(1) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte eine Person zu wählen, die den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, sowie eine Person, die das vorsitzende Mitglied bei seiner Verhinderung in dieser Funktion vertritt. Ein weiteres stellvertretendes Mitglied kann gewählt werden. Im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des vorsitzenden Mitglieds ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle. Dies gilt auch beim Ausscheiden des vorsitzenden Mitglieds aus dem Aufsichtsrat bis zur Wahl der Person, die den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen soll.
(2) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Eintritt einer dauernden Vakanz ist unverzüglich die Wahl des vorsitzenden Mitglieds vorzunehmen. Dies gilt auch für die Stellvertretung, sofern nur ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde.
(3) Der Vorstand hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
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