(1) Die NÖ LGA darf zur Finanzierung Kredite bei Kreditinstituten aufnehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sofern die Finanzierung nicht aus Mitteln des Landes Niederösterreich erfolgt.
(2) Die NÖ LGA und ihre Organisations- und Servicegesellschaften sind berechtigt, einem Cashpooling mit dem Land Niederösterreich beizutreten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die NÖ Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der NÖ LGA zu entlasten.
(4) Das Land Niederösterreich ist verpflichtet, die Zahlungen der NÖ LGA aus gesetzlich vorgesehenen, langfristigen Personalverpflichtungen an ihre Landesbediensteten, für die gemäß § 198 Abs. 8 Z 4 UGB Rückstellungen zu bilden sind, nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Landesbediensteten zu refundieren.
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