die Beauftragung, Bevollmächtigung und das Entgelt für die Managementleistungen der Organisationsgesellschaft zu regeln.
(3) Die Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat im Interesse, im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA zu erfolgen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Organisationsgesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(4) Die NÖ LGA hat in den Verträgen gemäß Abs. 2 sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben jederzeit verändert und gegebenenfalls an andere Organisationsgesellschaften übertragen werden können.
§ 27 § 27 Servicegesellschaften
(1) Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes eine oder mehrere Servicegesellschaften damit beauftragen, bestimmte Leistungen für ihre Gesundheitseinrichtungen und Organisationsgesellschaften zu erbringen. An diesen Servicegesellschaften hat die NÖ LGA sämtliche Geschäftsanteile zu halten.
(2) Eine Servicegesellschaft soll die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Eine Servicegesellschaft kann insbesondere in folgenden Bereichen gruppeninterne Leistungen erbringen:
1. Personalangelegenheiten;
2. Aus- und Weiterbildung;
3. Zentraler Einkauf, insbesondere von Medizinprodukten und medizintechnischen Geräten;
4. Leistungen im Bereich der Digitalisierung.
(3) Insoweit die Gemeinnützigkeit der NÖ LGA gewahrt bleibt, steht es der NÖ LGA frei, auch Servicegesellschaften zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen, die Leistungen am freien Markt erbringen.
(4) Ob eine Servicegesellschaft gem. Abs. 1 im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA handelt, ist im Einzelfall zwischen der NÖ LGA und der Servicegesellschaft zu vereinbaren. Die Leistungen durch eine Servicegesellschaft sind im Interesse der NÖ LGA zu erbringen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Servicegesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
4. Abschnitt Diensthoheit und Dienstrecht
§ 28 § 28 Anwendungsbereich der Diensthoheit
(1) Die Bediensteten, die bei der NÖ LGA, in einer ihrer Gesundheitseinrichtungen (§ 2 Z 1) oder in einer gemäß Abs. 2 weiteren eingerichteten Dienststelle beschäftigt sind, sind Landesbedienstete (§ 2 Z 4). Dieser Abschnitt regelt die Ausübung der Diensthoheit dieser in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landesbediensteten.
(2) Die NÖ LGA und ihre Gesundheitseinrichtungen sind Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte. Wenn dienstliche Interessen oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben es erfordern, können durch Verordnung noch weitere Dienststellen im Zuständigkeitsbereich der NÖ LGA durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA eingerichtet werden. Diese Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.
§ 29 § 29 Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
(1) Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.
(2) Die Diensthoheit über die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 steht der NÖ Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der NÖ Landesregierung gebunden.
(3) Dienstbehörde für alle Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA (§ 10 Z 1), welches diese Funktion im Interesse der NÖ LGA ausübt. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der NÖ Landesregierung, dem Amt der NÖ Landesregierung, dem Land (als Kostenträger) oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor als Dienst- oder Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme
1. der Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem NÖ LBG gegeben ist und
2. der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der NÖ LGA hinausgehen.
Dienstzuteilungen und Versetzungen gemäß Z 2 können durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied angeregt werden.
3. des Frauenförderungsprogrammes gemäß § 9 des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG, LGBl. 2060).
(4) Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 sind an Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(5) Soweit der Dienstbehörde in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt, ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA mit der Vertretung des Landes Niederösterreich als Dienstgeber betraut und übt diese Funktion im Interesse der NÖ LGA aus.
(6) Von der NÖ LGA aufgenommene Landesbedienstete sind entsprechend ihrer vertraglichen Tätigkeitspflicht entweder Vertragsbedienstete nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 NÖ LBG bzw. Bedienstete nach § 1 Abs. 2 NÖ LBG oder Ärztinnen bzw. Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß § 1 NÖ SÄG 1992.
(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann Landesbedienstete, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- und oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen. Die betrauten Landesbediensteten sind bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes gemäß Abs. 4 gebunden.
(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe (Funktionsbezeichnung) sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA kundzumachen.
(9) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
1. Bestellung in eine leitende Funktion und Abberufung (§ 19 Abs. 5 Z 12 und 13);
2. Erlassung eines Personal-Zulagenkataloges im Anwendungsbereich des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992;
3. Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten (z. B. NÖ BRO) für den eigenen Zuständigkeitsbereich.
(10) Die NÖ LGA hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die Bediensteten direkt zu tragen und die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Namen vorzunehmen.
§ 30 § 30 Dienstrecht
(1) Für die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 gelten die jeweiligen Bestimmungen des NÖ LBG, des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992 insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied der NÖ LGA obliegt in dessen Zuständigkeitsbereich die Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten gemäß Abs. 1 bzw. können bereits erlassene Verordnungen, die ausschließlich in dessen Zuständigkeitsbereich zur Anwendung kommen, durch dieses abgeändert werden. Diese Verordnungen sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.
(3) Den Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 wird eine Ruhepause mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023 gewährt werden, an Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Einspringdienste sind jene angeordneten Dienste zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die nach Festlegung des Dienstplans entweder
1. als Ersatz für den Ausfall von geplanten Diensten anderer Landesbediensteter gemäß § 28 Abs. 1 oder
2. bei zusätzlichem Bedarf an Diensten, die mangels Vorhersehbarkeit nicht geplant werden konnten
über das individuelle monatliche Beschäftigungsausmaß hinaus geleistet werden. Einzelne Dienststunden, die zusätzlich über die tägliche geplante Dienstzeit hinaus und nicht mit dem Hintergrund der Z 1 oder Z 2 erbracht werden, stellen keine Einspringdienste dar.
(6) Einspringdienste sind durch die Einspringdienstvergütung wie folgt abzugelten:
1. Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ LBG unterliegen, sind Einspringdienste je nach zeitlicher Lage bestehend aus der Grundvergütung und dem Zuschlag im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 2 bzw. Abs. 4 NÖ LBG unter Zugrundelegung § 30 Abs. 2 und 3 leg.cit. abzugelten.
2. Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ LVBG oder der DPL 1972 unterliegen, sind Einspringdienste, je nach zeitlicher Lage bestehend aus der Grundvergütung und dem Zuschlag im Sinne des § 71 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 DPL 1972, abzugelten.
3. Landesbediensteten in den Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA, die dem NÖ SÄG 1992 unterliegen, sind Einspringdienste im Sinne der §§ 20 bzw. 20a Abs. 1 und 2 NÖ SÄG 1992 abzugelten.
(7) Entstehen durch die Erbringung von Einspringdiensten Ansprüche auf die Abgeltung von Überstunden (§ 76 NÖ LBG) oder Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 DPL 1972, §§ 20 und 20a NÖ SÄG 1992 sowie Zulagen, ausgenommen Kinderzuschuss und Teuerungszulage, nach dem 2. Abschnitt des NÖ SÄG 1992), so ist die Einspringdienstvergütung zur Gänze hierauf anzurechnen; § 76 Abs. 10 NÖ LBG, § 71 Abs. 13 DPL 1972 sowie § 20a Abs. 3 NÖ SÄG 1992 gelten auch für die Einspringdienstvergütung.
(8) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren in Angelegenheiten des Dienstrechts für Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 abschließen. Dienstrechtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
§ 31 § 31 Abweichende Bestimmungen zum NÖ LBG
(1) Die Bestimmungen des § 45 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.
(2) Abweichend von § 98a Abs. 4 erster Satz NÖ LBG haben an Senatsentscheidungen gemäß § 98a Abs. 1 NÖ LBG anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ LGA und je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zentralbetriebsrates als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Anders als in § 98a Abs. 5 NÖ LBG werden die Vertreter oder Vertreterinnen der NÖ LGA und des Zentralbetriebsrates durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bestellt. Erfolgt die Nominierung durch den Zentralbetriebsrat nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA, obliegt in diesem Fall die Bestellung diesem Vorstandsmitglied ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(3) In einem Disziplinarverfahren gegen einen Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 gehört der Disziplinarkommission gemäß § 180 Abs. 1 NÖ LBG als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem abweichend von § 180 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 NÖ LBG die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des Zentralbetriebsrates verpflichtet ist. Darüber hinaus gehört der Disziplinarkommission als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes der NÖ LGA verpflichtet ist. Diese Verpflichtungen zur Einholung von Vorschlägen gelten auch für die jeweiligen Ersatzmitglieder. Unterlassen der Zentralbetriebsrat oder das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die NÖ Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(4) Die Bestimmungen des § 16 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete, die in den Referenzverwendungen Diplompflegerin und Diplompfleger, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent oder Pflegeassistentin und Pflegeassistent gemäß NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) tätig sind, nicht zur Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des § 18 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.
(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 NÖ LBG ist mindestens eine Prüfungskommission durch die NÖ LGA zu bilden, deren Sitz sich am Sitz der NÖ LGA befindet.
(7) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
§ 32 § 32 Abweichende Bestimmungen zum LVBG
(1) Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 mit Ausnahme des § 68 Abs. 1 LVBG nicht zur Anwendung.
(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
§ 33 § 33 Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972
(1) Die Bestimmungen der DPL 1972 kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Landesbedienstete, die sich unmittelbar vor einer Aufnahme im Anwendungsbereich des LVBG befinden.
(2) Abweichend von § 44 Abs. 1 dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
5. Abschnitt Haushalt der NÖ LGA
§ 34 § 34 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der NÖ LGA und ihrer Organisations- und Servicegesellschaften ist das Kalenderjahr.
§ 35 § 35 Rechnungslegung und Jahresabschluss
Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der NÖ LGA gelten die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2019, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 239, 243 bis 243d, 267 bis 267c, 270a bis 271b und 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) kommen nicht zur Anwendung.
§ 36 § 36 Finanzhaushalt
(1) Die NÖ LGA darf zur Finanzierung Kredite bei Kreditinstituten aufnehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sofern die Finanzierung nicht aus Mitteln des Landes Niederösterreich erfolgt.
(2) Die NÖ LGA und ihre Organisations- und Servicegesellschaften sind berechtigt, einem Cashpooling mit dem Land Niederösterreich beizutreten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die NÖ Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der NÖ LGA zu entlasten.
(4) Das Land Niederösterreich ist verpflichtet, die Zahlungen der NÖ LGA aus gesetzlich vorgesehenen, langfristigen Personalverpflichtungen an ihre Landesbediensteten, für die gemäß § 198 Abs. 8 Z 4 UGB Rückstellungen zu bilden sind, nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Landesbediensteten zu refundieren.
§ 37 § 37 Dienstpostenplan
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 NÖ LBG hat der Vorstand der NÖ LGA mit Zustimmung des Aufsichtsrates jährlich die zulässige Höchstzahl der Vollzeitbeschäftigten der NÖ LGA durch einen Dienstpostenplan festzulegen. Hierbei dürfen Dienstposten nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der NÖ LGA unbedingt erforderlich sind.
(2) § 4 Abs. 2 NÖ LBG kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass anstelle des Ausdruckes „Landesaufgaben“ der Ausdruck „Aufgaben der NÖ LGA“ tritt.
§ 38 § 38 Kostentragung
Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.
§ 39 § 39 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
(1) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen. Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge. Diese haben insbesondere zu enthalten:
1. Leistungen:
unter Berücksichtigung der Vorgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und der Sozialplanung des Landes Niederösterreich (§ 6 NÖ SHG) zu erstellende langfristige und innerhalb einer Vereinbarungsperiode von drei Jahren zu erreichende strategische und operative Ziele der NÖ LGA, die der Sicherstellung einer zeitgemäßen, bedarfsgerechten, patientenorientierten, effizienten medizinischen und pflegerischen Versorgung in Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA dienen.
2. Finanzierungsbeiträge:
Regelungen für die konkrete Ausgestaltung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land Niederösterreich und der NÖ LGA, insbesondere
a) Obergrenzen für den zu erreichenden finanziellen Erfolg für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum (Finanzziele);
b) Monitoring und Berichtswesen;
c) Art, Periodizität und Rahmenbedingungen der Bereitstellung der Landesmittel.
(2) Dreijährige Finanzziele müssen sich an der mittelfristigen Haushaltsplanung über den Landeshaushalt (Art. 29 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979) orientieren.
(3) Kommt die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, gilt bis zu deren Abschluss die bisherige Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sinngemäß provisorisch mit der Maßgabe weiter, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel der Finanzierungsbeiträge des letzten Kalenderjahres zu gewähren sind.
(4) Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung kann während der Laufzeit bei wesentlichen Veränderungen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich geändert und ergänzt werden.
§ 40 § 40 Aufsicht und Kontrolle
(1) Die NÖ LGA und ihre verbundenen Unternehmen unterstehen der Aufsicht der NÖ Landesregierung.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Einhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß § 39.
(3) Die NÖ Landesregierung nimmt ihre Aufsicht durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgrund eigener Wahrnehmungen und der Berichte des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 4 wahr.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschaften obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
§ 41 § 41 Abgaben und Auflösung
(1) Die NÖ LGA und ihre Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
(2) Im Falle einer Auflösung oder Beendigung der NÖ LGA dürfen ihre Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
6. Abschnitt Geheimnis- und Datenschutz
§ 42 § 42 Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht, sind die Mitglieder der Organe der NÖ LGA, der Organisationsgesellschaften und der Servicegesellschaften, sowie deren Bedienstete, wie auch Personen, die an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der NÖ LGA sowie zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. Darüber hinaus darf die NÖ LGA die zur Geheimhaltung Verpflichteten im Einzelfall aus öffentlichen Interessen von ihrer Verpflichtung befreien.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, rechtmäßig ist.
§ 43 § 43 Datenschutz
(1) Die NÖ LGA und die Organisationsgesellschaften sind zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben ermächtigt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten und untereinander auch automatisiert auszutauschen, sofern dies zur Erfüllung der gemäß diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten für Datenverarbeitungen auf Grundlage dieser Vorschrift sind insbesondere
1. von Patientinnen und Patienten sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern:
a) Stammdaten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, akademischer Grad, Geschlecht, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;
b) gesundheitsbezogene Daten: Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen, Pflegestufe, Versicherungsdaten, Therapien, Anamnesen, Krankheitsverlauf, Daten zu Kontaktpersonen;
c) zusätzliche pflegerelevante Daten: Daten über den Aufenthalt, Standortdaten, gerichtliche Anordnungen;
d) weitere personenbezogene Daten: Bild- und Ton-Daten, verrechnungsrelevante Daten, Religionsbekenntnis;
2. von Bediensteten:
a) Stammdaten: Staatsbürgerschaft, akademischer Grad, Personalnummer, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;
b) Personaldaten: Daten über Aus- und Weiterbildung, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten;
c) Gesundheitsdaten mit dienstrechtlicher Relevanz: Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten;
d) weitere Daten mit dienstrechtlicher Relevanz: Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen, Daten zu Familienverhältnissen, Daten von Angehörigen, Religionsbekenntnis;
3. von überlebenden Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Bediensteten:
Versorgungsrelevante Daten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften;
4. von Kindern von Bediensteten:
Versorgungsrelevante Daten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung, Pflegefreistellung und Erwerbsunfähigkeit;
5. von Geschäftspartnerinnen bzw. Geschäftspartnern:
Kontaktdaten, geschäftsbezogene Daten.
(2) Die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften sind ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien von personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies für Zwecke der öffentlichen Gesundheit, sozialen Sicherheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge als öffentliche Aufgabe, der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer oder eines Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist. Die Servicegesellschaften können sich ebenfalls auf diese Ermächtigung berufen, sofern sie als Verantwortliche agieren.
(3) Die NÖ LGA und die Organisationsgesellschaften können sich als Verantwortliche einer oder mehrerer Servicegesellschaften als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO bedienen. Die Beiziehung der Auftragsverarbeiter erfolgt zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben sowie allfälliger damit zusammenhängender Hilfs- und Servicetätigkeiten und kann dabei sämtliche Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Weisung der Verantwortlichen umfassen. Die Auftragsverarbeitung umfasst auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO; die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten ergeben sich aus Abs. 1.
Die Servicegesellschaften sind in diesem Fall hiermit angewiesen und verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Diese können in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch mit der automatisierten Datenverarbeitung von Krankengeschichten gemäß § 21 Abs. 8 NÖ KAG sowie der Aufzeichnungen über die Pflege betreffenden Feststellungen sowie geplante, angeordnete und durchgeführte diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen gemäß § 9 NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, beauftragt werden. Eine weitere Auslagerung der Tätigkeiten ist zulässig.
(4) Die NÖ LGA, die Organisationsgesellschaften und die Servicegesellschaften sind als öffentliche Stelle gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, anzusehen. Sie nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe von Abs. 1 bis Abs. 3 dieses Gesetzes im Allgemeininteresse wahr. Bei Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten durch die NÖ LGA fungiert diese oder dieser zugleich als Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragter der Organisationsgesellschaften gemäß § 26 und ihrer Servicegesellschaften gemäß § 27.
(5) Die NÖ LGA, die Organisationsgesellschaften und die Servicegesellschaften sind berechtigt, personenbezogene Daten untereinander sowie mit dem Land Niederösterreich auszutauschen, sofern dies zu Zwecken der Personalverwaltung, für Disziplinangelegenheiten (§ 29 Abs. 3 Z 1) oder Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 29 Abs. 3 Z 2) erforderlich ist. Die Verarbeitung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO umfassen, sofern geeignete Garantien wie z. B. ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen sind.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 44 § 44 Übergangsbestimmungen
(1) Den ersten Vorstand der NÖ LGA bilden jene Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Geschäftsführern der NÖ Landeskliniken-Holding gemäß dem Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, bestellt sind. Ihre Vorstandsfunktion endet mit der Bestellung des Vorstands durch die NÖ Landesregierung gemäß § 8. § 11 kommt auf die ersten Vorstandsmitglieder nicht zur Anwendung.
(2) Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor unverzüglich den Aufsichtsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der diese bzw. dieser den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen.
(3) Bei Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind die Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 aus dem Kreis der Landesbediensteten der vom Land Niederösterreich betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu bestellen. Die Funktionsperiode der ersten Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 endet mit Ablauf des 28. Februar 2021. Die NÖ Landesregierung hat nach dem 1. Jänner 2021 bis spätestens 28. Februar 2021 neue Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 zu bestellen.
(4) Die NÖ Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.
(5) Der NÖ LGA ist seitens des Landes Niederösterreich die für den Betrieb bis zum 1. Juli 2020 notwendige finanzielle Bedeckung zur Verfügung zu stellen.
(6) Auf Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Dienststelle neu aufgenommen oder an diese zugewiesen werden, kommen die Bestimmungen des vierten Abschnitts dieses Gesetzes bereits ab dem Tag der Aufnahme oder der Zuweisung zur Anwendung.
(7) Für Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 eingerichtete Dienststellen zugewiesen werden, gilt die vor der Zuweisung bestehende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung befristet bis 31. Dezember 2024 weiter. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
(8) Mit 1. Juli 2020 gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Rechtsverhältnisse der NÖ Landeskliniken-Holding im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NÖ LGA über. Für den Übergang der Rechte und Pflichten der NÖ Landeskliniken-Holding aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.
(9) Auf den Betriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ LBG zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur NÖ Landeskliniken-Holding befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges gelten diese Personen als Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 und kommen die Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes zur Anwendung.
(10) Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 übernimmt die NÖ LGA die Aufgabe, die in der Anlage 1 genannten Gesundheitseinrichtungen auf Rechnung des Landes Niederösterreich nach den Zielen dieses Gesetzes zu führen und zu errichten. Diese Aufgaben umfassen auch Tätigkeiten, die mit der Errichtung und Führung der Gesundheitseinrichtungen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Diese Dienstleistung der NÖ LGA erfolgt gegen Kostenersatz. Das Land Niederösterreich bleibt bis zum 31. Dezember 2020 Rechtsträger der Gesundheitseinrichtungen.
(11) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39) zeitgerecht so abzuschließen, dass diese mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten kann.
(12) Mit 1. Jänner 2021 ist die NÖ LGA Rechtsträgerin der in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft vom Land Niederösterreich auf die NÖ LGA bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Stichtag 1. Jänner 2021. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken, die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen per 31. Dezember 2020 verwendet wurden, samt den mit diesen verbundenen Rechtsverhältnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie jene Verträge, bei denen das Land Niederösterreich Leistungsempfänger bleiben muss. Diesen vom Land NÖ geschlossenen Verträgen und Rahmenvereinbarungen tritt die NÖ LGA als Auftraggeberin bei, soweit in diesen Verträgen und Rahmenvereinbarungen ein Abruf von Leistungen oder eine sonstige Leistungserbringung in Zusammenhang mit den in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen vorgesehen war.
(13) Die NÖ Landesregierung hat mit der NÖ LGA Vereinbarungen abzuschließen, mit denen das Land Niederösterreich die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen erforderlichen Liegenschaften und Gebäude im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten der NÖ LGA zum Gebrauch überlässt oder den Eintritt in bestehende Nutzungsrechte ermöglicht. Die NÖ LGA darf diese Immobilien nur entsprechend den in diesem Gesetz normierten Zielen nutzen.
(14) Sämtliche Bewilligungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem NÖ KAG und dem NÖ SHG, die sich auf Gesundheitseinrichtungen beziehen, gehen am 1. Jänner 2021 auf die NÖ LGA über.
(15) Am 31. Dezember 2020 beim NÖ Landesverwaltungsgericht anhängige dienstrechtliche Verfahren sind vom jeweils zuständigen Senat des NÖ Landesverwaltungsgerichtes fortzuführen.
(16) Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern kann durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst ab dem 1. Jänner 2021 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern. § 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015, ist anzuwenden.
(17) Am 31. Dezember 2020 bei der Disziplinarkommission anhängige Disziplinarverfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern sowie von der bisher zuständigen Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt bzw. von der Stellvertretung weiter zu führen.
(18) Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen Mitgliedern der Disziplinarkommission durch die NÖ Landesregierung sowie des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin und von zwei Stellvertretungen durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Diese Ersternennung wird jedoch abweichend von § 180 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG erst ab 1. Jänner 2021 wirksam und dauert bis 31. Dezember 2023. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzmitgliedern. Die §§ 180, 182 und 185 NÖ LBG sind anzuwenden.
(19) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 7 und 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationstruktur der NÖ LGA ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
(20) Soweit noch keine entsprechende Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 erlassen wurde, gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Anwendung kommenden Verordnungen weiterhin. Bei weiterhin zur Anwendung kommenden Dienstprüfungsverordnungen sind abweichend von § 29 Abs. 3 die beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen sowie in den damit in Zusammenhang stehenden Dienstprüfungsangelegenheiten die NÖ Landesregierung als Dienstbehörde zuständig.
(21) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen bzw. abgeändert werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 in Kraft gesetzt werden.
§ 45 § 45 Verweise
Verweise auf andere Landesgesetze sind auf die jeweils geltende Fassung dieser Gesetze zu beziehen.
