(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstands jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen verlangen. Die Vorlage des Berichts hat in angemessener Frist zu erfolgen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung von Mitteln der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der NÖ LGA beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
1. die Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung des Vorstands;
2. die Vertretung der NÖ LGA bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Vorstandsmitglied;
3. die Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers;
4. die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39);
5. die Feststellung des Jahresabschlusses;
6. der Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
(5) Angelegenheiten der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte dürfen vom Vorstand jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:
1. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik bzw. Strategie der NÖ LGA (strategische Leistungs-, Bedarfs- und Personalplanung);
2. die Errichtung, Schließung und Verlagerung von Gesundheitseinrichtungen und deren Organisationseinheiten, wie Abteilungen, Institute, Departments, Fachschwerpunkte und Tages- und Wochenkliniken der NÖ LGA sowie deren wesentliche Strukturänderungen;
3. der jährliche Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Voranschlag, Investitions- und Dienstpostenplan;
4. der Erwerb, die grundbücherliche Belastung und Veräußerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
5. die Errichtung von Gesellschaften;
6. der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Beteiligungen;
7. die Umgründung von verbundenen Unternehmen;
8. Kapitalmaßnahmen in Gesellschaften, an denen die NÖ LGA unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
9. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von € 3.000.000,-- im Einzelfall oder € 10.000.000,-- im Geschäftsjahr überschreiten, mit Ausnahme von Kontokorrent-Krediten;
10. die Gewährung von Darlehen und Krediten an verbundene Unternehmen;
11. die Übernahme von Bürgschaften;
12. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Leitung einer Gesundheitseinrichtung;
13. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern einer Organisations- oder Servicegesellschaft der NÖ LGA;
14. die Vorlage des jährlichen Berichts an die NÖ Landesregierung;
15. die Erteilung der Prokura.
(6) Der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden