(1) Der Beirat ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder der Aufsichtsrat der NÖ LGA oder mindestens vier Mitglieder des Beirats unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(3) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der NÖ LGA dürfen an Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen. Verlangt der Beirat deren Teilnahme, sind diese Mitglieder zum Besuch der Sitzung des Beirats verpflichtet.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beiratsmitglied kann ein anderes Beiratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Beiratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für sein stellvertretendes Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgaben sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht.
(6) An Sitzungen des Beirats dürfen ausschließlich Personen, die dem Beirat, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, teilnehmen. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen darf der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige aus dem Gesundheits- und Sozialbereich beizuziehen.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende Mitglied oder sein stellvertretendes Mitglied und ein das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. § 18 Abs. 9 gilt für den Beirat sinngemäß.
(8) Der Vorstand hat dem Beirat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
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