(1) Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes eine oder mehrere Servicegesellschaften damit beauftragen, bestimmte Leistungen für ihre Gesundheitseinrichtungen und Organisationsgesellschaften zu erbringen. An diesen Servicegesellschaften hat die NÖ LGA sämtliche Geschäftsanteile zu halten.
(2) Eine Servicegesellschaft soll die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Eine Servicegesellschaft kann insbesondere in folgenden Bereichen gruppeninterne Leistungen erbringen:
1. Personalangelegenheiten;
2. Aus- und Weiterbildung;
3. Zentraler Einkauf, insbesondere von Medizinprodukten und medizintechnischen Geräten;
4. Leistungen im Bereich der Digitalisierung.
(3) Insoweit die Gemeinnützigkeit der NÖ LGA gewahrt bleibt, steht es der NÖ LGA frei, auch Servicegesellschaften zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen, die Leistungen am freien Markt erbringen.
(4) Ob eine Servicegesellschaft gem. Abs. 1 im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA handelt, ist im Einzelfall zwischen der NÖ LGA und der Servicegesellschaft zu vereinbaren. Die Leistungen durch eine Servicegesellschaft sind im Interesse der NÖ LGA zu erbringen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Servicegesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
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