§ 38 § 38Kostentragung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.
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