(1) Die Organmitglieder haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung oder im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.
(2) Ein Organmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung, wenn es sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der NÖ LGA zu handeln.
(3) Organmitglieder, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der NÖ LGA zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung angewendet haben.
(4) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen obliegt der NÖ Landesregierung.
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