§ 11 § 11Wettbewerbsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats:
1. ein Unternehmen betreiben;
2. Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, an denen die NÖ LGA nicht die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte hält;
3. im Geschäftszweig der NÖ LGA für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen;
4. sich an einer Gesellschaft beteiligen oder selbständig tätig sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben sich ausschließlich dem Dienst der NÖ LGA zu widmen und dürfen ohne Zustimmung durch den Aufsichtsrat keine Nebenbeschäftigung ausüben.
(3) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 1 oder 2 kann die NÖ LGA Schadenersatz fordern.
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