(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor;
2. die Leiterin bzw. der Leiter der für das Personal der NÖ LGA zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
3. die Leiterin bzw. der Leiter der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
4. die Leiterin bzw. der Leiter der Gruppe Gesundheit und Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung;
5. sechs von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag der im NÖ Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Expertinnen bzw. Experten, wobei sich die Zahl der von einer Partei zu Nominierenden nach dem Verhältnis der Mandatsstärke der im NÖ Landtag vertretenen Parteien richtet;
6. für je zwei Mitglieder gemäß Z 1 bis 5 ein von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Organs des Zentralbetriebsrats zu bestellendes Mitglied aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt; ist die Zahl der Mitglieder nach Z 1 bis 4 eine ungerade, ist ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen.
(2) Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung im Gesundheits-, Sozial- oder Finanzwesen verfügen.
(3) Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die NÖ Landesregierung für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen.
(4) Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat das bisher vorsitzende Aufsichtsratsmitglied zu Beginn der neuen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor den Vorsitz bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat den Vorsitz gemäß § 17 zu wählen.
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