§ 46 § 46 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Abs. 2 Z 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 4 und der 4. Abschnitt treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl.Nr. 54/2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.
(7) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2023 tritt rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.
(8) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 31/2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) Die §§ 14 Abs. 4, 17, 21 Abs. 8 und 29 Abs. 8 treten rückwirkend mit 1. März 2025 in Kraft.
(9) Der Eintrag zu § 42 im Inhaltsverzeichnis und § 42 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
Anlage 1
Gesundheitseinrichtungen gemäß NÖ LGA-G
Anl. 1
1. NÖ Landeskliniken
- Landesklinikum Amstetten inkl. Tagesbetreuungseinrichtung/Kindergarten, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Baden-Mödling inkl. Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Hinterbrühl, Tagesbetreuungseinrichtung, Müllverbrennungsanlage, Parkhaus, Kindergarten, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Gmünd
- Landesklinikum Hainburg inkl. Kirche, Tagesbetreuungseinrichtung
- Landesklinikum Hochegg
- Landesklinikum Hollabrunn inkl. Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Horn-Allentsteig inkl. Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Klosterneuburg
- Universitätsklinikum Krems inkl. Universitäre Einrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtung
- Landesklinikum Mauer inkl. Kirche, Sportanlage, Werkstätten, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Melk
- Landesklinikum Mistelbach-Gänserndorf inkl. Parkdeck, Blutbank, Tagesbetreuungseinrichtung/Kindergarten/Hort, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Neunkirchen inkl. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Universitätsklinikum St. Pölten-Lilienfeld inkl. Logistikzentrum mit Anstaltsapotheke, Kirche, Blutbank, Universitäre Einrichtungen, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Parkhaus, Tagesbetreuungseinrichtung/Kindergarten
- Landesklinikum Scheibbs
- Landesklinikum Stockerau-Korneuburg, inkl. Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Universitätsklinikum Tulln inkl. Universitäre Einrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
- Landesklinikum Waidhofen/Thaya
- Landesklinikum Waidhofen/Ybbs inkl. Parkhaus
- Landesklinikum Wiener Neustadt inkl. Logistikzentrum mit Anstaltsapotheke, Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Parkhaus
- Landesklinikum Zwettl inkl. Parkhaus, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
2. NÖ Pflege- und Betreuungszentren
- PBZ Amstetten
- PBZ Baden
- PBZ Bad Vöslau
- PBZ Berndorf
- PBZ Eggenburg
- PBZ Gänserndorf
- PBZ Gloggnitz
- PBZ Gutenstein
- PBZ Hainburg
- PBZ Hainfeld
- PBZ Herzogenburg
- PBZ Himberg
- PBZ Hollabrunn
- PBZ Korneuburg
- PBZ Klosterneuburg
- PBZ Laa/Thaya
- PBZ Litschau
- PBZ Mank
- PBZ Mauer
- PBZ Mautern
- PBZ Melk
- PBZ Mistelbach
- PBZ Mödling
- PBZ Neunkirchen
- PBZ Orth/Donau
- PBZ Perchtoldsdorf
- PBZ Pottendorf
- PBZ Raabs/Thaya
- PBZ Retz
- PBZ St. Peter/Au
- PBZ St. Pölten
- PBZ Scheibbs
- PBZ Scheiblingkirchen
- PBZ Schrems
- PBZ Stockerau
- PBZ Tulln
- PBZ Türnitz
- PBZ Vösendorf
- PBZ Waidhofen/Thaya
- PBZ Waidhofen/Ybbs
- PBZ Wallsee
- PBZ Weitra
- PBZ Wilhelmsburg
- PBZ Wolkersdorf
- PBZ Wiener Neustadt
- PBZ Ybbs/Donau
- PBZ Zistersdorf
- PBZ Zwettl
3. NÖ Pflege- und Förderzentren
- PFZ Perchtoldsdorf
- PFZ Waidhofen/Ybbs