(1) Die NÖ Landesregierung bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Vorstandsmitglied ist die Funktion durch die NÖ Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu benennen, die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Beschließt die NÖ Landesregierung die wiederholte Bestellung eines Vorstandsmitglieds, kann sie von der Ausschreibung dieser Funktion absehen.
(3) Die jeweiligen Vorstandsmitglieder und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder Änderung beizufügen. Zugleich haben neue Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
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