(1) Die NÖ LGA wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die NÖ LGA befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 10). Ist eine Willenserklärung der NÖ LGA gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für die NÖ LGA Prokura zu erteilen. Wurde Prokura erteilt, kann die NÖ LGA bei Bestehen von mehreren Vorstandsmitgliedern auch durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben in der Weise zu fertigen, dass die Zeichnenden zur Bezeichnung der NÖ LGA ihre Namensunterschrift hinzufügen.
(4) Der Vorstand ist der NÖ LGA gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam, es sei denn, dieser Person ist bewusst, dass die Vertretungsbefugnis der NÖ LGA missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der NÖ LGA überschritten wurde.
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