§ 38 § 38Kostentragung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 38 § 38Kostentragung — NÖ LGA-G
Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden