(1) Der Aufsichtsrat muss den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, eine Sitzung abhalten.
(2) Ein Anteil von zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich eine Sitzung einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. Kommt das vorsitzende Mitglied diesem Verlangen nicht nach, können die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts und Angabe der Tagesordnungspunkte die Sitzung selbst einberufen.
(3) Das vorsitzende Mitglied hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich bekanntzugeben.
(4) An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen ausschließlich Personen, die dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehören, teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall Abweichendes beschließt. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(5) Werden Vorstandsmitglieder oder Bedienstete der NÖ LGA zu einer Sitzung des Aufsichtsrates eingeladen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für das stellvertretende Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
(8) Bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der NÖ LGA und den Mitgliedern des Vorstands betreffen, kommt den gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu.
(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende und das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln. In der folgenden Sitzung ist über die Niederschrift zu beschließen. Im Fall von Einwänden gegen das Protokoll erfolgt die Beschlussfassung über das finale Protokoll in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates.
(10) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die NÖ LGA oder eine Gefährdung der Versorgung der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner der Gesundheitseinrichtungen zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Aufsichtsrates einzuholen. Das vorsitzende Mitglied hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Im Fall einer Ablehnung ist über die weitere Vorgehensweise zu beschließen.
(11) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 bestelltes Mitglied anzugehören. Für Ausschüsse gelten die Abs. 2 bis 9 sinngemäß, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, ist der Ausschuss nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
(12) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
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