(1) Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.
(2) Die Diensthoheit über die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 steht der NÖ Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der NÖ Landesregierung gebunden.
(3) Dienstbehörde für alle Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA (§ 10 Z 1), welches diese Funktion im Interesse der NÖ LGA ausübt. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der NÖ Landesregierung, dem Amt der NÖ Landesregierung, dem Land (als Kostenträger) oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor als Dienst- oder Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme
1. der Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem NÖ LBG gegeben ist und
2. der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der NÖ LGA hinausgehen.
Dienstzuteilungen und Versetzungen gemäß Z 2 können durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied angeregt werden.
3. des Frauenförderungsprogrammes gemäß § 9 des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG, LGBl. 2060).
(4) Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 sind an Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(5) Soweit der Dienstbehörde in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt, ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA mit der Vertretung des Landes Niederösterreich als Dienstgeber betraut und übt diese Funktion im Interesse der NÖ LGA aus.
(6) Von der NÖ LGA aufgenommene Landesbedienstete sind entsprechend ihrer vertraglichen Tätigkeitspflicht entweder Vertragsbedienstete nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 NÖ LBG bzw. Bedienstete nach § 1 Abs. 2 NÖ LBG oder Ärztinnen bzw. Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß § 1 NÖ SÄG 1992.
(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann Landesbedienstete, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- und oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen. Die betrauten Landesbediensteten sind bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes gemäß Abs. 4 gebunden.
(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe (Funktionsbezeichnung) sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA kundzumachen.
(9) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
1. Bestellung in eine leitende Funktion und Abberufung (§ 19 Abs. 5 Z 12 und 13);
2. Erlassung eines Personal-Zulagenkataloges im Anwendungsbereich des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992;
3. Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten (z. B. NÖ BRO) für den eigenen Zuständigkeitsbereich.
(10) Die NÖ LGA hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die Bediensteten direkt zu tragen und die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Namen vorzunehmen.
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