(1) Das Stammkapital einer Organisations- oder Servicegesellschaft hat zumindest € 35.000,-- zu betragen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag eines verbundenen Unternehmens ist vorzusehen:
1. für den Fall, dass mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bestellt sind, dass die Vertretungsbefugnis dahingehend beschränkt sein muss, dass jede Geschäftsführerin bzw. jeder Geschäftsführer nur gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin bzw. einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt;
2. eine Liste von Maßnahmen der Geschäftsführung, die von den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausgeführt werden dürfen;
3. die Vinkulierung der Geschäftsanteile;
4. ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter in Bezug auf die Geschäftsanteile.
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