(1) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 erlischt mit Ende der leitenden Funktion, die für die Bestellung gemäß § 14 Abs. 1 maßgeblich ist.
(2) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und 6 endet mit
1. Ablauf der Funktionsperiode,
2. Rücktritt oder
3. Abberufung durch die NÖ Landesregierung gemäß Abs. 5.
(3) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 erlischt weiters mit Ende des aktiven Wahlrechts zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(4) Ein Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Er wird mit Einlangen wirksam, wenn in der Rücktrittserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(5) Die NÖ Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 oder 6 abzuberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren oder
2. das Aufsichtsratsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(6) Bei allen Aufsichtsratsmitgliedern führt der Tod zur Beendigung der Aufsichtsratsfunktion.
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