(1) Den ersten Vorstand der NÖ LGA bilden jene Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Geschäftsführern der NÖ Landeskliniken-Holding gemäß dem Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, bestellt sind. Ihre Vorstandsfunktion endet mit der Bestellung des Vorstands durch die NÖ Landesregierung gemäß § 8. § 11 kommt auf die ersten Vorstandsmitglieder nicht zur Anwendung.
(2) Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor unverzüglich den Aufsichtsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der diese bzw. dieser den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen.
(3) Bei Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind die Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 aus dem Kreis der Landesbediensteten der vom Land Niederösterreich betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu bestellen. Die Funktionsperiode der ersten Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 endet mit Ablauf des 28. Februar 2021. Die NÖ Landesregierung hat nach dem 1. Jänner 2021 bis spätestens 28. Februar 2021 neue Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 zu bestellen.
(4) Die NÖ Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.
(5) Der NÖ LGA ist seitens des Landes Niederösterreich die für den Betrieb bis zum 1. Juli 2020 notwendige finanzielle Bedeckung zur Verfügung zu stellen.
(6) Auf Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Dienststelle neu aufgenommen oder an diese zugewiesen werden, kommen die Bestimmungen des vierten Abschnitts dieses Gesetzes bereits ab dem Tag der Aufnahme oder der Zuweisung zur Anwendung.
(7) Für Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 eingerichtete Dienststellen zugewiesen werden, gilt die vor der Zuweisung bestehende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung befristet bis 31. Dezember 2024 weiter. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
(8) Mit 1. Juli 2020 gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Rechtsverhältnisse der NÖ Landeskliniken-Holding im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NÖ LGA über. Für den Übergang der Rechte und Pflichten der NÖ Landeskliniken-Holding aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.
(9) Auf den Betriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ LBG zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur NÖ Landeskliniken-Holding befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges gelten diese Personen als Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 und kommen die Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes zur Anwendung.
(10) Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 übernimmt die NÖ LGA die Aufgabe, die in der Anlage 1 genannten Gesundheitseinrichtungen auf Rechnung des Landes Niederösterreich nach den Zielen dieses Gesetzes zu führen und zu errichten. Diese Aufgaben umfassen auch Tätigkeiten, die mit der Errichtung und Führung der Gesundheitseinrichtungen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Diese Dienstleistung der NÖ LGA erfolgt gegen Kostenersatz. Das Land Niederösterreich bleibt bis zum 31. Dezember 2020 Rechtsträger der Gesundheitseinrichtungen.
(11) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39) zeitgerecht so abzuschließen, dass diese mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten kann.
(12) Mit 1. Jänner 2021 ist die NÖ LGA Rechtsträgerin der in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft vom Land Niederösterreich auf die NÖ LGA bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Stichtag 1. Jänner 2021. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken, die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen per 31. Dezember 2020 verwendet wurden, samt den mit diesen verbundenen Rechtsverhältnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie jene Verträge, bei denen das Land Niederösterreich Leistungsempfänger bleiben muss. Diesen vom Land NÖ geschlossenen Verträgen und Rahmenvereinbarungen tritt die NÖ LGA als Auftraggeberin bei, soweit in diesen Verträgen und Rahmenvereinbarungen ein Abruf von Leistungen oder eine sonstige Leistungserbringung in Zusammenhang mit den in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen vorgesehen war.
(13) Die NÖ Landesregierung hat mit der NÖ LGA Vereinbarungen abzuschließen, mit denen das Land Niederösterreich die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen erforderlichen Liegenschaften und Gebäude im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten der NÖ LGA zum Gebrauch überlässt oder den Eintritt in bestehende Nutzungsrechte ermöglicht. Die NÖ LGA darf diese Immobilien nur entsprechend den in diesem Gesetz normierten Zielen nutzen.
(14) Sämtliche Bewilligungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem NÖ KAG und dem NÖ SHG, die sich auf Gesundheitseinrichtungen beziehen, gehen am 1. Jänner 2021 auf die NÖ LGA über.
(15) Am 31. Dezember 2020 beim NÖ Landesverwaltungsgericht anhängige dienstrechtliche Verfahren sind vom jeweils zuständigen Senat des NÖ Landesverwaltungsgerichtes fortzuführen.
(16) Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern kann durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst ab dem 1. Jänner 2021 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern. § 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015, ist anzuwenden.
(17) Am 31. Dezember 2020 bei der Disziplinarkommission anhängige Disziplinarverfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern sowie von der bisher zuständigen Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt bzw. von der Stellvertretung weiter zu führen.
(18) Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen Mitgliedern der Disziplinarkommission durch die NÖ Landesregierung sowie des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin und von zwei Stellvertretungen durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Diese Ersternennung wird jedoch abweichend von § 180 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG erst ab 1. Jänner 2021 wirksam und dauert bis 31. Dezember 2023. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzmitgliedern. Die §§ 180, 182 und 185 NÖ LBG sind anzuwenden.
(19) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 7 und 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationstruktur der NÖ LGA ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
(20) Soweit noch keine entsprechende Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 erlassen wurde, gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Anwendung kommenden Verordnungen weiterhin. Bei weiterhin zur Anwendung kommenden Dienstprüfungsverordnungen sind abweichend von § 29 Abs. 3 die beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen sowie in den damit in Zusammenhang stehenden Dienstprüfungsangelegenheiten die NÖ Landesregierung als Dienstbehörde zuständig.
(21) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen bzw. abgeändert werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 in Kraft gesetzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden