(1) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen. Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge. Diese haben insbesondere zu enthalten:
1. Leistungen:
unter Berücksichtigung der Vorgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und der Sozialplanung des Landes Niederösterreich (§ 6 NÖ SHG) zu erstellende langfristige und innerhalb einer Vereinbarungsperiode von drei Jahren zu erreichende strategische und operative Ziele der NÖ LGA, die der Sicherstellung einer zeitgemäßen, bedarfsgerechten, patientenorientierten, effizienten medizinischen und pflegerischen Versorgung in Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA dienen.
2. Finanzierungsbeiträge:
Regelungen für die konkrete Ausgestaltung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land Niederösterreich und der NÖ LGA, insbesondere
a) Obergrenzen für den zu erreichenden finanziellen Erfolg für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum (Finanzziele);
b) Monitoring und Berichtswesen;
c) Art, Periodizität und Rahmenbedingungen der Bereitstellung der Landesmittel.
(2) Dreijährige Finanzziele müssen sich an der mittelfristigen Haushaltsplanung über den Landeshaushalt (Art. 29 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979) orientieren.
(3) Kommt die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, gilt bis zu deren Abschluss die bisherige Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sinngemäß provisorisch mit der Maßgabe weiter, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel der Finanzierungsbeiträge des letzten Kalenderjahres zu gewähren sind.
(4) Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung kann während der Laufzeit bei wesentlichen Veränderungen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich geändert und ergänzt werden.
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