(1) Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes Aufgaben im Rahmen der Führung von Gesundheitseinrichtungen einer oder mehreren Organisationsgesellschaften übertragen, an denen sie sämtliche Geschäftsanteile zu halten hat. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gegenstand des Unternehmens die Übernahme von Aufgaben der NÖ LGA vorzusehen.
(2) Zur näheren Regelung der Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat die NÖ LGA mit der Organisationsgesellschaft einen Betriebsführungsvertrag abzuschließen. In diesem sind insbesondere die Beauftragung, Bevollmächtigung und das Entgelt für die Managementleistungen der Organisationsgesellschaft zu regeln.
(3) Die Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat im Interesse, im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA zu erfolgen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Organisationsgesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(4) Die NÖ LGA hat in den Verträgen gemäß Abs. 2 sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben jederzeit verändert und gegebenenfalls an andere Organisationsgesellschaften übertragen werden können.
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