(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht, sind die Mitglieder der Organe der NÖ LGA, der Organisationsgesellschaften und der Servicegesellschaften, sowie deren Bedienstete, wie auch Personen, die an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der NÖ LGA sowie zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. Darüber hinaus darf die NÖ LGA die zur Geheimhaltung Verpflichteten im Einzelfall aus öffentlichen Interessen von ihrer Verpflichtung befreien.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, rechtmäßig ist.
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