§ 37 § 37Dienstpostenplan
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 NÖ LBG hat der Vorstand der NÖ LGA mit Zustimmung des Aufsichtsrates jährlich die zulässige Höchstzahl der Vollzeitbeschäftigten der NÖ LGA durch einen Dienstpostenplan festzulegen. Hierbei dürfen Dienstposten nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der NÖ LGA unbedingt erforderlich sind.
(2) § 4 Abs. 2 NÖ LBG kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass anstelle des Ausdruckes „Landesaufgaben“ der Ausdruck „Aufgaben der NÖ LGA“ tritt.
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