(1) Dem Beirat gehören an:
1. sechs von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag der im NÖ Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei sich die Zahl der von einer Partei zu Nominierenden nach dem Verhältnis der Mandatsstärke der im NÖ Landtag vertretenen Parteien richtet;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ärztekammer für Niederösterreich;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft;
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle NÖ;
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands, Landesverband NÖ (ÖGKV - LV NÖ);
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dachverbands NÖ Selbsthilfe;
8. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Städte und Gemeinden;
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesorganisation Niederösterreich;
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich;
11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbands der diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte und der medizinischen Assistenzberufe Österreichs und
12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich.
(2) Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(3) Die NÖ Landesregierung hat die unter Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Institutionen einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Beirat bekanntzugeben. Erfolgt keine entsprechende Nominierung bleibt die betroffene Position vorläufig unbesetzt.
(4) Die Bestellung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch Beschluss der NÖ Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Organisations- oder Servicegesellschaft oder Bedienstete oder Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA mit wesentlicher Entscheidungsbefugnis ist.
(6) Die Mitglieder des Beirats haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(7) Für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Beirat gilt § 15 sinngemäß. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist binnen vier Wochen für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds ein neues Mitglied zum Beirat zu bestellen.
(8) Nach erfolgter Bestellung hat die NÖ Landesregierung zu Beginn der neuen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Beiratsmitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Beiratsmitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Beiratsmitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.
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