(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „NÖ Landesgesundheitsagentur“ und die Abkürzung „NÖ LGA“. Sitz der NÖ LGA ist in St. Pölten. Die NÖ LGA ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die NÖ LGA ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient gemeinnützigen Zwecken. Sie hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die NÖ LGA zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.
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